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Beförderungsbedingungen & Tarifbestimmungen

Besondere Bedingungen CleverCard kreisweit

Besondere Bedingungen "CleverCard kreisweit"

Besondere Bedingungen für die Jahreskarte für Schüler und Auszubildende „CleverCard kreisweit“ – bei Barzahlung oder einmaliger Abbuchung und mehrmaliger Abbuchung im Voraus – im Rhein-Main-Verkehrsverbund (RMV), gültig ab 11.12.2011

  1. Vertragsgrundlagen
    Es gelten die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen (GBB) der in der Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH (RMV) zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen sowie die hier aufgeführten Besonderen Bedingungen in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Berechtigter Personenkreis (Nutzer)
    Zur Nutzung der CleverCard kreisweit sind alle Personen berechtigt, die im Landkreis, für den die CleverCard kreisweit gilt, wohnen und zur Schule bzw. Ausbildung gehen und die gemäß Abschnitt A Ziffer 3.4.4 der Tarifbestimmungen zur Nutzung des Ausbildungstarifs berechtigt sind.
  3. Geltungsbereich/-zeitraum
    a) Die CleverCard kreisweit ist ein spezielles Tarifangebot des jeweiligen Landkreises mit Gültigkeit in diesem und der jeweiligen Sonderstatusstadt (soweit vorhanden). Die CleverCard kreisweit wird für feste Tarifgebiete eines Landkreises ausgegeben.
    b) Die CleverCard kreisweit gilt ab dem 1. Tag eines beliebigen Kalendermonats für 12 aufeinanderfolgende Monate.
    c) Die CleverCard kreisweit gilt während der Schulzeit  ausschließlich im auf dem CleverCard kreisweit-Ausweis eingetragenen räumlichen Gültigkeitsbereich während der hessischen Schulferien, hierzu zählen auch die direkt angrenzenden Wochenenden (Sa./So.) und Feiertage vor und nach den Ferienzeiten, erweitert sich die räumliche Gültigkeit auf den gesamten RMV-Verbundraum. Auch am letzten Schultag vor Ferienbeginn kann sie bereits im gesamten Verbundraum genutzt werden. Die Clever Card kreisweit gilt nicht in den Übergangstarifgebieten.
    d) Als Ferien zählen die hessischen Herbst-, Weihnachts-, Oster- und Sommerferien. Die beweglichen Ferientage sind ausgenommen.
  4. Allgemeines und Nutzung
    a) Die CleverCard kreisweit besteht aus dem auf den/die Nutzer(in) ausgestellten CleverCard kreisweit-Ausweis und zwölf dazugehörigen einzelnen Wertmarken. Sie berechtigt nur in Kombination von CleverCard kreisweit-Ausweis und der jeweils gültigen Wertmarke zur Fahrt. Die CleverCard kreisweitwird bei Nachweis der Berechtigung zur Nutzung des Ausbildungstarifs ausgestellt und ist nicht übertragbar.
    b) Der Nachweis der Berechtigung zum Erwerb der CleverCard kreisweiterfolgt durch die Schule/ausbildende Stelle und ist von dem/der Besteller(in)/Nutzer(in) mit der Bestellung einzureichen. Die Berechtigung zur Nutzung des Ausbildungstarifs muss ab dem ersten Gültigkeitstag der CleverCard kreisweit für noch mindestens ein halbes Jahr bestehen.
    c) Die Abgabe der vollständig ausgefüllten Bestellunterlagen erfolgt bei der abwickelnden Lokalen Nahverkehrsorganisation bzw. dem Verkehrsunternehmen in der vom RMV festgelegten Form bis spätestens zum 10ten des Vormonats.
    d) Bei Abbuchung (einmalig oder mehrmalig) wird eine Einzugsermächtigung erteilt.
    e) Der CleverCard kreisweit-Ausweis muss vor der ersten Benutzung von dem/der Nutzer(in) mit unlöschbarer Schrift (z. B. Kugelschreiber) unterschrieben sein. Die CleverCard kreisweit-Nummer auf dem CleverCard kreisweit-Ausweis und auf den dazugehörigen Wertmarken muss immer übereinstimmen. Unvollständig ausgefüllte CleverCard kreisweit-Fahrkarten sind ungültig und berechtigen nicht zur Fahrt.
  5. Mitnahmerecht/Anschlussfahrkartenregelung
    a) Die kostenlose Mitnahme weiterer Personen ist ausgeschlossen.
    b) Die Nutzung der Anschlussfahrkarte ist möglich.
