Besondere Bedingungen für übertragbare Jahreskarten- und 9-Uhr-Jahreskarten-Abonnements - bei monatlicher Abbuchung und einmaliger Abbuchung im Voraus - im Rhein-Main-Verkehrsverbund (RMV), gültig seit 11.12.2005
1. Vertragsgrundlagen
Es gelten die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen (GBB) der in der Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH (RMV) zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen sowie die hier aufgeführten besonderen Bedingungen. Für laufende Verträge gilt die jeweils gültige Fassung der GBB sowie der besonderen Bedingungen für Abonnements.
Die besonderen Bedingungen für übertragbare Jahreskarten- und 9-Uhr-Jahreskarten-Abonnements unterscheiden sich durch den Geltungszeitraum der jeweiligen Fahrkartenart (siehe "5. Geltungsbereich/ -zeitraum").
2. Vertragspartner/-in bei Übertragung des Abonnements
Vertragspartner/-in ist der/ die in den Bestellunterlagen angegebene Kontoinhaber/-in, auch dann, wenn er/ sie einzelne Abonnement-Monatskarten auf eine andere Person überträgt.
3. Allgemeines
Ein Abonnement besteht aus 12 einzelnen, übertragbaren Abonnement-Monatskarten.
4. Sortiment
Das Angebot umfasst:
a) Das Abonnement (Jahreskarte, 9-Uhr-Jahreskarte) zum Erwachsenentarif,
b) das Abonnement (Jahreskarte, 9-Uhr-Jahreskarte) zum Erwachsenentarif inklusive Zuschlagabonnement sowie
c) das Zuschlagabonnement (gleichermaßen gültig für übertragbare Jahreskarten wie auch 9-Uhr-Jahreskarten).
5. Geltungsbereich/ -zeitraum
a) Abonnements werden gemäß RMV-Tarif für alle Tarifgebiete/ Tarifgebietskombinationen ausgegeben.
b) Sie gelten ab dem 1. Tag eines beliebigen Kalendermonats für mindestens 1 Jahr.
c) Die Gültigkeit der 9-Uhr-Jahreskarte ist an Werktagen auf den Zeitraum zwischen 9 Uhr und Betriebsschluss begrenzt. An Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31.12. besteht diese Begrenzung nicht.
d) Zuschlagabonnements berechtigen zur Inanspruchnahme bestimmter Sonderleistungen.
6. Mitnahmerecht
Abonnements gemäß Ziffern 4a) und 4b) berechtigen montags bis freitags ab 19 Uhr, an Samstagen, an Sonntagen, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31.12. ganztags zur unentgeltlichen Mitnahme eines Erwachsenen und entweder aller eigenen Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren (einschließlich) oder von maximal 3 Kindern im Alter von 6 bis 14 Jahren (einschließlich).
7. Preise
a) Abonnements werden zum zehnfachen tarifmäßigen Preis der Monatskarte der entsprechenden Preisstufe angeboten.
b) Die Bezahlung erfolgt im Wege der Abbuchung.
c) Für das Abonnement mit monatlicher Abbuchung wird in den ersten 10 Monaten des Gültigkeitszeitraums jeweils zum Monatsbeginn der tarifmäßige Preis der Monatskarte abgebucht. Im 11. und 12. Monat des Gültigkeitszeitraums erfolgen keine Abbuchungen. Bei Tarifänderungen werden die Abbuchungsbeträge ab dem Zeitpunkt der Tarifänderung im RMV angepasst, und zwar in der jeweiligen Höhe, die von der personenbeförderungsrechtlichen Aufsichtsbehörde genehmigt worden ist.
d) Bei einmaliger Abbuchung im Voraus ergibt sich der Preis wie folgt: Auf den zehnfachen tarifmäßigen Preis der Monatskarte wird ein Skonto von 2 % gewährt.
e) Preiserhöhungen, die während der Geltungsdauer des Abonnements bei einmaliger Abbuchung im Voraus eintreten, führen zu keiner nachträglichen Geldforderung an den Kunden/ die Kundin. Bei Preissenkungen hat der/ die Vertragspartner/-in der Jahreskarte Anspruch auf Erstattung des zuviel bezahlten Fahrpreises. Die Ausschlussfrist für Ansprüche auf Erstattung beträgt 3 Monate ab Inkrafttreten der Tarifänderung.
f) Das Verkehrsunternehmen ist nur dem/der Vertragspartner/-in zur Zahlung verpflichtet.
