Genehmigt am: 11.12.2023

Veröffentlicht am: 11.12.2023

Teil II

Tarifbestimmungen (gültig ab 01.01.2024)

A. Allgemeines

1. Geltungsbereich

Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren auf den in den RMV einbezogenen Linien gemäß den aktuellen Verbundfahrplänen der unter § 1 der Beförderungsbedingungen genannten Verkehrsunternehmen sowie bei den in Abschnitt II C. dargestellten Angeboten. Abweichungen hiervon können in einzelnen Bestimmungen dieser Tarifbestimmungen im Fahrplan oder durch Aushang bekannt gegeben werden und sind dann Bestandteil der Tarifbestimmungen.

Die Tarifbestimmungen gelten nicht für

  • bestimmte Produkte des Fernverkehrs der DB AG, soweit sie nicht für die Nutzung freigegeben oder nur mit Aufpreisen zu benutzen sind,
  • den Ebbelwei-Express in Frankfurt am Main,
  • Anmiet- und Parkplatzpendelverkehre insbesondere zur Messe Frankfurt
  • die Nerobergbahn in Wiesbaden und
  • den Citybus in Wetzlar.

2. Unentgeltliche Beförderung von Personen, Sachen und Tieren

2.1 Unentgeltliche Beförderung von Personen

  • Kinder bis 5 Jahre (einschließlich) werden in Begleitung einer Person gem. § 2 (2) der Beförderungsbedingungen unentgeltlich befördert. Kindergruppen (=vier oder mehr nicht eigene Kinder) fallen nicht hierunter. Hier können abweichende Regelungen getroffen werden.
  • Schwerbehinderte bzw. deren Begleiter nach Ziff. 4. und
  • uniformierte Polizeibeamte nach Ziff. 5. werden unentgeltlich befördert.
  • Mitnahmeregelung: Unter den in Ziffer 3.4.5 genannten Bedingungen können Personen unentgeltlich mitgenommen werden.

2.2 Unentgeltliche Beförderung von Sachen und Tieren

Handgepäck und sonstige Sachen, wie z. B. Schlitten, Skier, Fahrräder, Kinderwagen, Rollstühle sowie zur Beförderung zugelassene Tiere, werden unentgeltlich befördert; siehe hierzu auch § 10 und § 11 der Beförderungsbedingungen. Dies gilt innerhalb des RMV-Bedienungsgebietes auch unabhängig von der Fahrtberechtigung, die nicht zwingend dem RMV-Tarif entsprechen muss.

Auf dem für die Nutzung von Fahrkarten des RMV-Tarifs geöffneten Angebot des Fernverkehrs der DB AG, IC-/EC-Züge, gelten für die Fahrradmitnahme der Tarifpreis und die Reservierungsregelung der DB AG.

Bezüglich der unentgeltlichen Mitnahme von nicht zusammengeklappten Fahrrädern sind neben den Allgemeinen Bedingungen für die Mitnahme von nicht zusammengeklappten Fahrrädern und nicht zusammengeklappten Tretrollern im Rhein-Main-Verkehrsverbund - RMV (Anlage) die jeweiligen besonderen Bedingungen der einzelnen Verkehrsunternehmen verbindlich.

3. Entgeltliche Beförderung von Personen

In allen nicht unter Ziff. 2. behandelten Fällen ist die Beförderung von Personen an das Vorhandensein einer gültigen Fahrkarte gebunden.

3.1 Vertrieb

Fahrkarten werden von den im RMV zusammenwirkenden und mit dem RMV kooperierenden Verkehrsunternehmen oder von deren Beauftragten verkauft.

3.2 Allgemeines zum Fahrkartenangebot

Fahrkarten des Verbundtarifes berechtigen grundsätzlich nur zur Fahrt in der 2. Klasse, sofern nichts anderes geregelt ist oder der entsprechende Zuschlag für die 1. Klasse nicht erworben wurde. Dies gilt analog für alle sonstigen zuschlagpflichtigen Angebote.

Personen ab 15 Jahren gelten im Sinne der Tarifbestimmungen als Erwachsene. Der Erwerb von ermäßigten Fahrkarten ist an Voraussetzungen gebunden, die unter 3.3 und 3.4 definiert sind.

3.2.1

Fahrkarten des Verbundtarifes sind:

  • Einzelfahrkarten,
  • Zeitkarten inkl. des „Deutschland-Ticket“ und
  • die in Teil II B: (Sonderregelungen) aufgeführten Fahrkarten.

Darüber hinaus gelten im Rahmen von Übergangsregelungen die in Teil II D. (Tarifkooperationen) und II E. (Übergangsregelungen) aufgeführten Fahrkarten.

3.2.2

Fahrkarten des Verbundtarifes können als

  • visuell,
  • magnetisch oder
  • elektronisch

lesbare Nachweise über Fahrtberechtigungen ausgegeben werden.

