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Beförderungsbedingungen & Tarifbestimmungen

Besondere Bedingungen Jahreskarten-Abonnements

Besondere Bedingungen für Jahreskarten-Abonnements im Rhein-Main-Verkehrsverbund (RMV), gültig ab 11.12.2011

  1. Vertragsgrundlagen

    Es gelten die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen (GBB) der in der Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH (RMV) zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen sowie die hier aufgeführten besonderen Bedingungen in der jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch für laufende Verträge.

  2. Vertragspartner/-in

    Vertragspartner/-in des Abonnements ist der/die Besteller/-in. Dies gilt insbesondere bei einem Abonnement von übertragbaren Jahreskarten und bei Bestellung einer persönlichen Jahreskarte, die auf eine andere Person (Nutzer) ausgestellt wird, und/oder in den Fällen, in denen eine andere Person als Kontoinhaber (Zahler) angegeben wird.

  3. Fahrkarte (Nutzermedium)

    Die Ausgabe der jeweiligen Jahreskarten erfolgt nach Wahl des ausgebenden Unternehmens entweder als Chipkarte, dem sogenannten Nutzermedium (eTicket RheinMain), auf der die elektronische Fahrtberechtigung für das jeweilige Jahr gespeichert wird, oder in eingeschränkten Fällen in Form von 12 einzelnen Monatskarten (Papier) oder als einfache Plastikkarte. Ohne die elektronische Fahrtberechtigung berechtigt die Chipkarte alleine noch nicht zur Fahrt.
    Bei Abonnements über persönliche (nicht übertragbare) Jahreskarten werden diese nur personalisiert ausgegeben. Im Fall der Chipkarte wird diese dem/der Besteller/-in bzw. Nutzer/-in mit ihrer Kartennummer konkret zugeordnet und die persönlichen Merkmale Name und Foto des Nutzers/der Nutzerin auf die Rückseite der Chipkarte aufgebracht.

  4. Sortiment

    Das Jahreskarten-Abonnement wird in verschiedenen Angebotskombinationen angeboten.

    Der Vertragspartner kann wählen zwischen Jahreskarten:
    a) die übertragbar oder nur persönlich (von einem bestimmten Nutzer) genutzt werden können,
    b) die an Werktagen in ihrer zeitlichen Gültigkeit nicht beschränkt sind oder die in ihrer zeitlichen Gültigkeit begrenzt sind („9-Uhr-Jahreskarten“),
    c) die zur Nutzung der 1. Klasse oder der 2. Klasse berechtigen und
    d) mit einmaliger Abbuchung im Voraus oder mit monatlicher Abbuchung in den ersten zehn Monaten des Gültigkeitszeitraums.

    In Ergänzung hierzu wird auch eine Zuschlagkarte Jahr für die 1. Klasse (Barzahlung im Voraus oder im Abonnement) angeboten, die jedoch erst zusammen mit einer gültigen Fahrkarte zur Fahrt berechtigt. Die räumliche und zeitliche Gültigkeit der Zuschlagkarte muss durch die räumliche und zeitliche Gültigkeit der Fahrkarte abgedeckt sein.
    Unabhängig von seinem Jahreskarten-Abonnement bleibt es dem Kunden unbenommen, Zuschlagkarten für geringere Zeiträume (z.B. Wochen- oder Monatskarten) zu erwerben.
    Spätere Änderungen bzw. Erweiterungen eines bestehenden Abonnements sind nach Maßgabe der Ziffer 11 möglich.

  5. Geltungsbereich

    Die Jahreskarten werden gemäß RMV-Tarif für alle Tarifgebiete/Tarifgebietskombinationen ausgegeben.

  6. Geltungszeitraum

    a) Abonnements gelten ab dem 1.Tag eines beliebigen Kalendermonats für mindestens 1 Jahr.

    b) Die Gültigkeit des 9-Uhr-Jahreskarten-Abonnements ist an Werktagen auf den Zeitraum zwischen 9 Uhr und Betriebsschluss begrenzt. An Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31.12. besteht diese Begrenzung nicht.

