Bedingungen zur Übernahme der Fahrtkosten durch die Schulträger im Kreis Groß-Gerau (ohne Rüsselsheim)

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Viele Schülerinnen und Schüler müssen ihr Schülerticket Hessen, also ihre Fahrkarte für den Schulweg, nicht selbst bezahlen. Die Kosten übernehmen stattdessen die zuständigen Schulträger. Im Folgenden wird erläutert, unter welchen Bedingungen die Fahrtkosten vom Schulträger gezahlt werden und wie Sie den Antrag dazu stellen.

Wichtig: Diese Erläuterungen gelten nur für Schülerinnen und Schüler, die im Kreis Groß-Gerau (außer der Stadt Rüsselsheim) wohnen. In der Stadt Rüsselsheim gibt es andere Regelungen zum Ablauf, wie die notwendigen Fahrtkosten erstattet werden. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an den Fachbereich Bildung und Betreuung der Stadt Rüsselsheim.

Auch für Kinder, die noch zur Grundschule gehen oder eine Förderschule besuchen, gelten andere Regelungen. Genauere Infos finden Sie unter www.kreisgg.de.

Allgemeine Regelung für Schülerinnen und Schüler der Mittelstufe (Klassen 5 bis 10):

Kinder und Jugendliche in Hessen müssen in der Regel bis zum Abschluss der Mittelstufe (Sekundarstufe I) zur Schule gehen. Dies bedeutet bei G8-Jahrgängen an Gymnasien bis zum Ende der Klasse 9, bei allen anderen Schulformen bis zum Ende der Klasse 10. Da Schulpflicht besteht, müssen Eltern die Fahrkarte für den Schulweg nicht selbst zahlen, sondern der jeweils zuständige Schulträger übernimmt unter den unten genannten Voraussetzungen bis zum Ende der Schulpflicht die Kosten für die notwendigen Fahrten mit Bus und Bahn. Dies regelt § 161 des Hessischen Schulgesetzes (abgekürzt: HSchG). Für Schülerinnen und Schüler der Oberstufe (Sekundarstufe II) übernimmt der Schulträger die Fahrtkosten nicht, da keine Schulpflicht mehr besteht.

Die zuständigen Schulträger für Schülerinnen und Schüler, die im Kreis Groß-Gerau (aber nicht in der Stadt Rüsselsheim) wohnen, sind:

• für Schüler(innen) mit Wohnsitz in Kelsterbach: die Stadt Kelsterbach

• für alle übrigen Schüler(innen): der Kreis Groß-Gerau

Die Schulträger übernehmen die Kosten für ein Schülerticket Hessen für die Schülerinnen und Schüler, die in ihrem Gebiet wohnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der kürzeste Weg von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Schule muss mehr als 3 Kilometer lang sein. Gemessen wird die Entfernung von der Haustür der Schülerin bzw. des Schülers bis zum nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstücks.
  • Dabei zählt die Schule, deren Schulform es ermöglicht, den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe zu erreichen. Es gibt die folgenden Schulformen:
    • Hauptschule
    • Realschule
    • Gymnasium
    • integrierte Gesamtschule
    • kooperative Gesamtschule

Die folgende Übersicht im PDF-Format bietet eine Hilfestellung, ob die Entfernung zwischen Wohnort und Schule über 3 Kilometer liegt:

Übernahme der notwendigen Fahrtkosten durch die Schulträger im Kreis Groß-Gerau – Orientierungshilfe (PDF, 429 KB)

In vielen Fällen kann bereits anhand des Ortsteils eine eindeutige Aussage getroffen werden. Es gibt allerdings auch Relationen, bei denen der Anspruch anhand der Wohnadresse überprüft werden muss.

Hat eine Schülerin bzw. ein Schüler Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel für die Strecke zwischen Wohnort und besuchter Schule, dann bezahlt der Schulträger Folgendes:

  • Die Schülerinnen und Schüler erhalten über die LNVG ein Schülerticket Hessen ohne eigene Zuzahlung.
  • Die Fahrkarte wird bis zum Abschluss der Mittelstufe bezahlt, das heißt höchstens bis einschließlich zur Jahrgangsstufe 10 (bei G8 bis zur Jahrgangsstufe 9).

Wie wird die Übernahme der Fahrtkosten beantragt?

Die Schulträger im Kreis Groß-Gerau haben die Vorabprüfung, ob eine Schülerin bzw. ein Schüler Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten hat, an die LNVG übertragen.

Bei der LNVG bestellen Sie dazu ein Schülerticket Hessen. Dies ist digital möglich (Ausnahme: Schüler und Schülerinnen aus Kelsterbach) oder über den RMV-Bestellschein für ein Schülerticket Hessen (PDF). Dieser Bestellschein enthält auf der Rückseite den Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten.

So beantragen Sie das Schülerticket Hessen digital:

So füllen Sie den Bestellschein aus, wenn Sie die Übernahme der Fahrtkosten beantragen möchten:

  • Kreuzen Sie das Feld "Neuantrag“ an.
  • Füllen Sie die Punkte 1 bis 3 vollständig aus.
  • Kreuzen Sie unter dem Punkt "Zahlweise“ 4D an.
  • Unterschreiben Sie den Bestellschein unter Punkt 6.
  • Unterschreiben Sie den Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten unter Punkt 8.
  • Unter Punkt 7 müssen Sie von der Schule bestätigen lassen, dass die Schülerin bzw. der Schüler dort zur Schule geht.