3.2.3 eTicket RheinMain

a) Die elektronischen Fahrkarten werden auf einer Chipkarte zusammen mit einem Beleg, auf dem die zu diesem Zeitpunkt im System gespeicherten Daten angegeben sind, ausgegeben. Die Fahrkarte kann nur elektronisch ausgelesen werden. Die Chipkarte verfügt über eine laufende eindeutige Kartennummer, die auf der Vorderseite aufgedruckt ist. 
b) In ausgewählten Fällen erhält der Kunde mit dem Erwerb seiner/ihrer Chipkarte einen Web-Zugangsschlüssel, der ihn/sie berechtigt, im Online-Kundenportal „meinRMV“ unter www.rmv.de sowohl die auf der Chipkarte gespeicherten als auch die im System hinterlegten Daten einzusehen sowie diese zu verwalten. Hierfür ist zunächst erforderlich, dass sich der/die Karteninhaber/-in im Kundenportal „meinRMV“ anmeldet. Im zweiten Schritt kann er/sie über den Web-Zugangsschlüssel seine/ihre Chipkarte registrieren. Die Registrierung einer Chipkarte ist auch an einer Vertriebsstelle möglich. Mit Registrierung werden die angegebenen Kundendaten in den Vertriebssystemen der Verkehrsunternehmen den jeweiligen Chipkartendaten zugeordnet.
c) Für Fahrkarten, deren Erwerb an Voraussetzungen geknüpft ist (z. B. Ausbildungstarif, Seniorentarif), ist die Speicherung folgender persönlicher Daten im Vertriebssystem des ausgebenden Unternehmens und im Kundenkartenbereich der Chipkarte notwendig.

  • Name (maskiert)
  • Geschlecht (m/w)
  • Geburtsdatum (Monat/Jahr).

Zusätzlich können zur Erstellung eines elektronischen Berechtigungsnachweises , der den Kauf solcher Fahrkarten außerhalb von personenbedienten Vertriebsstellen ermöglicht, folgende Daten gespeichert werden.

  • Gültigkeitsdauer des Berechtigungsnachweises (Datum)
  • Kundengruppe (codiert)

Die Daten werden beim Kauf einer elektronischen Fahrkarte überprüft und Teile der Daten aus dem Kundenkartenbereich auf die Fahrkarte übertragen.
d) Der Ersatz für in Verlust geratene oder nicht mehr prüfbare Chipkarten mit gültiger Fahrkarte ist möglich. Gegen Zahlung von 10,00 € wird die Ausstellung einer Ersatzkarte inkl. der Fahrkarte mit der restlichen Laufzeit veranlasst. Die Zahlung wird nur fällig, wenn der Kunde den Verlust der Prüfbarkeit zu vertreten hat. Die Chipkarte verliert mit Erfassung der Ersatzanforderung ihre Gültigkeit (die Chipkarte inkl. darauf gespeicherte Fahrkarten wird gesperrt). Den Antrag auf Ausstellung einer Ersatzkarte kann der/die Karteninhaber/-in entweder direkt bei dem Unternehmen, bei dem er/sie seine Fahrkarte erworben hat, oder an einer der personalbedienten RMV-Vertriebsstellen mit eTicket-Akzeptanzsymbol einreichen. In ausgewählten Fällen kann die Verlustmeldung auch über das Internet auf „meinRMV“ unter www.rmv.de erfolgen, sofern die Chipkarte vorab mittels Web-Zugangsschlüssel bei „meinRMV“ registriert wurde. Bei anonym ausgehändigten Chipkarten wird die Ersatzchipkarte ausschließlich gegen Vorlage der beim Erwerb der Chipkarte ausgehändigten Ausgabebelegs ausgegeben. Kaufbelege, die für Folgefahrkarten ausgestellt wurden, reichen als Beleg nicht aus. Die Ersatzchipkarte wird dem Kunden/der Kundin schnellstmöglich auf dem Postweg zugesandt oder an personalbedienten Vertriebsstellen mit eTicket-Akzeptanzsymbol zur sofortigen Mitnahme ausgestellt. Bis zur Aushändigung bzw. Zusendung der Ersatzchipkarte erhält der/die Vertragspartner/-in auf Wunsch an einer der personalbedienten RMV-Vertriebsstellen mit eTicket-Akzeptanzsymbol eine Chipkarte mit einer vorläufigen Fahrkarte.

e) Auf Chipkarten des Standards eTicket RheinMain werden die maximal zehn letzten Transaktionsdatensätze gespeichert. Diese können auf Kundenwunsch an einer personalbedienten RMV-Vertriebsstelle mit eTicket-Akzeptanzsymbol eingesehen und gelöscht werden.

3.2.4 eTicket-Kontrolle

Bei der Kontrolle eines eTickets wird ein Kontrolldatensatz („Kontrollnachweis“) erzeugt, der vom Kontrollgerät an das verbundweite Hintergrundsystem (vHGS) übertragen wird. Die bei der Kontrolle des eTickets generierten Daten werden nur zum Zweck der Missbrauchsanalyse an das vHGS übermittelt und direkt nach der Analyse gelöscht. Eine Bildung von personenbezogenen Fahrt- und Nutzungsprofilen erfolgt nicht.

3.2.5 Preisbildung

Für die Preisbildung ist der Bedienungsraum des RMV in A0- und A-Tarifgebiete eingeteilt. Für die Preisbildung um Frankfurt ist das Tarifgebiet 5000 zusätzlich in F-Tarifgebiete aufgeteilt (siehe Anlage "Tarifgesamtplan").