  7. Mitnahmerecht

    Die im Abonnement erworbenen Jahreskarten in den nach Ziffer 4 a) bis d) angebotenen Kombinationen berechtigen montags bis freitags ab 19 Uhr, an Samstagen, an Sonntagen, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31.12. ganztags zur unentgeltlichen Mitnahme eines Erwachsenen und entweder aller eigenen Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren (einschließlich) oder von maximal 3 Kindern im Alter von 6 bis 14 Jahren (einschließlich).

  8. Preise und Zahlungsbedingungen

    a) Der Preis einer über das Jahreskarten-Abonnement erworbenen Jahreskarte ergibt sich aus dem zehnfachen tarifmäßigen Preis der entsprechenden Monatskarte(n) und der entsprechenden Preisstufe des (jeweils gültigen) Erwachsenentarifs. Hat sich der Vertragspartner für die einmalige Abbuchung des Gesamtjahresbetrages im Voraus entschieden, wird auf den nach Satz 1 ermittelten Preis noch ein Skonto von 2% gewährt. Eine nachträgliche Anpassung des Preises ist bei nachträglichen Änderungen (Ziffer 11.e)) und bei vorzeitiger Kündigung des Abonnements (Ziffer 13.2) möglich.

    b) Für das Jahreskarten-Abonnement mit monatlicher Abbuchung der Beträge wird in den ersten 10 Monaten des Gültigkeitszeitraums der Jahreskarte jeweils zum Monatsbeginn der aktuell gültige tarifmäßige Preis der entsprechenden Monatskarte abgebucht (Abbuchungszeitraum). Im 11. und 12. Monat des Gültigkeitszeitraums erfolgen keine Abbuchungen. Bei Tarifänderungen innerhalb des Abbuchungszeitraums werden die Abbuchungsbeträge ab dem Zeitpunkt der Tarifänderung im RMV angepasst, und zwar in der jeweiligen Höhe, die von der personenbeförderungsrechtlichen Aufsichtsbehörde genehmigt worden ist.

    c) Bei einmaliger Abbuchung des Gesamtjahresbetrages im Voraus erfolgt die Abbuchung zum Monatsbeginn des ersten Monats einer jeden 12-Monats-Periode. Preiserhöhungen, die während der Geltungsdauer des im Voraus bezahlten Abonnements eintreten, führen zu keiner nachträglichen Geldforderung an den/die Vertragspartner/-in. Bei Preissenkungen hat der/die Vertragspartner/-in des Abonnements Anspruch auf Erstattung des zu viel bezahlten Fahrpreises. Die Ausschlussfrist für Ansprüche auf Erstattung beträgt 3 Monate ab Inkrafttreten der Tarifänderung. Das Unternehmen ist nur dem/der Vertragspartner/-in zur Zahlung verpflichtet.

    d) Die Bezahlung erfolgt im Wege der Lastschrift aufgrund erteilter Einzugsermächtigung. Mit der abgegebenen Einzugsermächtigung wird das das Jahreskarten-Abonnement abwickelnde Unternehmen ermächtigt, je nach gewünschter Zahlungsart die jeweiligen Beträge bis auf Weiteres monatlich oder jährlich im Voraus von einem Girokonto einer Sparkasse oder einer Bank innerhalb der Bundesrepublik Deutschland abzubuchen.

    e) Der/die Vertragspartner/-in verpflichtet sich, bei monatlicher Abbuchung im Voraus den jeweiligen Abbuchungsbetrag auf dem angegebenen Konto zum Monatsbeginn bereitzuhalten. Bei einmaliger Abbuchung im Voraus verpflichtet sich der/die Vertragspartner/-in, den jeweiligen Abbuchungsbetrag auf dem angegebenen Konto zum Monatsbeginn des ersten Monats einer jeden 12-Monats-Periode bereitzuhalten.

    f) Kosten, die dem das Jahreskarten-Abonnement abwickelnden Unternehmen infolge nicht gedeckter oder aufgelöster Konten oder infolge nicht angenommener Lastschriften entstehen, werden dem/der Vertragspartner/-in in Rechnung gestellt. Für jede schriftliche Zahlungsaufforderung wird ein Bearbeitungsentgelt von 5,– Euro erhoben. Das schließt die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens, insbesondere der weiteren Kosten einer Rechtsverfolgung, nicht aus.

