Beförderungsbedingungen & Tarifbestimmungen
Besondere Bedingungen Fernverkehrs-Ergänzungskarte - Abbuchung
Besondere Bedingungen für Fernverkehrs-Ergänzungskarten Jahr (Abonnements) - bei monatlicher Abbuchung und einmaliger Abbuchung im Voraus - im Rhein-Main-Verkehrsverbund (RMV), gültig ab 11.12.2011
- Vertragsgrundlagen
Es gelten die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen (GBB) der in der Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH (RMV) zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen sowie die hier aufgeführten besonderen Bedingungen in der jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch für laufende Verträge. - Vertragspartner/-in
Vertragspartner/-in ist der/die Besteller/in. - Fahrkarte (Nutzermedium)
Die Ausgabe der Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr (Abonnement) erfolgt als Chipkarte, dem sogenannten Nutzermedium (eTicket RheinMain), auf der die elektronische Fahrtberechtigung für das jeweilige Jahr gespeichert wird. Ohne die elektronische Fahrtberechtigung berechtigt die Chipkarte alleine noch nicht zur Fahrt.
Bei Ausgabe der Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr (Abonnement) als Chipkarte erhält der Kunde/die Kundin auch eine Quittung, auf der die wesentlichen Daten zur Fahrtberechtigung, die Kartennummer und die zeitliche Gültigkeit des Nutzermediums festgehalten sind. Die Quittung ist sorgfältig aufzubewahren und bei allen Transaktionen (z.B. Sperrung und Ersatz) vorzulegen. - Sortiment
Das Angebot umfasst:
a) die Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr (Abonnement) zum Erwachsenentarif,
b) das Zuschlagabonnement zur Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr (Abonnement), für die Nutzung der 1. Klasse. - Gültigkeit, Geltungsbereichund Gültigkeitszeitraum
a) Fernverkehrs-Ergänzungskarten Jahr (Abonnement) sind nur in Verbindung mit einer persönlichen Streckenzeitkarte der Deutschen Bahn AG mit ICE-Berechtigung gültig. Der Start- oder der Endpunkt der persönlichen Streckenzeitkarte der Deutschen Bahn AG muss innerhalb des Gültigkeitsraumes der Fernverkehrs-Ergänzungskarte liegen.
b) Die Fernverkehrs-Ergänzungskarten Jahr (Abonnement) werden gemäß RMV-Tarif nur für Tarifgebietskombinationen ausgegeben, welche die Preisstufen 1 bis max. 5 (mit Berücksichtigung der Preisstufe 13) ergeben. Relationen des RMV-Übergangstarifes sind ausgeschlossen.
c) Abonnements gelten ab dem 1. Tag eines beliebigen Kalendermonats für mindestens 1 Jahr. - Mitnahmerecht
Die im Abonnement erworbenen Fernverkehrs-Ergänzungskarten Jahr gem. Ziff. 4a) berechtigen montags bis freitags ab 19 Uhr, an Samstagen, an Sonntagen, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31.12. ganztags zur unentgeltlichen Mitnahme eines Erwachsenen und entweder aller eigenen Kindern im Alter von 6 bis 14 Jahren (einschließlich) bzw. von maximal 3 Kindern im Alter von 6 bis 14 Jahren (einschließlich). - Preise und Zahlungsbedingungen
a) Der Preis einer über das Jahreskarten-Abonnement erworbenen Fernverkehrs-Ergänzungskarte ergibt sich aus dem zehnfachen tarifmäßigen Preis der entsprechenden Monatskarte(n) und der entsprechenden Preisstufe des (jeweils gültigen) Erwachsenentarifs.
Hat sich der Vertragspartner für die einmalige Abbuchung des Gesamtjahresbetrages im Voraus entschieden, wird auf den nach Satz 1 ermittelten Preis noch ein Skonto von 2% gewährt. Eine nachträgliche Anpassung des Preises ist bei nachträglichen Änderungen (Ziffer 9) und bei vorzeitiger Kündigung des Abonnements (Ziffer 11.1) möglich.
b) Für das Jahreskarten-Abonnement der Fernverkehrs-Ergänzungskarte mit monatlicher Abbuchung der Beträge wird in den ersten 10 Monaten des Gültigkeitszeitraums der Jahreskarte jeweils zum Monatsbeginn der aktuell gültige tarifmäßige Preis der entsprechenden Monatskarte abgebucht (Abbuchungszeitraum). Im 11. und 12. Monat des Gültigkeitszeitraums erfolgen keine Abbuchungen.