3.2.6 Grundregeln der Fahrpreisermittlung

Der Fahrpreis richtet sich grundsätzlich nach Art und Anzahl der befahrenen Tarifgebiete. Tarifgebiete, die bei einer Fahrt mehrfach befahren werden, werden bei der Preisbildung nur einmal berechnet. Für die Fahrpreisbildung gelten dabei folgende Kombinationsregeln:

a) Im Nahbereich (1 oder 2 A-Tarifgebiete) gilt :

  • Liegen Start und Ziel innerhalb eines A0-Tarifgebietes und wird kein weiteres Tarifgebiet befahren, gilt die Preisstufe 1.
  • Bei der Fahrt von einem A0-Tarifgebiet in ein angrenzendes A0-Tarifgebiet, gilt immer die Preisstufe 2, sofern kein weiteres Tarifgebiet befahren wird.
  • Innerhalb eines A-Tarifgebietes gilt unabhängig von der Tarifgebietskombination maximal die Preisstufe 3.
  • Werden in zwei angrenzenden A-Tarifgebieten ausschließlich 3 A0 Tarifgebiete befahren gilt Preisstufe 3.
  • Werden in zwei A-Tarifgebieten vier und mehr A0-Tarifgebiete befahren, gilt Preisstufe 4.

b) Bei Fahrten innerhalb des Tarifgebietes 3601 gilt die Preisstufe 2. Bei Fahrten in Verbindung mit benachbarten Tarifgebieten wird dieses Tarifgebiet wie ein A0-Tarifgebiet behandelt.

c) Werden bei der Fahrt zwei und mehr A-Tarifgebiete befahren, so gelten immer die Preisstufen 4 bis 7 (siehe hierzu die Anlage "RMV-Regionalmatrix (PDF)", falls nicht die Regeln gemäß a) zur Anwendung kommen.

d) Für Fahrten von und nach Frankfurt gelten die Preisstufen, wie in der Anlage "RMV-Matrix für die Preisbildung nach Frankfurt (PDF)" dargestellt.

e) Für Fahrten von und nach Wiesbaden gelten die Preisstufen, wie in der Anlage "RMV-Matrix für die Preisbildung nach Wiesbaden (PDF)" dargestellt.

f) Mit einer Zeitkarte der Preisstufe 7 kann der gesamte Verbundraum des RMV ohne die Übergangstarifgebiete befahren werden. Sie gilt als Netzkarte.

3.2.7 Grenztarifgebiete

Beginnt oder endet eine Fahrt an einer Haltestelle, die auf einer Tarifgebietsgrenze liegt, so zählt diese Haltestelle zu dem Tarifgebiet, aus dem die Fahrt kommt oder in das die Fahrt führt.

3.2.8 Tarifgrenzfahrt

Verläuft eine Fahrt als Tarifgrenzfahrt auf einer A0- oder A-Tarifgebietsgrenze, so gilt zwischen Haltestellen auf diesem Verlauf der Tarif eines der angrenzenden Tarifgebiete. Sind die betroffenen Tarifgebiete unterschiedlich eingestuft, so gilt im Interesse der Kunden die jeweils günstigere Preisstufe.

3.2.9 Anlagen

Die Preisstufen und die dazugehörigen Fahrpreise ergeben sich aus den beigefügten Anlagen "Tarifgesamtplan", "RMV-Regionalmatrix (PDF)", "RMV-Matrix für die Preisbildung nach Frankfurt (PDF)", "RMV-Matrix für die Preisbildung nach Wiesbaden (PDF)" und "RMV-Preisliste (PDF)".

3.3 Einzelfahrkarten: Sortiment und Preise

3.3.1 Einzelfahrkartensortiment

a) Einzelfahrkarten für Erwachsene und Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren (einschließlich) zu Regelfahrpreisen.

b) Einzelfahrkarten und Kurzstreckenfahrkarten für Erwachsene in Verbindung mit dem RMV-SparPass zu um 25 % ermäßigten Regelpreisen. Der Einsatz des RMV-SparPasses ist für Kinderfahrkarten ausgeschlossen.

c) Einzelfahrkarten für Erwachsene und Kinder in Verbindung mit der BahnCard zu um 25 % ermäßigten Regelpreisen. Sie berechtigen ausschließlich zu Fahrten im Schienenverkehr ohne U- und Straßenbahnen. Die Kombination mit dem RMV-SparPass (Teil II B 1.5) ist ausgeschlossen.

d) Kurzstreckenfahrkarten für Erwachsene und Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren (einschließlich) für auch tarifgrenzüberschreitende Kurzstreckenfahrten zu Regelfahrpreisen. Sie berechtigen zu einer Fahrt zu jeweils einem der an der jeweiligen Starthaltestelle ausgewiesenen Kurzstreckenziele (inklusive Umsteigens, falls dies erforderlich ist) im Rahmen der definierten Kurzstreckenlänge.

e) Einzelzuschläge (siehe Anlage RMV-Preisliste (PDF)) für Erwachsene und Kinder für die Fahrt in der 1. Klasse der RMV-Schienenverkehrsprodukte und in zuschlagpflichtigen Sonder- und Nachtbussen. Der Einsatz des RMV-SparPasses für diese Zuschläge ist ausgeschlossen.

f) Einzelzuschläge (siehe Anlage RMV-Preisliste (PDF)) für Personen ab 6 Jahren im Anrufsammeltaxenverkehr, soweit besondere Bedienungsformen (z. B. Haustürbedienung/Haustürabholung) in Anspruch genommen werden können. Der Einsatz des RMV-SparPasses für diese Zuschläge ist ausgeschlossen.

Der zeitlich begrenzte Ersatz der Bedienung von übrigen Linien in deren Verlauf durch

  • regelmäßig oder
  • bei Bedarf

verkehrende Taxen ist nicht zuschlagpflichtig.

