Beförderungsbedingungen & Tarifbestimmungen
Besondere Bedingungen übertragbare Jahreskarte - Barzahlung im Voraus
Besondere Bedingungen für übertragbare Jahreskarten - bei Barzahlung im Voraus - im Rhein-Main-Verkehrsverbund (RMV), gültig ab 11.12.2011
- Vertragsgrundlagen
Es gelten die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen (GBB) der in der Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH (RMV) zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen sowie die hier aufgeführten besonderen Bedingungen in der jeweiligen Fassung. - Fahrkarte (Nutzermedium)
Die Ausgabe der Jahreskarten erfolgt nach Wahl des ausgebenden Unternehmens entweder als Chipkarte, dem sogenannten Nutzermedium (eTicket RheinMain), auf der die elektronische Fahrtberechtigung für das jeweilige Jahr gespeichert wird, oder in eingeschränkten Fällen in Form von 12 einzelnen, übertragbaren Monatskarten (Papier). Ohne die elektronische Fahrtberechtigung berechtigt die Chipkarte alleine noch nicht zur Fahrt. - Sortiment
Die übertragbare Jahreskarte wird in verschiedenen Angebotskombinationen angeboten.
Der Vertragspartner kann wählen zwischen Jahreskarten:
a) die an Werktagen in ihrer zeitlichen Gültigkeit nicht beschränkt sind oder die in ihrer zeitlichen Gültigkeit begrenzt sind („9-Uhr-Jahreskarten“) und
b) die zur Nutzung der 1. Klasse oder der 2. Klasse berechtigen.
In Ergänzung hierzu wird auch eine Zuschlagkarte Jahr für die 1. Klasse (Barzahlung im Voraus oder im Abonnement) angeboten, die jedoch erst zusammen mit einer gültigen Fahrkarte zur Fahrt berechtigt. Die räumliche und zeitliche Gültigkeit der Zuschlagkarte muss durch die räumliche und zeitliche Gültigkeit der Fahrkarte abgedeckt sein. Unabhängig von seiner Jahreskarte bleibt es dem Kunden unbenommen, Zuschlagkarten für geringere Zeiträume (z.B. Wochen- oder Monatskarten) zu erwerben. Spätere Änderungen bzw. Erweiterungen einer Jahreskarte sind nach Maßgabe der Ziffer 9 möglich. - Geltungsbereich
Die Jahreskarten werden gemäß RMV-Tarif für alle Tarifgebiete/Tarifgebietskombinationen ausgegeben. - Geltungszeitraum
a) Jahreskarten gelten ab dem 1.Tag eines beliebigen Kalendermonats für 1 Jahr.
b) Die Gültigkeit der 9-Uhr-Jahreskarte ist an Werktagen auf den Zeitraum zwischen 9 Uhr und Betriebsschluss begrenzt. An Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31.12. besteht diese Begrenzung nicht. - Mitnahmerecht
Jahreskarten gemäß Ziffern 3a) und 3b) berechtigen montags bis freitags ab 19 Uhr, an Samstagen, an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31.12. ganztags zur unentgeltlichen Mitnahme eines Erwachsenen und entweder aller eigenen Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren (einschließlich) oder von maximal 3 Kindern im Alter von 6 bis 14 Jahren (einschließlich). - Preise
Der Preis der Jahreskarte ergibt sich aus dem zehnfachen tarifmäßigen Preis der entsprechenden Monatskarte(n) und der entsprechenden Preisstufe des (jeweils gültigen) Erwachsenentarifs, auf den zusätzlich noch ein Skonto von 2% gewährt wird.
Preiserhöhungen, die während der Geltungsdauer der im Voraus in bar bezahlten Jahreskarte eintreten, führen zu keiner nachträglichen Geldforderung an den Kunden/die Kundin.
Bei Preissenkungen hat der Erwerber/die Erwerberin der Jahreskarte Anspruch auf Erstattung des zu viel bezahlten Fahrpreises. Das Unternehmen wird von seiner Erstattungspflicht durch Zahlung an den Inhaber oder die Inhaberin der Jahreskarte frei. Die Ausschlussfrist für Ansprüche auf Erstattung beträgt 3 Monate ab Inkrafttreten der Tarifänderung.
Eine nachträgliche Anpassung des Preises ist bei nachträglichen Änderungen (Ziffer 9.d)) und bei vorzeitiger Beendigung (Ziffer 11.c) möglich. - Fahrkartenverkauf
Jahreskarten können bei Barzahlung im Voraus zum gültigen Tarifpreis bei ausgewählten RMV-Vertriebsstellen gekauft werden.