8. Zustandekommen des Abbuchungsvertrages
a) Voraussetzung für den Erwerb von Abonnements ist die Abgabe der vollständig ausgefüllten Bestellunterlagen in der für den RMV festgelegten Form bis spätestens zum 10. des Vormonats bei einem das Abonnement abwickelnden Verkehrsunternehmen oder einer von einem der im RMV zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen festgelegten RMV-Vertriebsstelle. Dies kann auch auf dem Postweg erfolgen.
b) Mit der Einzugsermächtigung wird das das Abonnement abwickelnde Verkehrsunternehmen ermächtigt, je nach gewünschter Zahlungsart die jeweiligen Beträge bis auf weiteres monatlich oder jährlich im Voraus von einem Girokonto einer Sparkasse oder einer Bank innerhalb der Bundesrepublik Deutschland abzubuchen.
c) Die Abonnement-Monatskarten werden an die in der Bestellung angegebene Anschrift per Post verschickt. Der Versand an eine Postfachanschrift ist ausgeschlossen.
d) Mit dem Zugang der Abonnement-Monatskarten kommt der Abbuchungsvertrag zustande.
9. Fristgemäße Abbuchung
a) Der/ die Vertragspartner/-in verpflichtet sich, bei monatlicher Abbuchung im Voraus den jeweiligen Abbuchungsbetrag auf dem angegebenen Konto zum Monatsbeginn bereitzuhalten. Bei einmaliger Abbuchung im Voraus verpflichtet sich der/ die Vertragspartner/-in, den jeweiligen Abbuchungsbetrag auf dem angegebenen Konto zum Monatsbeginn des ersten Monats einer jeden 12-Monats-Periode bereitzuhalten.
b) Kann ein Abbuchungsbetrag mangels Kontodeckung nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift vom Kontoinhaber/ von der Kontoinhaberin trotz korrekter Abbuchung zurückgegeben oder wird die Einzugsermächtigung widerrufen, so kann der Vertrag von dem das Abonnement abwickelnden Verkehrsunternehmen mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Durch die Kündigung wird das Abonnement ungültig. Die restlichen Abonnement-Monatskarten sind unverzüglich an das das Abonnement abwickelnde Verkehrsunternehmen zurückzugeben. Bei monatlicher Abbuchung entfallen die anteiligen Anrechte auf die abbuchungsfreien Monate. Eine erneute Teilnahme am Abbuchungsverfahren ist nicht mehr möglich.
c) Solange die Abonnement-Jahreskarte bei Kündigung nicht zurückgegeben wird, hat der/ die Vertragspartner/-in den monatlichen Abonnementpreis zu bezahlen.
d) Kosten, die dem das Abonnement abwickelnden Verkehrsunternehmen infolge nicht gedeckter oder aufgelöster Konten oder infolge nicht angenommener Lastschriften entstehen, werden dem/ der Kontoinhaber/-in in Rechnung gestellt. Für jede schriftliche Zahlungsaufforderung wird ein Bearbeitungsentgelt von 5,00 Euro erhoben. Das schließt die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens, insbesondere der weiteren Kosten einer Rechtsverfolgung, nicht aus.
10. Änderungen durch den/ die Vertragspartner/-in
a) Änderungen des Abonnements (zum Beispiel der Abonnementart, der benutzten Tarifgebiete/ Tarifgebietskombinationen) sind jeweils zum Monatsersten des Folgemonats möglich. Hierzu zählt auch der Umstieg auf ein JobTicket oder die 9-Uhr-Jahreskarte.
b) Alle Änderungen müssen dem das Abonnement abwickelnden Verkehrsunternehmen von dem Vertragspartner/ der Vertragspartnerin bis zum 10. des Vormonats mit den noch nicht genutzten Abonnement-Monatskarten schriftlich vorliegen. Solange die Abonnement-Monatskarten noch nicht zurückgesandt sind, wird die Änderung nicht durchgeführt und es erfolgt keine Gutschrift.