Zuschläge für bedarfsorientierte Flächenverkehre (On-Demand-Verkehre) können nach abweichender Systematik, die auf einer lokal betriebenen Plattform der jeweiligen lokalen Nahverkehrsorganisation kommuniziert wird, zustande kommen.

g) Rückfahrkarten aus besonderem Anlass zum Preis der jeweiligen Einzelfahrkarten für Hin- und Rückfahrt.

h) Rabattierte Einzelfahrkarten (Anschlussfahrkarten) für Erwachsene und für Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren (einschließlich) für Inhaber/Inhaberinnen einer Zeitkarte, die unter Benutzung dieser Zeitkarte über deren Geltungsbereich hinaus Fahrten durchführen wollen. Diese gelten nur in Verbindung mit der Zeitkarte zur Fahrt. Die rabattierten Einzelfahrkarten gelten in der Wagenklasse, in der die zugrunde liegende Zeitkarte und eine eventuell vorhandene Zuschlagzeitkarte auch gelten. Die Höhe der Rabattierung richtet sich nach der Preisstufe der genutzten Zeitkarte. Die Regelung gilt analog für Fahrgäste gem. Ziffer 3.4.5. Zusätzliche Ermäßigungen werden nicht gewährt.

Die Preise der rabattierten Einzelfahrkarten können der Preisliste Anschlussfahrkarte entnommen werden. Der günstigste mögliche Preis wird dann erzielt, wenn die Fahrkarte in einem Tarifgebiet gelöst wird, das im Geltungsbereich der Zeitkarte liegt und eine gemeinsame Tarifgrenze mit den noch zur Fahrt benötigten Tarifgebieten hat.

Ausgeschlossen ist die Nutzung von Anschlussfahrkarten

  • zur Weiterfahrt in Übergangstarifgebiete,
  • in der Kombination zu Zeitkarten des Übergangstarifs,
  • in der Kombination zu Fernverkehrs-Ergänzungskarten,
  • in der Kombination zu Tages- und Gruppentageskarten,
  • in der Kombination zu KombiTickets und Sonderangeboten mit einer zeitlichen Gültigkeit von unter sieben Tagen und
  • in der Kombination zu Zeitkarten, die keine aufgedruckte oder gespeicherte Preisstufe enthalten.
3.3.2 Gültigkeitsumfang und Fahrpreise

a) Einzelfahrkarten berechtigen nur zum sofortigen Fahrtantritt. Einzelfahrkarten werden ausschließlich im Verbundraum des RMV und in den Übergangstarifgebieten verkauft. Ein Vorverkauf ist ausgeschlossen, es sei denn, in Teil II E. (Übergangsregelungen) ist etwas anderes geregelt.

b) Einzelfahrkarten sind nach dem Fahrtantritt nicht mehr übertragbar

c) Einzelfahrkarten berechtigen zur Durchführung einer Fahrt mit beliebigem Umsteigen in Richtung auf das Fahrtziel und unter Wahrung des jeweils nächstfolgenden Anschlusses. Rund- oder Rückfahrten sowie Fahrtunterbrechungen sind ausgeschlossen.

d) Die Preisstufen für Einzelfahrten sind gem. Ziff. 3.2.5 bis 3.2.9 zu ermitteln.

3.4 Zeitkarten: Sortiment und Preise

3.4.1 Zeitkartensortiment

Es werden ungeachtet der in Teil II°D. (Tarifkooperationen) und II°E. (Übergangsregelungen) getroffenen Regelungen folgende Zeitkarten angeboten, die zu beliebig vielen Fahrten im räumlichen und zeitlichen Gültigkeitsbereich genutzt werden können:

a) Jahreskarten/9-Uhr-Jahreskarten für Erwachsene werden mit Gültigkeit für 12 volle Kalendermonate angeboten. Die Einzelheiten ergeben sich aus den besonderen Bedingungen (siehe Anlage: "Besondere Bedingungen für Jahreskarten"). Jahreskarten/9-Uhr-Jahreskarten für Erwachsene werden als übertragbare oder persönliche Karten ausgegeben.  

Jahreskarten/9-Uhr-Jahreskarten, Jahreskarten- und 9-Uhr-Jahreskarten-Abonnements werden als elektronische Fahrkarte auf der Chipkarte (eTicket RheinMain) oder in eingeschränkten Fällen als Papierfahrkarte ausgegeben. Jahreskarten gelten grundsätzlich an jedem Geltungstag von 0.00 Uhr bis 5.00 Uhr des Folgetages (Betriebsschluss). 9-Uhr-Jahreskarten gelten montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 5.00 Uhr des Folgetages (Betriebsschluss). An Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen in Hessen sowie am 24. und 31.12. besteht diese Begrenzung nicht. An Feiertagen in Rheinland-Pfalz besteht diese Begrenzung nicht im Tarifgebiet 6500. Der Betriebsschluss (5.00 Uhr des Folgetages) gilt auch für den letzten Gültigkeitstag der Fahrkarte (siehe § 6 (5) der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen).