  6. Zustandekommen des Vertrages
    Mit Abgabe des Bestellscheins für eine CleverCard kreisweit gibt der/die Besteller/in ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages mit einer Lokalen Nahverkehrsorganisation bzw. einem Verkehrsunternehmen (Vertragspartner)ab. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Vertragspartner dieses Angebot annimmt, indem er die CleverCard kreisweit an den/die Besteller(in) oder den/die Nutzer(in) übergibt oder an einen von diesen versendet (bzw. oder an die im Bestellschein genannte Lieferadresse versendet). Handelt es sich bei dem/der Besteller(in) und dem/der Nutzer(in) um unterschiedliche Personen, ist der/die Nutzer(in) ausdrücklich zur Entgegennahme der CleverCard kreisweitberechtigt.
  7. Preise
    a) Für den festgelegten räumlichen Geltungsbereich gelten die von der RMV GmbH festgelegten Preise für die CleverCard kreisweit. Bei einmaliger Abbuchung oder Barzahlung im Voraus wird ein Skonto von 2% gewährt.
    b) Die Bezahlung erfolgt im Wege der einmaligen Abbuchung bzw. Barzahlung im Voraus oder der mehrmaligen Abbuchung im Voraus. Versandkosten können bis zu einer Höhe von 5,– Euro in Rechnung gestellt werden.
    c) Bei mehrmaliger Abbuchung im Voraus wird in den ersten acht Monaten der von der RMV GmbH festgelegte monatliche Abbuchungsbetrag (1/8 des Jahrespreises der CleverCard kreisweit) abgebucht.
  8. Preisänderungen während der Geltungsdauer
    a) Bei mehrmaliger Abbuchung im Voraus führen Preiserhöhungen zu einer Anpassung der Abbuchungsbeträge in der jeweiligen Höhe, die von der personenbeförderungs-rechtlichen Aufsichtsbehörde genehmigt worden ist. Als Zeitpunkt der Anpassung ist der erste Abbuchungstermin nach Inkrafttreten der Preiserhöhungen definiert.
    b) Bei einmaliger Abbuchung oder Barzahlung im Voraus führen Preiserhöhungen während der Laufzeit des Vertrages zu keinen nachträglichen Ansprüchen durch die Lokale Nahverkehrsorganisation bzw. das Verkehrsunternehmen.
    c) Bei Preissenkungen besteht Anspruch auf Erstattung des zu viel bezahlten Fahrpreises ab dem Zeitpunkt der Preisänderung. Als Zeitpunkt der Anpassung ist der erste Abbuchungstermin nach Inkrafttreten der Preiserhöhungen definiert. Die Ausschlussfrist für Ansprüche auf Erstattung beträgt drei Monate ab Inkrafttreten der Tarifänderung.
  9. Fristgemäße Abbuchung
    a) Mit der Einzugsermächtigung wird der Vertragspartner des Bestellers ermächtigt, je nach gewünschter Zahlungsart, die jeweiligen Beträge für die Vertragslaufzeit monatlich oder einmal im Voraus von einem Girokonto einer Sparkasse, einer Bank oder von einer Postbank innerhalb der Bundesrepublik Deutschland abzubuchen.
    b) Bei Teilnahme am Abbuchungsverfahren ist der/die Besteller(in) bzw. Kontoinhaber(in) verpflichtet, zu den Abbuchungsterminen für ausreichende Deckung auf dem angegebenen Konto zu sorgen. Bei mehrmaliger Abbuchung gilt dies zum 1. des jeweiligen Abbuchungsmonats. Bei einmaliger Abbuchung im Voraus erfolgt die Abbuchung zum 1. des ersten Gültigkeitsmonats.
    c) Kann ein Abbuchungsbetrag mangels Kontodeckung nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift von dem/der Kontoinhaber(in) trotz korrekter Abbuchung zurückgegeben oder wird die Einzugsermächtigung widerrufen, so kann der Vertrag von der abwickelnden Lokalen Nahverkehrsorganisation bzw. dem Verkehrsunternehmen (Vertragspartner) mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Durch die Kündigung wird die CleverCard kreisweit ungültig. Die CleverCard kreisweit ist unverzüglich an die abwickelnde Lokale Nahverkehrsorganisation bzw. das abwickelnde Verkehrsunternehmen (Vertragspartner) zurückzugeben. Eine erneute Teilnahme am Abbuchungsverfahren ist dann nicht mehr möglich.