Bei Tarifänderungen innerhalb des Abbuchungszeitraums werden die Abbuchungsbeträge ab dem Zeitpunkt der Tarifänderung im RMV angepasst, und zwar in der jeweiligen Höhe, die von der personenbeförderungsrechtlichen Aufsichtsbehörde genehmigt worden ist.
c) Bei einmaliger Abbuchung des Gesamtjahresbetrages im Voraus erfolgt die Abbuchung zum Monatsbeginn des ersten Monats einer jeden 12-Monats-Periode. Preiserhöhungen, die während der Geltungsdauer des im Voraus bezahlten Abonnements eintreten, führen zu keiner nachträglichen Geldforderung an den/die Vertragspartner/-in. Bei Preissenkungen hat der/die Vertragspartner/-in des Abonnements Anspruch auf Erstattung des zu viel bezahlten Fahrpreises. Die Ausschlussfrist für Ansprüche auf Erstattung beträgt 3 Monate ab Inkrafttreten der Tarifänderung. Die Deutsche Bahn AG ist nur dem/der Vertragspartner/-in zur Zahlung verpflichtet.
d) Die Bezahlung erfolgt im Wege der Lastschrift aufgrund erteilter Einzugsermächtigung. Mit der abgegebenen Einzugsermächtigung wird die Deutsche Bahn AG ermächtigt, je nach gewünschter Zahlungsart die jeweiligen Beträge bis auf Weiteres monatlich oder jährlich im Voraus von einem Girokonto einer Sparkasse oder einer Bank innerhalb der Bundesrepublik Deutschland abzubuchen.
e) Der/die Vertragspartner/-in verpflichtet sich, bei monatlicher Abbuchung im Voraus den jeweiligen Abbuchungsbetrag auf dem angegebenen Konto zum Monatsbeginn bereitzuhalten. Bei einmaliger Abbuchung im Voraus verpflichtet sich der/die Vertragspartner/-in, den jeweiligen Abbuchungsbetrag auf dem angegebenen Konto zum Monatsbeginn des ersten Monats einer jeden 12-Monats-Periode bereitzuhalten.
f) Kosten, die der Deutschen Bahn AG infolge nicht gedeckter oder aufgelöster Konten oder infolge nicht angenommener Lastschriften entstehen, werden dem/der Vertragspartner/-in in Rechnung gestellt. Für jede schriftliche Zahlungsaufforderung wird ein Bearbeitungsentgelt von 5,– Euro erhoben. Das schließt die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens, insbesondere der weiteren Kosten einer Rechtsverfolgung, nicht aus. - Zustandekommen desAbonnementsvertrages
a) Voraussetzung für den Erwerb von Fernverkehrs-Ergänzungskarten Jahr (Abonnement) ist die Abgabe der vollständig ausgefüllten Bestellunterlagen in der für den RMV festgelegten Form bis spätestens zum 10. des Vormonats bei der Deutschen Bahn AG. Dies kann auch auf dem Postweg erfolgen.
b) Die Abgabe/Übersendung der vollständigen Unterlagen stellt einen Antrag auf Abschluss des ausgewählten Abonnementvertrages dar.
c) Der Vertrag über die Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr (Abonnement) kommt mit Zugang einer Auftragsbestätigung, spätestens mit Zusendung bzw. Übergabe der Chipkarte zustande.
d) Der Versand der Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr (Abonnement) erfolgt im Regelfall per Post an die in der Bestellung angegebene Anschrift. Der Versand an eine Postfachanschrift ist ausgeschlossen. - Änderungen durch den/dieVertragspartner/-in
a) Änderungen der Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr (Abonnement) (z.B. der benutzten Tarifgebiete/Tarifgebietskombinationen) sind jeweils zum Monatsersten des Folgemonats möglich. Hierzu zählt auch der Umstieg auf ein JobTicket.
b) Alle Änderungen müssen der Deutschen Bahn AG von dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin bis zum 10. des Vormonats gemeldet werden. Der Änderungsantrag hat, soweit nachfolgend nichts Abweichendes zugelassen wird, schriftlich zu erfolgen.
c) Die Änderung erfolgt in der Weise, dass eine neue Fahrtberechtigung für 12 aufeinander folgende Kalendermonate zu dem ab dem gewünschten Änderungsmonat geltenden Tarif ausgestellt wird.
d) Preisunterschiede aufgrund der gewünschten Änderungen werden gemäß Tarif ver-/berechnet. Bei monatlicher Abbuchung bleibt das bereits erworbene anteilige Anrecht auf die beiden abbuchungsfreien Monate erhalten und wird beim nächsten Abbuchungstermin gutgeschrieben bzw. verrechnet (2/12 des zuletzt gültigen Monatskartenfahrpreises je genutzten Monat). Bei einmaliger Abbuchung im Voraus wird der nicht genutzte Zeitraum gutgeschrieben (1/12 je Monat des Jahresbetrages vor der Änderung) und der noch nicht genutzte Teil des 12-Monats-Zeitraums belastet (1/12 je Monat des Jahresbetrages vor der Änderung). - Ersatz/Verlust
a) Ein Ersatz für in Verlust geratene oder nicht mehr prüfbare Fernverkehrs-Ergänzungskarten Jahr (Abonnement) erfolgt nicht. Dies gilt jedoch nicht im Falle von Fernverkehrs-Ergänzungskarten Jahr auf Chipkarten, zu denen der Kunde/die Kundin die ihm/ihr beim Erwerb der Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr ausgehändigte Quittung (Ziffer 3) vorlegen kann.