Seniorentickets Hessen werden ausschließlich als persönliche Karten für Personen ab 65 Jahren ausgegeben. Der frühestmögliche Gültigkeitsbeginn ist der 1. Tag des Monats, in dem der Nutzer 65 Jahre alt wird. Seniorentickets Hessen (Basis) gelten montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 5.00 Uhr des Folgetages (Betriebsschluss). Der Betriebsschluss (5.00 Uhr des Folgetages) gilt auch für den letzten Gültigkeitstag der Fahrkarte (siehe § 6 (5) der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen). An Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen in Hessen sowie am 24. und 31.12. besteht diese Begrenzung nicht. Seniorentickets Hessen Komfort gelten an allen Tagen ohne zeitliche Einschränkung und können nur inklusive der 1. Klasse-Nutzung erworben werden; eine zusätzliche Zuschlagkarte wird somit nicht benötigt. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Gemeinsamen Tarifbestimmungen der Verbünde (siehe Anlage: "Gemeinsame Tarifbestimmungen der Verbünde in Hessen für das Seniorenticket Hessen").

Schülerticket Hessen für Schüler und Auszubildende: Die Einzelheiten ergeben sich aus den Gemeinsamen Tarifbestimmungen der Verbünde in Hessen (siehe Anlage: "Gemeinsame Tarifbestimmungen der Verkehrsverbünde in Hessen für das Schülerticket Hessen").

CleverCard für Schüler und Auszubildende: Die Einzelheiten ergeben sich aus den besonderen Bedingungen (siehe Anlage: „Besondere Bedingungen für die Jahreskarte für Schüler und Auszubildende CleverCard‘“).

b)  Deutschland-Ticket

Das „Deutschland-Ticket“ gilt zunächst bis 31.12.2024 (23.59 Uhr). Eine etwaige Verlängerung des Aktionszeitraums wird rechtzeitig vorher bekannt gemacht.

Die Einzelheiten ergeben sich aus den „Tarifbestimmungen für das Deutschland-Ticket“ (Besondere Bedingungen). Für die Nutzung zuschlagpflichtiger Angebote wird der entsprechende Einzelzuschlag je Fahrt bzw. eine Zuschlagzeitkarte benötigt. Die beim RMV durch Zuschlag erworbene Berechtigung zur Nutzung der 1. Klasse gilt weiterhin nur für das RMV-Verbundgebiet.

c) Monatskarten, 9-Uhr-Monatskarten, 65-plus-Monatskarten und 65-Monatskarten Frankfurt werden mit Gültigkeit von jedem Kalendertag an ausgestellt und gelten bis zum gleichen Kalendertag (einschließlich) des Folgemonats, bis Betriebsschluss (5.00 Uhr des Folgetages - siehe § 6 (5) Gemeinsame Beförderungsbedingungen). Wenn der gleiche Kalendertag im Folgemonat nicht vorhanden ist, gilt die Monatskarte nur bis zum letzten Kalendertag des Folgemonats, einschließlich Betriebsschluss (5.00 Uhr des Folgetages). Monatskarten/9-Uhr-Monatskarten für Erwachsene sind übertragbar. Monatskarten des Ausbildungstarifs sind nicht übertragbar. 9-Uhr-Monatskarten und 65-Monatskarten Frankfurt gelten montags bis freitags ab 9 Uhr bis Betriebsschluss (5.00 Uhr des Folgetages). An Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen in Hessen sowie am 24. und 31.12. besteht diese Begrenzung nicht. An Feiertagen in Rheinland-Pfalz besteht diese Begrenzung für 9-Uhr-Monatskarten nicht im Tarifgebiet 6500. 65-plus-Monatskarten und 65-Monatskarten Frankfurt sind persönlich und somit nicht übertragbar. Sie werden an Personen ab 65 Jahren ausgegeben. Ein Altersnachweis ist vor dem Erstkauf bei Abgabe des Bestellscheins zu erbringen. Der frühestmögliche Gültigkeitsbeginn ist der Tag, an dem der Nutzer 65 Jahre alt wird. Für Relationen der Übergangstarife werden keine 65-plus-Monatskarten und keine 65-Monatskarten Frankfurt vertrieben. Die räumliche Gültigkeit der 65-plus-Monatskarte erweitert sich an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen in Hessen sowie am 24. und 31.12. unabhängig von der Preisstufe auf den gesamten Verbundraum ohne Übergangstarifgebiete. An Feiertagen in Rheinland-Pfalz erweitert sich die räumliche Gültigkeit nicht. Die Erweiterung der räumlichen Gültigkeit auf das Verbundgebiet gilt nicht für 65-Monatskarten Frankfurt. Die 65-plus-Monatskarte und die 65-Monatskarte Frankfurt beinhalten nicht die zuschlagfreie Nutzung der 1. Klasse.

d) Wochenkarten gelten an sieben aufeinander folgenden Tagen. Sie werden mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgestellt und enden mit Betriebsschluss (5.00 Uhr des Folgetages) des letzten Geltungstages (siehe § 6 (5) Gemeinsame Beförderungsbedingungen). Wochenkarten für Erwachsene sind übertragbar. Wochenkarten des Ausbildungstarifs sind nicht übertragbar.