  9. Zustandekommen des Abonnementvertrages

    a) Voraussetzung für den Erwerb von Jahreskarten-Abonnements ist die Abgabe der vollständig ausgefüllten Bestellunterlagen in der für den RMV festgelegten Form (einschließlich eines aktuellen Lichtbildes – Passbildformat – des Jahreskarten-Nutzers bei einem Abonnement über persönliche Jahreskarten) bis spätestens zum 10. des Vormonats bei einem das Jahreskarten-Abonnement abwickelnden Unternehmen oder in einer RMV-Vertriebsstelle. Dies kann auch auf dem Postweg erfolgen. Nach erfolgter Registrierung im Kundenportal „meinRMV“ unter www.rmv.de kann ein Jahreskarten-Abonnement auch direkt online bestellt werden.

    b) Die Abgabe/Übersendung der vollständigen Unterlagen stellt einen Antrag auf Abschluss des ausgewählten Abonnementvertrages dar.

    c) Der Vertrag über das Jahreskarten-Abonnement kommt mit Zugang einer Auftragsbestätigung, spätestens mit Zusendung bzw. Übergabe der Jahreskarte zustande.

    d) Innerhalb des Jahreskarten-Abonnements erfolgt der Versand der jeweils erworbenen Jahreskarten im Regelfall per Post an die in der Bestellung angegebene Anschrift. Der Versand an eine Postfachanschrift ist ausgeschlossen. Soweit vorgesehen, kann die Ausgabe auch direkt an einer personalbedienten Vertriebsstelle erfolgen.

  10. Fahrgelderstattung bei Krankheit

    a) Fahrgelderstattungen bei Krankheit erfolgen nur im Fall der persönlichen Jahreskarten.

    b) Eine Fahrgelderstattung erfolgt innerhalb des laufenden Gültigkeitszeitraumes bei mit Reiseunfähigkeit verbundenen Krankheitsfällen von über 15 aufeinander folgenden Tagen Dauer, ab dem ersten Tag der Reiseunfähigkeit, an den Vertragspartner. Die Reiseunfähigkeit muss mit einer Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse nachgewiesen werden.

    c) Eine Erstattung erfolgt auch bei Vorlage der Bescheinigung einer Kuranstalt über einen durchgeführten Kuraufenthalt außerhalb der räumlichen Gültigkeit der Jahreskarte.

    d) Die Kosten für diese Bescheinigung werden nicht erstattet. Im Höchstfall wird das Fahrgeld für maximal 2 Monate erstattet.

    e) Erstattet wird je Reiseunfähigkeitstag des laufenden Gültigkeitszeitraums 1/30 des um 2/12 gekürzten Monatskartenpreises.

    f) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben.

    g) Eine Erstattung aus anderen Gründen (z.B. Urlaubsreisen, Dienstreisen, Auslandsaufenthalte und dgl.) erfolgt nicht.

  11. Änderungen durch den/die Vertragspartner/-in

    a) Änderungen des Jahreskarten-Abonnements (z.B. der benutzten Tarifgebiete/Tarifgebietskombinationen) sind jeweils zum Monatsersten des Folgemonats möglich. Hierzu zählt auch der Umstieg auf ein JobTicket oder das 9-Uhr-Jahreskarten-Abonnement.

    b) Alle Änderungen müssen dem das Abonnement abwickelnden Unternehmen von dem/der Vertragspartner/in bis zum 10. des Vormonats gemeldet werden. Der Änderungsantrag hat, soweit nachfolgend nichts Abweichendes zugelassen wird, schriftlich zu erfolgen.

    c) Bei einer Chipkarte können die Änderungen bei allen RMV-Vertriebsstellen mit eTicket-Akzeptanzsymbol sowie – mit Ausnahme des Umstiegs auf ein JobTicket – in ausgewählten Fällen über das Kundenportal „meinRMV“ im Internet unter www.rmv.de beantragt werden. Die entsprechenden Änderungen werden in diesem Fall auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt und müssen entweder an einer Vertriebstelle oder einem Fahrkartenautomaten mit eTicket-Akzeptanzsymbol aktualisiert werden. Die Änderung erfolgt in der Weise, dass eine neue Fahrtberechtigung für 12 aufeinander folgende Kalendermonate zu dem ab dem gewünschten Änderungsmonat geltenden Tarif ausgestellt wird.