    d) Solange die CleverCard kreisweit bei Kündigung nicht zurückgegeben wurde, hat der/die Besteller(in) den entsprechenden Abbuchungsbetrag zu bezahlen.
    e) Kosten, die dem Vertragspartner des Bestellers infolge nicht  gedeckter oder aufgelöster Konten oder infolge nicht angenommener Lastschriften entstehen, werden dem/der Kontoinhaber(in) in Rechnung gestellt. Für jede schriftliche Zahlungsaufforderung wird ein Bearbeitungsentgelt von 5,– Euro erhoben. Der/die Besteller(in) hat die Möglichkeit, einen geringeren Aufwand nachzuweisen.
  10. Änderungen durch den/die Besteller(in)
    a) Alle Änderungen der CleverCard kreisweit (Anschrift, Schulwechsel, Bankverbindung usw.) müssen dem Vertragspartner des Bestellers von dem/der Besteller(in) schriftlich bis zum 10. des Vormonats vor Inkrafttreten der Änderung gemeldet werden.
    b) Die Änderung der CleverCard kreisweit erfolgt in der Weise, dass eine neue CleverCard kreisweit (für die restliche Laufzeit des bestehenden Vertrages) ausgestellt und zugesandt wird. Spätestens drei Tage nach Beginn der Gültigkeit der neuen CleverCard kreisweit muss die bisherige CleverCard kreisweit an die ausgebende Stelle (Vertragspartner des Bestellers) zurückgegeben werden. Solange die CleverCard kreisweit der ausgebenden Stelle nicht vorliegt, hat der/die Besteller(in) den monatlichen Preis der CleverCard kreisweitweiterhin zu zahlen.
    c) Ein nachweislicher Wechsel auf ein anderes Jahreskartenangebot (hierzu zählt auch ein Wechsel auf ein JobTicket, ein SemesterTicket oder eine CleverCard) sind jeweils zum Monatsersten möglich. Ein Wechsel zu einem anderen Jahreskartenangebot muss im unmittelbaren Anschluss an den letzten Nutzungsmonat der CleverCard kreisweiterfolgen.
    d) Bei einem nachweislichen Wechsel auf ein anderes Jahreskartenangebot wird bei einmaliger Abbuchung und Barzahlung im Voraus für jeden nicht genutzten Monat 1/12 des bezahlten Preises der CleverCard kreisweitgutgeschrieben. Der sich so ergebende Betrag wird mit dem Preis für das neue Jahreskartenangebot verrechnet. Bei monatlicher Abbuchung bleibt das bereits erworbene anteilige Anrecht auf die abbuchungsfreien Monate erhalten. Eine entstehende Differenz wird beim nächsten Abbuchungstermin verrechnet (4/12 des zuletzt gültigen monatlichen Abbuchungsbetrages je genutzten Monat).
    e) Bei einem nachweislichen Wechsel auf ein anderes Jahreskartenangebot im abbuchungsfreien Zeitraum (d.h. in den letzten vier Monaten der Vertragslaufzeit) wird 1/12 des neuen Jahrespreises von 1/12 des bereits gezahlten Jahrespreises subtrahiert und mit der restlichen Vertragslaufzeit multipliziert. Der sich ergebende Betrag wird mit dem/der Besteller(in) verrechnet.
  11. Ersatz oder Verlust
    a) Ersatz der CleverCard kreisweit: Nicht mehr vollständig lesbare oder beschädigte CleverCard kreisweit-Ausweise bzw. Wertmarken werden gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 10, – Euro ersetzt, wenn sie zweifelsfrei den Nutzern zugeordnet werden können. Dem/der Besteller(in) steht der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. Der/die Besteller(in) bzw. der/die Nutzer(in) der CleverCard kreisweitist verpflichtet, an der ausgebenden Stelle den nicht mehr lesbaren oder beschädigten CleverCard kreisweit-Ausweis mit allen dazugehörigen Wertmarken abzugeben. Dort erhält er/sie dann einen neuen CleverCard kreisweit-Ausweis und die dazugehörigen Wertmarken.