e) (9-Uhr-)Monats- und Wochenkarten für Erwachsene können auch auf einer Chipkarte ausgegeben werden. In Ausnahmefällen bestehen sie aus einer Kundenkarte und der dazugehörigen gültigen Wertmarke aus Papier. Monats- und Wochenkarten des Ausbildungstarifs können auch auf einer Chipkarte ausgegeben werden. In Ausnahmefällen bestehen sie aus einer Kundenkarte (Berechtigungsnachweis) und der dazugehörigen gültigen Wertmarke (Fahrkarte). Die Kundenkarte wird auf Bestellung und unentgeltlich ausgestellt.
Im Falle der Papiervariante ist die Kundenkarte zu unterschreiben. Die Nummer der Kundenkarte ist auf die jeweils benutzte Wertmarke zu übertragen. Beim Erwerb der Wertmarken ist die Kundenkarte nicht zwingend vorzulegen. Im Falle der Chipkarte sind der Berechtigungsnachweis und die Fahrkarte auf der Chipkarte gespeichert. Der Berechtigungsnachweis beinhaltet Name (maskiert), Kundentyp (maskiert), das Geschlecht und das Geburtsdatum (Monat, Jahr) des Inhabers/der Inhaberin.
65-plus-Monatskarten werden auf einer Chipkarte ausgegeben. Auf der Chipkarte sind der Berechtigungsnachweis und die Fahrkarte gespeichert.

f) Tageskarten gelten am Geltungstag bis Betriebsschluss (5.00 Uhr des Folgetages - siehe § 6 (5) Gemeinsame Beförderungsbedingungen).

Für die Nutzung zuschlagpflichtiger Angebote wird je Fahrt der entsprechende Einzelzuschlag bzw. eine Zuschlagzeitkarte benötigt.

Mit dem RMV-SparPass können um 25% rabattierte Tageskarten für Erwachsene erworben werden. Der Einsatz des RMV-SparPasses ist für Tageskarten für Kinder ausgeschlossen. 

g) Gruppentageskarten für Gruppen bis maximal fünf Personen gelten am Geltungstag bis Betriebsschluss (5.00 Uhr des Folgetages - siehe § 6 (5) Gemeinsame Beförderungsbedingungen). Ein Rabatt durch den Erwerb des RMV-SparPasses ist ausgeschlossen.

Für die Nutzung zuschlagpflichtiger Angebote wird je Fahrt und je Person der entsprechende Einzelzuschlag bzw. eine Zuschlagzeitkarte benötigt. Soweit auf dem Ticket Felder für den Namenseintrag vorgesehen sind, ist die Gruppentageskarte nur gültig, wenn dort Namen und Vornamen aller reisenden Personen eingetragen sind. Diese Angaben sind vor dem Fahrtantritt der ersten Fahrt (auch für unterwegs zusteigende oder erst bei einer weiteren Fahrt mitreisende Personen) unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen. Nicht benutzte Felder sind durchzustreichen. Bei Kauf der Gruppentageskarte über eine Smartphone-App sind im Verkaufsvorgang vor Fahrtantritt die Namen aller Mitfahrer einzutragen. Nachträgliche Einträge sind nicht möglich.

Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung durch das Kontrollpersonal ein Lichtbildausweis vorzuweisen. Die gemeinsame Fahrt ist nur gestattet, wenn die Reise gemeinsam angetreten wird oder eine gezielte Verabredung stattfindet. Die spontane oder gewerbsmäßige Mitnahme von Personen zur Vermeidung des normalen Fahrpreises oder Vereitelung von erhöhtem Beförderungsentgelt ist nicht gestattet.

h) Hessenticket

Das Hessenticketist ein Verbundticket der hessischen Verkehrsverbünde RMV, NVV und VRN.

Detailliertere Informationen finden Sie unter Gemeinsame Tarifbestimmungen für das Hessenticket.

i) Zuschlagzeitkarten (siehe Anlage RMV-Preisliste (PDF)) werden ausgegeben für die Fahrt in der 1. Klasse der RMV-Schienenverkehrsprodukte und in zuschlagpflichtigen Sonder- und Nachtbussen.

Zuschlagzeitkarten werden ausgegeben als:

  • Zuschlagkarte Jahr (persönlich oder übertragbar),
  • Zuschlagkarte Monat,
  • Zuschlagkarte Woche.

Die Zuschlagkarten Jahr sind in ihrer Gültigkeit an Kalendermonate gebunden. Die Zuschlagkarten Monat und Woche können mit Gültigkeit von jedem Kalendertag an ausgestellt werden. Es gelten analog die Bestimmungen der Absätze b), c) und d).

Zuschlagkarten Jahr können sowohl allein als auch kombiniert mit Jahreskarten des Erwachsenentarifs ausgegeben werden.

j) Fernverkehrs-Ergänzungskarten Woche, Monat und Jahr des RMV der Preisstufen 1-5 und 13 können als Anschlussfahrkarten zu persönlichen Streckenzeitkarten der DB AG mit ICE-Berechtigung gekauft werden. Die Fernverkehrs-Ergänzungskarten dürfen nur ab dem Start- oder Zieleintrag der DB-Streckenzeitkarte mit ICE-Berechtigung ausgestellt werden.

Für die Nutzung der 1. Klasse der DB wird im Rahmen des Angebotes der Fernverkehrs-Ergänzungskarte auch der 1.-Klasse-Zuschlag verbilligt angeboten. Zur Fernverkehrs-Ergänzungskarte kann jedoch auch jede übertragbare Zuschlagkarte für die 1. Klasse genutzt werden.

Fernverkehrs-Ergänzungskarten und die dazugehörigen Zuschläge werden ausschließlich in Verbindung mit einer gültigen persönlichen Streckenzeitkarte der DB AG mit ICE-Berechtigung anerkannt. Kann der Kunde bei einer Prüfung die notwendige ICE-Streckenzeitkarte nicht vorweisen, ist er gemäß § 8 der Beförderungsbedingungen verpflichtet, ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu zahlen. Für Relationen der Übergangstarife werden keine Fernverkehrs-Ergänzungskarten vertrieben.