c) Die Änderung erfolgt in der Weise, dass ein neues Abonnement für 12 aufeinander folgende Kalendermonate zu dem ab dem gewünschten Änderungsmonat geltenden Tarif ausgestellt und zugesandt wird. Preisunterschiede aufgrund der gewünschten Änderungen werden gemäß Tarif ver-/ berechnet. Bei monatlicher Abbuchung bleibt das bereits erworbene anteilige Anrecht auf die beiden abbuchungsfreien Monate erhalten und wird beim nächsten Abbuchungstermin gutgeschrieben (2/12 des zuletzt gültigen Monatskartenfahrpreises je genutzten Monat). Bei einmaliger Abbuchung im voraus wird der nicht genutzte Zeitraum gutgeschrieben (1/12 je Monat des Jahresbetrages) und der neue 12 Monats-Zeitraum belastet.
11. Ersatz/ Verlust
a) Ein Ersatz für in Verlust geratene oder nicht mehr prüfbare Abonnement-Monatskarten erfolgt nicht.
b) Für den Gültigkeitszeitraum der in Verlust geratenen Abonnement-Monatskarten ist bei monatlicher Abbuchung der monatliche Abbuchungsbetrag weiter zu entrichten. Dasselbe gilt für nicht mehr prüfbare Abonnement-Monatskarten.
12. Dauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses
12.1 Dauer des Vertrages
a) Der Vertrag gilt für 12 aufeinander folgende Kalendermonate.
b) Wenn der Vertrag nicht entsprechend der Ziffern 12.2 beziehungsweise 12.3.1 a) gekündigt wird, kommt ein neuer Vertrag für 12 aufeinander folgende Kalendermonate zustande. An die in der Bestellung angegebene Anschrift wird dann rechtzeitig ein neues Abonnement per Post versandt.
12.2 Beendigung zum Ende des 12-Monats-Zeitraums
Die Kündigung des Vertrages ist mit einer Frist von 1 Monat schriftlich zum Ende des 12-Monats-Zeitraums möglich und kann nur durch den/ die Vertragspartner/-in erfolgen.
12.3 Vorzeitige Beendigung
12.3.1 durch den/die Vertragspartner/-in
a) Der Vertrag kann auch vor Ablauf durch eine vollständige Rückgabe der nicht mehr zu nutzenden Abonnement-Monatskarten gekündigt werden.
b) Die Rückgabe der Abonnement-Monatskarten an das das Abonnement abwickelnde Verkehrsunternehmen muss vor dem Kündigungstermin erfolgen. Bei Rückgabe durch die Post gilt das Datum des Poststempels, das Verlustrisiko trägt der/ die Vertragspartner/-in.
c) Bei monatlicher Abbuchung wird für die bereits genutzten Monate der reguläre tarifmäßige Monatskartenpreis berechnet. Bei angebrochenen Monaten wird für jeden nicht genutzten Tag 1/30 des regulären tarifmäßigen Monatskartenpreises erstattet. Für die Monate 11 und 12 des laufenden Gültigkeitszeitraumes erfolgt keine Erstattung.
d) Bei einmaliger Abbuchung im Voraus wird für jeden bereits genutzten Monat 1/10 des bezahlten, abskontierten Jahreskartenpreises berechnet. Bei angebrochenen Monaten wird für jeden genutzten Tag 1/30 des bezahlten, abskontierten Monatskartenpreises berechnet. Der sich so ergebende Differenzbetrag zum bezahlten Jahreskartenpreis wird erstattet. Für die Monate 11 und 12 des laufenden Gültigkeitszeitraumes erfolgt keine Erstattung.
e) Beträge unter 5,00 Euro werden nicht erstattet. Ein Bearbeitungsentgelt wird nicht erhoben.
12.3.2 durch das das Abonnement abwickelnde Unternehmen
Eine eventuelle Kündigung durch das Verkehrsunternehmen gegenüber dem/ der Vertragspartner/-in wirkt insbesondere im Falle einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 9b) auch gegenüber dem/ der jeweiligen Nutzer/ Nutzerin der Abonnement-Jahreskarte.
Nach einer Kündigung durch das Verkehrsunternehmen ist eine erneute Teilnahme am Abbuchungsverfahren für RMV-Jahreskarten nicht mehr möglich.