    b) Verlust des CleverCard kreisweit-Ausweises und/oder einzelner Wertmarke(n): Bei Verlust des CleverCard kreisweit-Ausweises und/oder einzelner Wertmarke(n) ist der/die Besteller(in)/Nutzer(in) verpflichtet, an der ausgebenden Stelle den noch vorhandenen CleverCard kreisweit-Ausweis/die noch vorhandenen Wertmarke(n) abzugeben. Gegen ein Entgelt von 10,– Euro für die Ersatzausstellung des CleverCard kreisweit-Ausweises sowie weiteren 10,– Euro je verlorengegangener gültiger Wertmarke erhält der/die Nutzer(in) an der ausgebenden Stelle einen neuen CleverCard kreisweit-Ausweis und die dazugehörigen Wertmarken. Wertmarken des laufenden Monats können nur ersetzt werden, wenn der CleverCard kreisweit-Ausweis noch vorhanden ist. Bei Abholung des Ersatzausweises hat der Empfänger den Nachweis zu erbringen, dass er/sie Nutzer(in) oder Besteller(in) der CleverCard kreisweit ist bzw. in deren Auftrag die CleverCard kreisweit entgegennimmt. Der in Verlust geratene CleverCard kreisweit-Ausweis und die dazugehörigen Wertmarken gelten ab diesem Zeitpunkt als ungültig. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ersatz des CleverCard kreisweit-Ausweises und der Wertmarke(n).
    c) Verlust aller Wertmarken und des CleverCard kreisweit-Ausweises: Bei Verlust aller noch gültiger Wertmarken und des dazugehörigen CleverCard kreisweit-Ausweises erfolgt keine Erstattung und kein Ersatz.
    d) Ein für verloren erklärter CleverCard kreisweit-Ausweis oder für verloren erklärte Wertmarken sind bei Wiederauffinden unverzüglich der ausgebenden Stelle zurückzugeben. Eine Erstattung des gezahlten Entgelts bei Wiederauffinden der Karten ist nicht möglich.
  12. Dauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses
    1. Dauer des Vertrages
      Der Vertrag gilt für zwölf aufeinanderfolgende Monate. Der Vertrag wird nicht automatisch verlängert.
    2. Vorzeitige Beendigung
      1. durch den/die Besteller(in)
        a) Der Vertrag kann vor Ablauf nur aus triftigem Grund, z. B. Schulwechsel, Umzug,  Härtefall bzw. Reiseunfähigkeit, gekündigt werden.
        b) Die Kündigung kann nur gegen Rückgabe der noch gültigen Wertmarken und des CleverCard-Ausweises erfolgen. Bei Kündigung wird der/die Besteller(in) so behandelt, als habe er/sie von Beginn an den regulären Ausbildungstarif erworben.
        c) Die Rückgabe des CleverCard kreisweit-Ausweises und der Wertmarken muss spätestens zum Kündigungstermin erfolgen. Bei Rückgabe durch die Post gilt das Datum des Poststempels. Das Verlustrisiko trägt der/die Besteller(in). Das Datum der Rückgabe bzw. das Datum des Poststempels zählt als letzter Nutzungstag.
        d) Bei einer Kündigung ist die Bankverbindung anzugeben, auf welche ein etwaiger Erstattungsbetrag überwiesen werden soll. Beträge unter 5,– Euro werden mit dem Bearbeitungsaufwand verrechnet. Dem/der Besteller(in) steht der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.
        e) Bei einmaliger Abbuchung und Barzahlung im Voraus wird für jeden bereits genutzten Monat der reguläre Preis der entsprechenden Monatskarte für Schüler und Auszubildende berechnet. Bei angebrochenen Monaten wird für jeden genutzten Tag 1/30 des regulären Preises der entsprechenden Monatskarte für Auszubildende berechnet. Der sich so ergebende Differenzbetrag zum bezahlten abskontierten Preis der CleverCard kreisweit wird erstattet. Für die letzten vier Monate des laufenden Gültigkeitszeitraumes erfolgt keine Erstattung.
        f) Bei mehrmaliger Abbuchung wird für die bereits genutzten Monate der reguläre Preis der entsprechenden Monatskarte für Schüler und Auszubildende berechnet. Bei angebrochenen Monaten wird für jeden nicht genutzten Tag 1/30 des regulären Preises der entsprechenden Monatskarte für Schüler und Auszubildende erstattet. Für die letzten vier Monate des laufenden Gültigkeitszeitraumes erfolgt keine Erstattung.
      2. durch die abwickelnde Lokale Nahverkehrsorganisation/das abwickelnde Verkehrsunternehmen (Vertragspartner)
        Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens ist der Vertragspartner des Bestellers/der Bestellerin berechtigt, den CleverCard kreisweit-Ausweis mit Wertmarken ohne Erstattung für ungültig zu erklären und einzuziehen.