Bei Ausgabe der Jahreskarte als Chipkarte erhält der Kunde/die Kundin auch eine Quittung, auf der die wesentlichen Daten zur Fahrtberechtigung, die Kartennummer und die zeitliche Gültigkeit des Nutzermediums festgehalten sind. Die Quittung ist sorgfältig aufzubewahren und bei allen Transaktionen (z.B. Sperrung und Ersatz) vorzulegen. - Änderungen durch den Kunden/die Kundin
a) Gewünschte Änderungen während des Gültigkeitszeitraums einer Jahreskarte, hierzu zählt auch der Umstieg auf ein JobTicket oder die 9-Uhr-Jahreskarte, sind jeweils nur zum Monatsersten des Folgemonats möglich.
b) Handelt es sich bei der Jahreskarte um eine Papierkarte, können die gewünschten Änderungen nur bei einer RMV-Vertriebsstelle des Unternehmens, bei dem die Jahreskarte gekauft wurde, durchgeführt werden. Die Änderung erfolgt hier durch Ausgabe einer neuen Jahreskarte zu dem ab dem gewünschten Änderungsmonat geltenden Tarif. Die nicht genutzten Monatskarten sind zurückzugeben.
c) Bei einer Chipkarte können die Änderungen auch bei allen RMV-Vertriebsstellen mit eTicket-Akzeptanzsymbol sowie – mit Ausnahme des Umstiegs auf ein JobTicket – in ausgewählten Fällen über das Kundenportal „meinRMV“ im Internet unter www.rmv.de beantragt werden. Die entsprechenden Änderungen werden in diesem Fall auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt und müssen entweder an einer Vertriebsstelle oder einem Fahrkartenautomaten mit eTicket-Akzeptanzsymbol aktualisiert werden. Die Änderung erfolgt in der Weise, dass eine neue Fahrtberechtigung für 12 aufeinander folgende Kalendermonate zu dem ab dem gewünschten Änderungsmonat geltenden Tarif ausgestellt wird.
d) Preisunterschiede aufgrund der gewünschten Änderungen werden gemäß Tarif ver-/berechnet. Für den nicht genutzten Zeitraum der ursprünglichen Jahreskarte wird 1/12 des Jahrespreises je Monat gutgeschrieben und mit dem Betrag für den neuen 12-Monats-Zeitraum verrechnet. - Verlust/Ersatz
a) Ein Ersatz für in Verlust geratene oder nicht mehr prüfbare Jahreskarten erfolgt nicht. Dies gilt jedoch nicht im Falle von Jahreskarten auf Chipkarten, zu denen der Kunde/die Kundin die ihm/ihr beim Erwerb der Jahreskarte ausgehändigte Quittung (Ziffer 8) vorlegen kann.
b) Unter Vorlage der ihm/ihr beim Erwerb ausgehändigten Quittung kann der Kunde/die Kundin seine/ihre ihm/ihr als Chipkarte ausgestellte Jahreskarte sperren lassen und gegen Zahlung von 25,– Euro Ausstellung einer Ersatzkarte für den nicht genutzten Zeitraum der ursprünglichen Jahreskarte verlangen. Den Antrag auf Sperrung und/oder Ausstellung einer Ersatzkarte kann der Kunde/die Kundin entweder direkt bei dem Unternehmen, bei dem er/sie die Karte erworben hat, oder auch an einer der personalbedienten RMV-Vertriebsstellen mit eTicket-Akzeptanzsymbol einreichen. Wünscht der Kunde/die Kundin eine Ersatzkarte, wird ihm/ihr diese schnellstmöglich auf dem Postweg zugesandt oder an personalbedienten Vertriebsstellen mit eTicket-Akzeptanzsymbol zur sofortigen Mitnahme ausgestellt. Bis zur Aushändigung bzw. Zusendung der Ersatzkarte erhält der Kunde/die Kundin auf Wunsch an einer der personalbedienten RMV-Vertriebsstellen mit eTicket-Akzeptanzsymbol eine vorläufige Fahrtberechtigung. Fahrtkosten, die bis zum Erhalt der Ersatzkarte bzw. der vorläufigen Fahrtberechtigung anfallen, werden nicht erstattet. - Vorzeitige Beendigung
a) Jahreskarten können zu jeder Zeit zurückgegeben werden.
b) Wegen der Übertragbarkeit der Karte kann eine Erstattung von Beförderungsentgelt im Fall der Papierfahrkarte nur für die Zeit ab Rückgabe der Karten erfolgen, im Fall der Chipkarte nur für die Zeit ab Eingang des Kündigungsschreibens (Poststempel) oder dem gewünschten Vertragsende.
c) Bei Rückgabe innerhalb der ersten 10 Monate des Gültigkeitszeitraums wird dem Kunden/der Kundin für jeden bereits genutzten Monat 1/10 des bezahlten Jahrespreises berechnet, bei angebrochenen Monaten für jeden genutzten Tag 1/30 des bezahlten Monatspreises, und die Differenz zum gezahlten Jahrespreis, maximal bis zur Höhe des Jahrespreises, erstattet. Für die Monate 11 und 12 des laufenden Gültigkeitszeitraums einer Jahreskarte erfolgt keine Erstattung. Beträge unter 5,– Euro werden nicht erstattet. Ein Bearbeitungsentgelt wird nicht erhoben.
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