3.4.2 Gültigkeitsumfang

Die Zeitkarten berechtigen zu beliebig häufigen Fahrten mit beliebigem Umsteigen innerhalb des auf der Zeitkarte angegebenen Geltungsbereichs. Besteht die Zeitkarte aus Kundenkarte und zugehöriger gültiger Wertmarke, ergibt sich der Geltungsbereich aus der Kundenkarte.

Ein Wechsel des Geltungsbereichs erfordert die Ausstellung einer neuen Kundenkarte.

3.4.3 Ermittlung der Zeitkartenpreise

Die Zeitkartenpreise sind gem. Ziff. 3.2.5 bis 3.2.9 zu ermitteln.

3.4.4 Berechtigung zur Nutzung des Ausbildungstarifs

Wochen- und Monatskarten des Ausbildungstarifs sowie die CleverCard werden an Personen im Alter von 6 bis 14 Jahren (einschließlich) sowie an Auszubildende im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes und des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ausgegeben. Zeitkarten des Ausbildungstarifs sind persönlich und somit nicht übertragbar.

a) Trägermedium

Die Ausgabe der Fahrkarten des Ausbildungstarifs erfolgt als Chipkarte oder als Kundenkarte bzw. CleverCard-Ausweis und Wertmarke in Papierform. Im Falle der Chipkarte sind der Berechtigungsnachweis und die Fahrkarte auf der Chipkarte gespeichert. Der Berechtigungsnachweis beinhaltet Name (maskiert), Kundentyp (maskiert), das Geschlecht und das Geburtsdatum (Monat, Jahr) des Inhabers/der Inhaberin .

Die Kundenkarte/der CleverCard-Ausweis in Papierform ist vor der ersten Benutzung zu unterschreiben. Die Nummer der Kundenkarte/des CleverCard-Ausweises ist auf die jeweils benutzte Wertmarke zu übertragen. Es ist nicht erforderlich, beim Kauf der Wertmarken zum Ausbildungstarif die Kundenkarte vorzulegen.

Die Kundenkarte/der CleverCard-Ausweis berechtigt bis zum Ende des eingetragenen Gültigkeitsdatums zur Benutzung ermäßigter Wertmarken des Ausbildungstarifes.

b) Berechtigter Personenkreis

Schüler sind:               

1. schulpflichtige Personen bis 14 Jahre (einschließlich);

2.  ab 15 Jahren:

Schüler/Schülerinnen öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater allgemeinbildender oder berufsbildender Schulen. Hierzu zählen auch Gast- und Austauschschüler.

Auszubildende sind:

1. alle Schüler nach obiger Definition

2.  ab 15 Jahren:

aa)  Schüler/Schülerinnen und Studenten/Studentinnen öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater

  • berufsbildender Schulen,
  • Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
  • Hochschulen und Akademien
    mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und Landvolkhochschulen sowie nur angezeigter privater Bildungsgänge;

bb) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe aa) fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstiger privater Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;

cc) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;

dd) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis (Lehre) im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung ausgebildet werden;

ee) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;

ff) Volontäre, die ihrem Arbeitgeber gegenüber eine Dienstpflicht haben, und Pflichtpraktikanten. Ein Pflichtpraktikum ist gegeben, wenn das Praktikum vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den in der Bundesrepublik Deutschland für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist. Wird das Pflichtpraktikum im Anschluss an ein Studium absolviert, so muss der Praktikant noch immatrikuliert sein;

gg) Beamtenanwärter/-innen des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten/Praktikantinnen und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter/-innen des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;

hh) Teilnehmer/-innen an einem freiwilligen sozialen Jahr, freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten (z. B. Bundesfreiwilligendienst).

c) Berechtigungsnachweis

Ermäßigte Zeitkarten werden nur ausgegeben, wenn bis einschließlich 17 Jahre ein amtlicher Altersnachweis oder ab 18 Jahren eine Bescheinigung in der für den RMV festgelegten Form vorgelegt wird, aus der sich die Berechtigung zum Bezug von Zeitkarten zum ermäßigten Preis ergibt.

Wird die ermäßigte Zeitkarte zur Fahrt zu unterschiedlichen Ausbildungsstellen genutzt, ist die Bescheinigung von der Ausbildungsstelle zu erbringen, für die die höhere Preisstufe gilt.

d) Berufsschul-Ausweis

Umfasst der Geltungsbereich der Zeitkarte des Ausbildungstarifs nicht den (Berufs-)Schulort oder werden zur regelmäßigen Ausbildungsstätte keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzt, so wird durch Vorlage einer Bescheinigung in der für den RMV festgelegten Form ein Berufsschul-Ausweis ausgestellt. Dieser berechtigt gegen Vorlage an den eingetragenen (Berufs-)Schultagen, nicht jedoch im Fall des Blockunterrichts, zur Hin- und Rückfahrt zur und von der (Berufs-)Schule mit Einzelfahrkarten für Kinder. Hierbei ist je Fahrt eine Einzelfahrkarte für Kinder zu lösen. Hierzu zählen auch rabattierte Einzelfahrkarten für Kinder (Anschlussfahrkarten). Die Einzelfahrkarte kann auch für Teilstücke der im Berufsschul-Ausweis eingetragenen Relation erworben werden. Einzelfahrkarten für über die  im Berufsschul-Ausweis eingetragene Relation hinausgehende Relationen sind nicht zulässig. Auch Einzelfahrkarten der Preisstufen 5–7, die in Verbindung mit einer BahnCard gelöst werden, berechtigen zur Nutzung in Verbindung mit dem Berufsschul-Ausweis. Der Berufsschul-Ausweis gilt auch für Schüler allgemeinbildender Schulen und Fachoberschulen, sofern sie an bestimmten Tagen in der Woche einen vom regelmäßig besuchten Schulort abweichenden Schul- oder Praktikumsort aufsuchen. Die Bescheinigungen von Schule und Ausbildungsstätte sind in der vom RMV festgelegten Form zu erbringen.