Zusätzliche Bedingungen Landkreis und Stadt Fulda

Für die CleverCard kreisweit im Landkreis Fulda und in der Stadt Fulda gilt Folgendes:

  1. Die räumliche Gültigkeit der CleverCard kreisweit bezieht sich auf die Tarifgebiete 16, 17, 18, 19, 20 und 21.
  2. Für den Kauf der Anschlussfahrkarte ist die auf der CleverCard kreisweit aufgedruckte Preisstufe von Relevanz. Im Landkreis Fulda ist dies die Preisstufe 5.
  3. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages wird der reguläre Preis der entsprechenden Monatskarte für Schüler und Auszubildende herangezogen. Im Landkreis Fulda ist dies die Preisstufe 3 der Monatskarte für Schüler und Auszubildende.

Zusätzliche Bedingungen Vogelsbergkreis

Für die CleverCard kreisweit im Vogelsbergkreis gilt Folgendes:

  1. Die räumliche Gültigkeit der CleverCard kreisweit bezieht sich auf die Tarifgebiete 07, 08, 09, 10, 11, 12 und 13.
  2. Für den Kauf der Anschlussfahrkarte ist die auf der CleverCard kreisweit aufgedruckte Preisstufe von Relevanz. Im Vogelsbergkreis ist dies die Preisstufe 6.
  3. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages wird der reguläre Preis der entsprechenden Monatskarte für Schüler und Auszubildende herangezogen. Im Vogelsbergkreis ist dies die Preisstufe 2 der Monatskarte für Schüler und Auszubildende.

Zusätzliche Bedingungen Frankfurt

Besondere Bedingungen CleverCard Frankfurt

Für dieses Angebot gelten die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen im Rhein-Main-Verkehrsverbund (RMV) und die Besonderen Bedingungen für die Jahreskarte für Schüler und Auszubildende "CleverCard" im RMV in der jeweils gültigen Fassung. 

Darüber hinaus gelten für die Inanspruchnahme des Zuschusses der Stadt Frankfurt am Main folgende Bedingungen:

  1. Der städtische Zuschuss ist nur anwendbar für die RMV-Preisstufe 3 in Frankfurt und nur für Schulpflichtige beziehungsweise zur Nutzung des Ausbildungstarifs berechtigte Personen mit erstem Wohnsitz in Frankfurt und mit Schul- beziehungsweise Ausbildungsort in Frankfurt. Maßgeblich ist die Angabe des Wohnsitzes des CleverCard Frankfurt-Nutzers auf dem dafür vorgesehenen "Bestellschein für eine CleverCard Frankfurt". Diese Angaben können jederzeit auf ihre Richtigkeit überprüft werden, der Nachweis ist auf Nachfrage in geeigneter Form durch den Nutzer zu erbringen (zum Beispiel Personalausweis oder Meldebescheinigung).
  2. Der Zuschuss ist eine freiwillige Leistung der Stadt Frankfurt, er ist an die volle Regellaufzeit der CleverCard Frankfurt gebunden. Die Regellaufzeit der CleverCard Frankfurt beträgt zwölf Monate, eine anteilige Inanspruchnahme kann nicht erfolgen (zum Beispiel vorzeitige Kündigung, siehe auch unter 6. und 7.).
  3. Der Zuschuss kann für Neu- und Folgeaufträge nur anhand des dafür vorgesehenen Bestellscheins in Anspruch genommen werden.
  4. Der Zuschussbetrag kann im Missbrauchsfall jederzeit zurückgefordert werden.
  5. Die Rückgabemodalitäten bei Vorauszahlern (einmalige Abbuchung oder Barzahlung) entsprechen den RMV-Tarifbestimmungen. Der Kunde wird bei vorzeitiger Rückgabe der CleverCard tariflich so gestellt, als habe er von Beginn an den regulären Ausbildungstarif erworben.
  6. Bei vorzeitiger Kündigung des CleverCard Frankfurt-Vertrags mit 8-maliger (monatlicher) Abbuchung wird eine Nachforderung an den Kunden eintreten, da der zu verrechnende monatliche Preis des Regelsortiments höher ist als die Abbuchungsbeträge des bezuschussten CleverCard Frankfurt-Abonnements. Die Nachforderung inklusive Bearbeitungsentgelt wird im Rahmen der Einzugsermächtigung abgerechnet.
  7. Für Berechtigte mit FrankfurtPass gelten die bisherigen Regelungen unverändert weiter, eine zusätzliche Inanspruchnahme beziehungsweise Kombination mit dieser Regelung ist ausgeschlossen.
  8. Diese Bestimmungen werden mit der Unterschrift auf dem Bestellschein beziehungsweise mit der Zahlung der ermäßigten Preise akzeptiert.
  9. Ein Rechtsanspruch auf den Zuschussbetrag besteht nicht.

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