Für eine rechtzeitige Auslieferung des Schülertickets Hessen muss der LNVG die Bestellung bis zum 10. des Vormonats vorliegen. Schülerinnen und Schüler (Erziehungsberechtigte) der neuen 5. Klassen bestellen das Schülerticket Hessen bis zum 10. Juli, damit die Zustellung des Schülerticket Hessen rechtzeitig bis zum Start des neuen Schuljahres am 1. August gesichert ist. Bei einer Bestellung bis zum 10. August erfolgt die Zustellung vor dem 1. September.

Wichtig: Änderungen, wie einen Umzug, einen Schulwechsel oder einen Schulformwechsel, müssen Sie der LNVG umgehend schriftlich mitteilen. Dafür müssen Sie einen Änderungsantrag schriftlich einreichen. Füllen Sie einen neuen Bestellschein für ein Schülerticket Hessen aus und kreuzen "Änderungsantrag" an. Falls Sie den digitalen Weg (ohne Bestellschein) gewählt haben, nutzen Sie diesen bitte auch für die Mitteilung der Änderung.

Was passiert, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Wenn die Vorabprüfung durch die LNVG ergibt, dass die Fahrtkosten nicht übernommen werden können, teilt Ihnen die LNVG dies schriftlich mit. Dieser Mitteilung wird das amtliche Antragsformular des Schulträgers, also des Kreises Groß-Gerau beziehungsweise der Stadt Kelsterbach, beigefügt.

Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Antrag in der Vorabprüfung zu Unrecht abgelehnt wurde, können Sie dieses amtliche Antragsformular ausfüllen und direkt beim zuständigen Schulträger einreichen. Dann wird Ihr Antrag nochmal geprüft. Bis der Sachverhalt geklärt ist, darf die Schülerin bzw. der Schüler öffentliche Verkehrsmittel nur auf eigene Kosten nutzen. Sie können dazu ein Schülerticket Hessen oder eine andere RMV-Fahrkarte kaufen. Um auf eigene Kosten ein Schülerticket Hessen zu bestellen, erhalten Sie den eingereichten Bestellschein von der LNVG mit der oben genannten Mitteilung zurück. Er kann dann unter Angabe der Zahlmöglichkeiten in 4A, 4B oder 4C erneut bei der LNVG eingereicht werden.

Wenn die Prüfung durch den Schulträger ergibt, dass die Fahrtkosten doch vom Schulträger übernommen werden, werden die Fahrtkosten nachträglich erstattet. Wird der Antrag auch in der Prüfung durch den Schulträger abgelehnt, können Sie Widerspruch einlegen und damit ein Widerspruchsverfahren einleiten.

Wie wird in den folgenden Schuljahren geprüft?

Wenn der Schulträger die Kosten für das Schülerticket übernommen hat, gilt das Ticket immer bis zum Ende des Schuljahres (bis Ende Juli), auch wenn es zum Beispiel wegen Umzug erst im laufenden Schuljahr ausgegeben wurde. Für anschließende Schuljahre sind folgende Fälle zu unterscheiden:

a) Für Schülerinnen und Schüler an Schulen innerhalb des Kreises Groß-Gerau gilt Folgendes:

Wer einen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten durch den Schulträger hat und künftig dieselbe Schule besucht, muss keinen neuen Bestellschein einreichen. Die Berechtigung wird stattdessen durch die LNVG bei der Schule überprüft. Ist die Schülerin bzw. der Schüler weiterhin anspruchsberechtigt, wird das Schülerticket Hessen für das folgende Schuljahr (ab dem 1. August) verlängert. Sie werden von der LNVG schriftlich nur dann informiert, wenn kein Anspruch mehr besteht und die Fahrkarte nicht verlängert wird.

b) Für Schülerinnen und Schüler an Schulen außerhalb des Kreises Groß-Gerau gilt:

Wer eine Schule außerhalb des Kreisgebietes besucht, muss die Übernahme der Fahrtkosten durch den Schulträger vor jedem neuen Schuljahr erneut beantragen. Dazu ist eine neue Schulbescheinigung erforderlich. Auf dem Bestellschein für ein Schülerticket Hessen kreuzen Sie bitte das Feld "Verlängerung" an.  Ist die Schülerin bzw. der Schüler weiterhin anspruchsberechtigt, wird die Fahrkarte für das folgende Schuljahr (ab dem 1. August) verlängert. Die Fahrkarte auf der vorhandenen Chipkarte gilt dann ein weiteres Schuljahr. Die Bestellung muss bis zum 10. Juli bei der LNVG erfolgen. Wenn keine neue Bestellung erfolgt, wird das Schülerticket Hessen automatisch am 1. August ungültig.

Bitte beachten Sie:

Das Schülerticket Hessen wird bei der ersten Ausgabe als elektronische Fahrkarte auf einer Chipkarte, dem eTicket Hessen, zugesandt. Diese Chipkarte wird auch für die folgenden Schuljahre genutzt. Bei einer automatischen Verlängerung gilt das Schülerticket auf dem eTicket Hessen einfach weiter.


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