Beförderungsbedingungen & Tarifbestimmungen
Besondere Bedingungen Fernverkehrs-Ergänzungskarte - Barzahlung
Besondere Bedingungen für die Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr - bei Barzahlung im Voraus - im Rhein-Main-Verkehrsverbund (RMV), gültig ab 11.12.2011
- Vertragsgrundlagen
Es gelten die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen (GBB) der in der Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH (RMV) zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen sowie die hier aufgeführten besonderen Bedingungen in der jeweils gültigen Fassung. - Fahrkarte (Nutzermedium)
Die Ausgabe der Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr erfolgt als Chipkarte, dem sogenannten Nutzermedium (eTicket RheinMain), auf der die elektronische Fahrtberechtigung für das jeweilige Jahr gespeichert wird. Ohne die elektronische Fahrtberechtigung berechtigt die Chipkarte alleine noch nicht zur Fahrt. - Sortiment
Das Angebot umfasst:
a) die Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr zum Erwachsenentarif,
b) die Zuschlagkarte Jahr zur Fernverkehrs-Ergänzungskarte, für die Nutzung der 1. Klasse. - Gültigkeit, Geltungsbereichund Gültigkeitszeitraum
a) Die Fernverkehrs-Ergänzungskarten Jahr sind nur in Verbindung mit einer persönlichen Streckenzeitkarte der Deutschen Bahn AG mit ICE-Berechtigung gültig. Der Start- oder der Endpunkt der persönlichen Streckenzeitkarte der Deutschen Bahn AG muss innerhalb des Gültigkeitsraumes der Fernverkehrs-Ergänzungskarte liegen.
b) Die Fernverkehrs-Ergänzungskarten Jahr werden gemäß RMV-Tarif nur für Tarifgebietskombinationen ausgegeben, welche die Preisstufen 1 bis max. 5 (mit Berücksichtigung der Preisstufe 13) ergeben. Relationen des RMV-Übergangstarifes sind ausgeschlossen.
c) Sie gelten ab dem 1. Tag eines beliebigen Kalendermonats für 1 Jahr. - Mitnahmerecht
Fernverkehrs-Ergänzungskarten Jahr gem. Ziff. 3a) berechtigen montags bis freitags ab 19 Uhr, an Samstagen, an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31.12. ganztags zur unentgeltlichen Mitnahme eines Erwachsenen und entweder aller eigenen Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren (einschließlich) oder von maximal 3 Kindern im Alter von 6 bis 14 Jahren (einschließlich). - Preise
Der Preis der Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr ergibt sich aus dem zehnfachen tarifmäßigen Preis der entsprechenden Monatskarte(n) und der entsprechenden Preisstufe des (jeweils gültigen) Erwachsenentarifs, auf den zusätzlich noch ein Skonto von 2% gewährt wird.
Preiserhöhungen, die während der Geltungsdauer der im Voraus in bar bezahlten Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr eintreten, führen zu keiner nachträglichen Geldforderung an den Kunden/die Kundin.
Bei Preissenkungen hat der Erwerber/die Erwerberin der Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr Anspruch auf Erstattung des zu viel bezahlten Fahrpreises. Die Deutsche Bahn AG wird von ihrer Erstattungspflicht durch Zahlung an den Inhaber oder die Inhaberin der Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr frei. Die Ausschlussfrist für Ansprüche auf Erstattung beträgt 3 Monate ab Inkrafttreten der Tarifänderung.
Eine nachträgliche Anpassung des Preises ist bei nachträglichen Änderungen (Ziffer 8) und bei vorzeitiger Beendigung (Ziffer 10) möglich. - Fahrkartenverkauf
Fernverkehrs-Ergänzungskarten Jahr können bei Barzahlung im Voraus zum gültigen Tarifpreis über die Deutsche Bahn AG gekauft werden.
Bei Ausgabe der Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr als Chipkarte erhält der Kunde/die Kundin auch eine Quittung, auf der die wesentlichen Daten zur Fahrtberechtigung, die Kartennummer und die zeitliche Gültigkeit des Nutzermediums festgehalten sind. Die Quittung ist sorgfältig aufzubewahren und bei allen Transaktionen (z.B. Sperrung und Ersatz) vorzulegen. - Änderungen durch den Kunden/ die Kundin
a) Gewünschte Änderungen während des Gültigkeitszeitraums einer Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr, hierzu zählt auch der Umstieg auf ein JobTicket, können nur durch die Deutsche Bahn AG durchgeführt werden.
b) Die Änderung erfolgt in der Weise, dass eine neue Fahrtberechtigung für 12 aufeinander folgende Kalendermonate zu dem ab dem gewünschten Änderungsmonat geltenden Tarif ausgestellt wird.
c) Preisunterschiede aufgrund der gewünschten Änderungen werden gemäß Tarif ver-/berechnet. Für den nicht genutzten Zeitraum der ursprünglichen Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr wird 1/12 des Jahrespreises je Monat gutgeschrieben und mit dem Betrag für den neuen 12-Monats-Zeitraum verrechnet. - Verlust/Ersatz
a) Ein Ersatz für in Verlust geratene oder nicht mehr prüfbare Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr erfolgt nicht. Dies gilt jedoch nicht im Falle von Fernverkehrs-Ergänzungskarten Jahr auf Chipkarten, zu denen der Kunde/die Kundin die ihm/ihr beim Erwerb der Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr ausgehändigte Quittung (Ziffer 7) vorlegen kann.
b) Unter Vorlage der ihm/ihr beim Erwerb ausgehändigten Quittung kann der Kunde/die Kundin seine/ihre ihm/ihr als Chipkarte ausgestellte Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr sperren lassen und gegen Zahlung von 25,– Euro die Ausstellung einer Ersatzkarte für den nicht genutzten Zeitraum der ursprünglichen Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr verlangen. Den Antrag auf Sperrung und/oder Ausstellung einer Ersatzkarte kann der Kunde/die Kundin bei der Deutschen Bahn AG einreichen. Wünscht der Kunde/die Kundin eine Ersatzkarte, wird ihm/ihr diese schnellstmöglich auf dem Postweg zugesandt oder bei der Deutschen Bahn AG zur sofortigen Mitnahme ausgestellt. Bis zur Aushändigung bzw. Zusendung der Ersatzkarte erhält der Kunde/die Kundin auf Wunsch eine vorläufige Fahrtberechtigung.
Fahrtkosten, die bis zum Erhalt der Ersatzkarte bzw. der vorläufigen Fahrtberechtigung anfallen, werden nicht erstattet. - Vorzeitige Beendigung
a) Fernverkehrs-Ergänzungskarten Jahr können zu jeder Zeit zurückgegeben werden.
b) Wegen der Übertragbarkeit der Karte kann eine Erstattung von Beförderungsentgelt nur für die Zeit ab Eingang des Kündigungsschreibens (Poststempel) oder dem gewünschten Vertragsende erfolgen.
c) Bei Rückgabe innerhalb der ersten 10 Monate des Gültigkeitszeitraums wird dem Kunden/der Kundin für jeden bereits genutzten Monat 1/10 des bezahlten Jahrespreises berechnet, bei angebrochenen Monaten für jeden genutzten Tag 1/30 des bezahlten Monatspreises, und die Differenz zum gezahlten Jahrespreis, maximal bis zur Höhe des Jahrespreises, erstattet. Für die Monate 11 und 12 des laufenden Gültigkeitszeitraums einer Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr erfolgt keine Erstattung. Beträge unter 5,– Euro werden nicht erstattet. Ein Bearbeitungsentgelt wird nicht erhoben.
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