b) Unter Vorlage der ihm/ihr beim Erwerb ausgehändigten Quittung kann der Kunde/die Kundin seine/ihre ihm/ihr als Chipkarte ausgestellte Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr (Abonnement) sperren lassen und gegen Zahlung von 25,– Euro die Ausstellung einer Ersatzkarte für den nicht genutzten Zeitraum der ursprünglichen Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr (Abonnement) verlangen. Den Antrag auf Sperrung und/oder Ausstellung einer Ersatzkarte kann der Kunde/die Kundin bei der Deutschen Bahn AG einreichen. Wünscht der Kunde/die Kundin eine Ersatzkarte, wird ihm/ihr diese schnellstmöglich auf dem Postweg zugesandt oder bei der Deutschen Bahn AG zur sofortigen Mitnahme ausgestellt. Bis zur Aushändigung bzw. Zusendung der Ersatzkarte erhält der Kunde/die Kundin auf Wunsch eine vorläufige Fahrtberechtigung.
Fahrtkosten, die bis zum Erhalt der Ersatzkarte bzw. der vorläufigen Fahrtberechtigung anfallen, werden nicht erstattet. - Dauer und Beendigung desVertragsverhältnisses
- Dauer des Abonnements/ordentliche Kündigung
Das Abonnement der Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr ist unbefristet. Es kann zu jeder Zeit ordentlich gekündigt werden. Bei Rückgabe durch die Post gilt das Datum des Poststempels, das Verlustrisiko trägt der/die Vertragspartner/-in. Bei einer Chipkarte muss die Sperrung der Fahrtberechtigung zum Kündigungstermin veranlasst sein.
Eine Kündigung durch die Deutsche Bahn AG gegenüber dem/der Vertragspartner/-in wirkt insbesondere im Falle einer fristlosen Kündigung gem. Ziff. 11.3) auch gegenüber dem/der jeweiligen Nutzer/Nutzerin der Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr (Abonnement).
Fällt der Termin der Kündigung auf das Ende der Gültigkeit einer aktuell gültigen Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr (Abonnement), endet das Abonnement zeitgleich mit der Gültigkeit der aktuellen Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr (Abonnement).
Liegt der Termin der Kündigung vor dem regulären Ende der Gültigkeit einer Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr (Abonnement) (vorzeitige Beendigung), enden das Abonnement und die Gültigkeit der Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr (Abonnement) automatisch zu diesem Termin. - Abrechnung/Erstattung bei vorzeitiger Beendigung
Bei vorzeitiger Beendigung einer Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr (Abonnement) mit einmaliger Abbuchung wird dem/der Vertragspartner/-in für jeden bereits genutzten Monat 1/10 des bezahlten Jahrespreises berechnet, bei angebrochenen Monaten für jeden genutzten Tag 1/30 des bezahlten Monatskartenpreises, und eine etwaige Differenz zum gezahlten Jahrespreis erstattet, maximal aber nur bis zur Höhe des Jahrespreises. Eine Erstattung für die Monate 11 und 12 des laufenden Gültigkeitszeitraums einer Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr (Abonnement) scheidet damit aus. Bei vorzeitiger Beendigung einer Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr (Abonnement) mit monatlicher Abbuchung wird für die bereits genutzten Monate der reguläre tarifmäßige Monatskartenpreis berechnet, maximal aber nur bis zur Höhe des Jahrespreises. Bei angebrochenen Monaten wird für jeden nicht genutzten Tag 1/30 des regulären tarifmäßigen Monatskartenpreises erstattet. Für die Monate 11 und 12 des laufenden Gültigkeitszeitraums einer Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr (Abonnement) erfolgt keine Erstattung.
Beträge unter 5,– Euro werden nicht erstattet. Ein Bearbeitungsentgelt wird nicht erhoben. - Sonderkündigungsrecht durch die Deutsche Bahn AG
Kann ein Abbuchungsbetrag mangels Kontodeckung nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift vom Kontoinhaber/von der Kontoinhaberin trotz korrekter Abbuchung zurückgegeben oder wird die Einzugsermächtigung widerrufen, so kann der Vertrag von der Deutschen Bahn AG mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Durch die Kündigung wird das Abonnement ungültig. Die betroffene Fahrtberechtigung auf der Chipkarte wird umgehend gesperrt. Bei monatlicher Abbuchung entfallen die anteiligen Anrechte auf die abbuchungsfreien Monate. Eine erneute Teilnahme am Abbuchungsverfahren ist nicht mehr möglich.
- Dauer des Abonnements/ordentliche Kündigung
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