    d) Bei einer Plastik- oder Papierfahrkarte erfolgt die Änderung in der Weise, dass eine neue Jahreskarte für 12 aufeinander folgende Kalendermonate zu dem ab dem gewünschten Änderungsmonat geltenden Tarif ausgestellt und zugesandt wird. Spätestens 3 Tage nach Beginn der Gültigkeit der neuen Abonnement-Jahreskarte muss die bisherige Jahreskarte an die ausgebende Stelle zurückgegeben werden. Solange die Abonnement-Jahreskarte dem Unternehmen nicht vorliegt, hat der/die Vertragspartner/-in den monatlichen Abonnementpreis auch für die bisherige Jahreskarte weiterhin zu zahlen.

    e) Preisunterschiede aufgrund der gewünschten Änderungen werden gemäß Tarif ver-/berechnet. Bei monatlicher Abbuchung bleibt das bereits erworbene anteilige Anrecht auf die beiden abbuchungsfreien Monate erhalten und wird beim nächsten Abbuchungstermin gutgeschrieben bzw. verrechnet (2/12 des zuletzt gültigen Monatskartenfahrpreises je genutzten Monat). Bei einmaliger Abbuchung im Voraus wird der nicht genutzte Zeitraum gutgeschrieben (1/12 je Monat des Jahresbetrages vor der Änderung) und der noch nicht genutzte Teil des 12-Monats-Zeitraums belastet (1/12 je Monat des Jahresbetrages vor der Änderung).

  12. Verlust/Ersatz

    a) Den Verlust einer Jahreskarte hat der/die Vertragspartner/-in umgehend zu melden. Die Verlustmeldung ist entweder direkt an das das Jahreskarten-Abonnement abwickelnde Unternehmen oder bei Chipkarten auch an eine der personalbedienten RMV-Vertriebsstellen mit eTicket-Akzeptanzsymbol zu richten. In ausgewählten Fällen kann die Verlustmeldung auch übers Internet auf „meinRMV“ unter www.rmv.de erfolgen. Die Verlustmeldung befreit den/die Vertragspartner/-in nicht von seiner/ihrer Zahlungsverpflichtung.

    b) Die Plastikvariante der persönlichen (nicht übertragbaren) Jahreskarte und die Chipkarte (mit persönlicher oder übertragbarer Jahreskarte) verlieren mit Erfassung der Verlustmeldung ihre Gültigkeit (bei Chipkarten wird die Fahrtberechtigung der Karte gesperrt). Der/die Vertragspartner/-in hat gegen Zahlung von 25,– Euro Anspruch auf Ausstellung einer Ersatzkarte. Die Ersatzkarte wird dem Kunden/der Kundin schnellstmöglich auf dem Postweg zugesandt oder an personalbedienten Vertriebsstellen mit eTicket-Akzeptanzsymbol zur sofortigen Mitnahme ausgestellt. Bis zur Aushändigung bzw. Zusendung der Ersatzkarte erhält der/die Vertragspartner/-in auf Wunsch an einer der personalbedienten RMV-Vertriebsstellen mit eTicket-Akzeptanzsymbol eine vorläufige Fahrtberechtigung. Fahrtkosten, die bis zum Erhalt der Ersatzkarte bzw. der vorläufigen Fahrtberechtigung anfallen, werden nicht erstattet.

    c) Handelt es sich bei der verlorenen Jahreskarte hingegen um eine übertragbare (nicht personalisierte) Papierfahrkarte, verliert diese mit der Erfassung der Verlustmeldung nicht ihre Gültigkeit, so dass der/die Vertragspartner/-in bei Jahreskarten mit monatlicher Abbuchung weiter zur Zahlung verpflichtet bleibt. Bei Jahreskarten mit einmaliger Abbuchung im Voraus ist eine Erstattung ausgeschlossen. Die vorzeitige Beendigung einer Jahreskarte durch Kündigung oder die Einschränkung der zeitlichen oder räumlichen Gültigkeit für die Restlaufzeit der verlorenen Karte ist ebenfalls nicht möglich.

