Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr

  • Sie verpflichten das Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), die Fahrgäste über ihre Fahrgastrechte und während einer Zugfahrt außerdem über den nächsten Halt, über Verspätungen, Sicherheit und Dienstleistungen im Zug zu informieren.
  • Fahrgäste haben Anspruch auf Entschädigung oder Erstattung des Fahrpreises bei Verspätungen beziehungsweise bei Zugausfall. Außerdem kann unter gewissen Voraussetzungen auch eine Kostenerstattung für die alternative Beförderung mit einem Fernverkehrszug oder einem Taxi erfolgen.

Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr des RMV

  • Sie gelten ausschließlich bei Störungen im Eisenbahnverkehr. Der Eisenbahnverkehr des RMV umfasst alle Nahverkehrszüge, also S-Bahnen (S), Regionalbahnen (RB), RegionalExpresse (RE) und StadtExpresse (SE). Dabei spielt es keine Rolle, von welchem EVU sie betrieben werden.
  • Es muss eine mindestens 20-minütige Verspätung an der Zielhaltestelle zu erwarten sein, um einen Fernverkehrszug nutzen zu können.
  • Es muss eine mindestens 60-minütige Verspätung an der Zielhaltestelle zu erwarten sein, um eine Erstattung oder Entschädigung beantragen zu können.
  • Der Fahrgast muss im Besitz einer gültigen RMV-Fahrkarte für den gesamten Reiseweg sein. Das Deutschlandtickets gilt nicht als RMV-Fahrkarte.

Anspruch auf Fahrpreiserstattung

  • Bei einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielbahnhof kann die Reise vorher beendet werden, wenn die gesamte Fahrt durch die Verspätung sinnlos geworden ist. In diesem Fall wird der Fahrpreis erstattet. Das gilt sowohl für die bereits durchfahrene Strecke als auch für die noch nicht durchfahrene Strecke und die Rückfahrkarte zum Startbahnhof der Reise.

Anspruch auf Fahrpreisentschädigung

Wenn der Zielbahnhof mit 60- beziehungsweise 120-minütiger Verspätung erreicht wird, bestehen folgende Entschädigungsansprüche:

Fahrpreisentschädigung bei Nutzung von RMV-Einzelfahrkarten

  • Wer mit einer RMV-Einzelfahrkarte mit dem Zug unterwegs ist, erhält bei einer Verspätung am Zielort ab einer Stunde eine Entschädigung von 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises, bei einer Verspätung ab zwei Stunden eine Entschädigung von 50 Prozent.
  • Einzelfahrkarten können nicht für eine Entschädigung gesammelt werden.
  • Entschädigungen werden erst ab Beträgen von 4 Euro ausbezahlt.

Fahrpreisentschädigung bei Nutzung von RMV-Zeitkarten

  • Wer mit einer RMV-Zeitkarte Zug fährt, kann bei einer Verspätung von mindestens einer Stunde am Zielort folgende Entschädigung erhalten: Für eine Fahrkarte ohne 1.-Klasse-Zuschlag 1,50 Euro, für eine Fahrkarte mit 1.-Klasse-Zuschlag 2,25 Euro.
  • Entschädigungen werden erst ab Beträgen von 4 Euro ausbezahlt. Zeitkarteninhaber haben jedoch die Möglichkeit, Entschädigungsfälle im Gültigkeitszeitraum der Fahrkarte zu sammeln.

Bedingungen für eine Kostenerstattung bei Nutzung eines anderen Verkehrsmittels

Nutzung eines anderen Zuges

Wenn abzusehen ist, dass der Zug mit mindestens 20 Minuten Verspätung sein Ziel erreichen wird, darf auch ein Fernverkehrszug, zum Beispiel ein IC oder ICE, genutzt werden. Die dafür entstehenden Kosten werden erstattet. Allerdings dürfen weder Züge mit Reservierungspflicht noch Sonderzüge genutzt werden. Stark vergünstigte RMV-Fahrkarten wie zum Beispiel Gruppentageskarten, KombiTickets, das Schulausflugticket und das Hessenticket sind von dieser Regelung ausgenommen.

Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels (insbesondere Taxi)

Ist zu erwarten, dass ein Zug mit einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0.00 und 5.00 Uhr um mindestens 60 Minuten verspätet am Ziel ankommen wird, darf ein Taxi genutzt werden. Die dafür entstehenden Kosten werden bis maximal 120,00 Euro erstattet (maximale Taxikostenerstattung bis zum 6. Juni 2023 entspricht 80 Euro). Diese Regelung gilt auch bei Ausfall des letzten fahrplanmäßigen Zuges des Tages, wenn ansonsten das Ziel nicht vor 24 Uhr erreicht werden kann. Allerdings sind zunächst eventuell zur Verfügung gestellte Ersatzangebote (zum Beispiel Busnotverkehre) zu nutzen. Kosten für die Nutzung eines privaten Pkw (Kilometergeld) werden nicht erstattet.

Gründe für Nicht-Erstattung bei Nutzung eines anderen Verkehrsmittels

  • Sie ist nicht möglich, wenn die Verspätung durch betriebsfremde, nicht vermeidbare Umstände (wie zum Beispiel Unwetter), eigenes Verschulden des Fahrgastes oder durch ein nicht abwendbares Verhalten eines Dritten (wie zum Beispiel Suizid) verursacht wird.
  • Weitere Ansprüche – zum Beispiel bei einem verpassten Flug oder bei einer nicht mehr nutzbaren Kino-Eintrittskarte etc. – werden nicht übernommen.
  • Nähere Einzelheiten können dem Paragraf 15 der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des RMV entnommen werden.

Antrag stellen

Hinweis: Wenn Sie eine andere Fahrkarte als eine RMV-Fahrkarte nutzen (zum Beispiel von der Deutschen Bahn), wenden Sie sich bitte an das Servicecenter Fahrgastrechte. Informationen zur Erstattung und Entschädigung erhalten sie unter www.fahrgastrechte.info. Das gilt auch für das Deutschlandticket.

  • Die Abwicklung der Anträge auf Erstattung/Entschädigung der Deutschlandtickets, von verbundübergreifenden Fahrkarten sowie Fahrkarten des Fernverkehrs erfolgt über das Servicecenter Fahrgastrechte. Das Antragsformular für das Deutschlandticket finden sie unter: www.fahrgastrechte.info. Bitte senden Sie den vollständigen Antrag an folgende Adresse:
    Servicecenter Fahrgastrechte
    60647 Frankfurt am Main
  • Die Abwicklung der Anträge auf Erstattung/Entschädigung von RMV-Fahrkarten erfolgt über die
    Rhein-Main-Verkehrsverbund Servicegesellschaft mbH
    Postfach 11 15 42
    60050 Frankfurt am Main
  • Das Antragsformular für RMV-Fahrkarten finden Sie unten als PDF-Datei beigefügt.
  • Bitte füllen Sie den unten angefügten Antrag auf Erstattung/Entschädigung aus. Benötigt wird außerdem die RMV-Einzelfahrkarte im Original oder die RMV-Zeitkarte in Kopie sowie alle weiteren relevanten Belege im Original (zum Beispiel die Fahrkarte für den Fernverkehr oder Taxiquittungen). Beim HandyTicket erfolgt der Nachweis anhand der vom RMV ausgestellten Rechnungen (Quittungen) über die Fahrkartenkäufe (Einzel- und Sammelbelege). Beim eTicket RheinMain wird der Nachweis durch Angabe der Chipkartennummer im Antrag und nach Möglichkeit durch Beifügen der Belege (Quittungen), die zur betreffenden elektronischen Fahrtberechtigung erzeugt wurden, erbracht.
  • Erstattungen können nur erfolgen, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer der Fahrkarte gestellt wurde.
  • Über die Fahrgastrechte hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Weitere Informationen

Details finden Sie in den Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des RMV.


Hinweis zum Deutschland-Ticket, zu verbundübergreifenden Verkehren und dem Fernverkehr

Wenn Sie das Deutschland-Ticket, eine Fahrkarte der Deutschen Bahn oder eines anderen Anbieters im Fernverkehr nutzen oder verbundübergreifend fahren, wenden Sie sich bitte an das Servicecenter Fahrgastrechte.

Informationen zur Erstattung und Entschädigung erhalten Sie unter 

www.fahrgastrechte.info/ihre-rechte-im-detail/


Fahrgastrechte RMV-Bahnkunden Erstattungsantrag

Antragsformular für Fahrpreisentschädigungen/ Erstattungen im Eisenbahnverkehr mit Fahrkarten des RMV-Verbundtarifs
Formular, Stand: Juni 2023