  13. Dauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses

    1. Dauer des Abonnements/ordentliche Kündigung

      Das Jahreskarten-Abonnement ist unbefristet. Es kann zu jeder Zeit ordentlich gekündigt werden. Bei Papier- und Plastikfahrkarten muss die Rückgabe an das das Abonnement abwickelnde Unternehmen zum Kündigungstermin erfolgen. Bei Rückgabe durch die Post gilt das Datum des Poststempels, das Verlustrisiko trägt der/die Vertragspartner/-in. Bei einer Chipkarte muss die Sperrung der Fahrtberechtigung zum Kündigungstermin veranlasst sein.
      Eine Kündigung durch das Unternehmen gegenüber dem/der Vertragspartner/-in wirkt insbesondere im Falle einer fristlosen Kündigung gem. Ziff. 13.3) auch gegenüber dem/der jeweiligen Nutzer/Nutzerin der Jahreskarte.
      Fällt der Termin der Kündigung auf das Ende der Gültigkeit einer aktuell gültigen Jahreskarte, endet das Jahreskarten-Abonnement zeitgleich mit der Gültigkeit der aktuellen Jahreskarte.
      Liegt der Termin der Kündigung vor dem regulären Ende der Gültigkeit einer Jahreskarte (vorzeitige Beendigung), enden das Jahreskarten-Abonnement und die Gültigkeit von persönlichen Jahreskarten und von Jahreskarten auf Chipkarten automatisch zu diesem Termin.
      Die vorzeitige Beendigung eines Abonnements mit einer nicht personalisierten (übertragbaren) Papier- oder Plastikfahrkarte setzt zwingend die Rückgabe der Fahrkarte zu dem Kündigungstermin voraus. Unterbleibt die Rückgabe (z.B. im Verlustfall; vgl. Ziffer 11.c)), endet das Abonnement erst mit dem Ende der Gültigkeit der aktuellen Jahreskarte.

    2. Abrechnung/Erstattung bei vorzeitiger Beendigung

      Bei vorzeitiger Beendigung einer Jahreskarte mit einmaliger Abbuchung wird dem/der Vertragspartner/-in für jeden bereits genutzten Monat 1/10 des bezahlten Jahrespreises berechnet, bei angebrochenen Monaten für jeden genutzten Tag 1/30 des bezahlten Monatskartenpreises, und eine etwaige Differenz zum gezahlten Jahrespreis erstattet, maximal aber nur bis zur Höhe des Jahrespreises. Eine Erstattung für die Monate 11 und 12 des laufenden Gültigkeitszeitraums einer Jahreskarte scheidet damit aus. Bei vorzeitiger Beendigung einer Jahreskarte mit monatlicher Abbuchung wird für die bereits genutzten Monate der reguläre tarifmäßige Monatskartenpreis berechnet, maximal aber nur bis zur Höhe des Jahrespreises. Bei angebrochenen Monaten wird für jeden nicht genutzten Tag 1/30 des regulären tarifmäßigen Monatskartenpreises erstattet. Für die Monate 11 und 12 des laufenden Gültigkeitszeitraums einer Jahreskarte erfolgt keine Erstattung.
      Beträge unter 5,– Euro werden nicht erstattet. Ein Bearbeitungsentgelt wird nicht erhoben.

    3. Sonderkündigungsrecht durch das das Jahreskarten-Abonnement abwickelnde Unternehmen

      Kann ein Abbuchungsbetrag mangels Kontodeckung nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift vom Kontoinhaber/von der Kontoinhaberin trotz korrekter Abbuchung zurückgegeben oder wird die Einzugsermächtigung widerrufen, so kann der Vertrag von dem das Jahreskarten-Abonnement abwickelnden Unternehmen mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Durch die Kündigung wird das Abonnement ungültig. Die restlichen Abonnement-Monatskarten bzw. die Plastikkarte sind unverzüglich an das das Abonnement abwickelnde Unternehmen zurückzugeben. Im Fall der Chipkarte wird die betroffene Fahrtberechtigung umgehend gesperrt. Bei monatlicher Abbuchung entfallen die anteiligen Anrechte auf die abbuchungsfreien Monate. Eine erneute Teilnahme am Abbuchungsverfahren ist nicht mehr möglich.

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