3.4.5 Mitnahmeregelungen bei Zeitkarten

a) des Ausbildungstarifs

Bei Zeitkarten des Ausbildungstarifs besteht auch in Tagesrandzeiten oder an Feiertagen grundsätzlich kein Recht auf Mitnahme einer weiteren Person.

b) des Erwachsenentarifs

Inhaber/-innen von Jahreskarten, 9-Uhr-Jahreskarten, des Seniorentickets Hessen Komfort, Monatskarten, 9-Uhr-Monatskarten, 65-plus-Monatskarten, Wochenkarten des Erwachsenentarifs und JobTickets mit Mitnahmeregelung können montags bis freitags ab 19.00 Uhr, an Samstagen, an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen in Hessen, sowie am 24. und 31.12. ganztags einen Erwachsenen und beliebig viele Kinder unter 15 Jahren unentgeltlich mitnehmen. Soweit die Jahres-, Monats- oder Wochenkarte des Erwachsenentarifs in der 1. Klasse gültig ist, gilt auch das Mitnahmerecht für die 1. Klasse. Beim Zukauf von Anschlussfahrkarten muss jede Person im Besitz einer Anschlussfahrkarte sein. Beim Zukauf von Einzelzuschlägen und bei der Nutzung weiterer zuschlagpflichtiger Angebote muss jede Person im Besitz einer Zuschlagkarte sein.

Die Mitnahme von Personen ist nur gestattet, wenn die Reise gemeinsam angetreten wird oder eine gezielte Verabredung stattfindet. Die spontane Mitnahme zur Vermeidung des normalen Fahrpreises oder Vereitelung von erhöhtem Beförderungsentgelt ist nicht gestattet.

c) Bei Seniorentickets Hessen (Basis) und 65-Monatskarten Frankfurt besteht auch in Tagesrandzeiten oder an Feiertagen grundsätzlich kein Recht auf Mitnahme einer weiteren Person. 

4. Beförderung von Schwerbehinderten und deren Begleitern

Die Beförderung von Schwerbehinderten richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - in der jeweils gültigen Fassung. Ebenso wird die unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen in allen Verkehrsmitteln des Verbundes durch Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt. Abgesehen von dieser Begleiterregelung und der Mitnahme von orthopädischen Hilfsmitteln sowie Führhunden gilt, dass Vergünstigungen nur bestehen, wenn ein gültiger Berechtigungsnachweis (Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und gültiger Wertmarke des Versorgungsamtes), in dem die einzelnen Vergünstigungen besonders gekennzeichnet sind, vorgewiesen werden kann.

Begleitpersonen, deren Notwendigkeit bei der Fahrt durch das "B" im Schwerbehindertenausweis ausgewiesen ist, können auch dann unentgeltlich mitfahren, wenn der Schwerbehinderte kein Beiblatt mit gültiger Wertmarke hat und mit anderer Fahrtberechtigung fährt. Die Begleitperson kann ohne Zuschlag in der Wagenklasse mitfahren, für die der Schwerbehinderte eine gültige Fahrtberechtigung besitzt.

Soweit dafür eine Zuschlagfahrkarte gem. Ziff. 3.3.1 e) und 3.4.1 i) erforderlich ist, ist diese zu lösen.

Für die 1. Klasse gilt die unentgeltliche Nutzung einschließlich berechtigter Begleitpersonen, wenn dies im Schwerbehindertenausweis besonders gekennzeichnet ist.

Schwerbehindertenausweise sind nur im Original gültig. Bei Kindern bis 14 Jahren (einschließlich) ist eine Kopie des Ausweises - ggf. auch laminiert - zulässig.

Schwerbehinderte über 14 Jahre, die unter Betreuung stehen und aufgrund einer motorischen oder geistigen Störung bei der Handhabung des Schwerbehindertenausweises erkennbare Schwierigkeiten haben, können ebenfalls den Ausweis in Kopie – ggf. auch laminiert – vorlegen. Sofern Zweifel an der Gültigkeit bestehen, muss der Betreuer das Original des Schwerbehindertenausweises mit Beiblatt und zum Zeitpunkt der Kontrolle gültiger Wertmarke des Versorgungsamtes vorlegen.

5. Polizeifreifahrt

Zur Erhöhung der Sicherheit werden Wachpolizisten/-polizistinnen des Landes Hessen sowie Beamte/Beamtinnen des Polizeidienstes des Landes Hessen und der Bundespolizei, wenn sie Uniform des Vollzugsdienstes tragen, unentgeltlich befördert. Auf den regionalen Schienennahverkehrsprodukten im RMV (S, RB und RE) gilt dies nur für die 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse durch Zukauf der erforderlichen Zuschläge ist ausgeschlossen.

6. Rechnung für Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

Die im RMV zusammenwirkenden und die mit dem RMV kooperierenden Unternehmen geben den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen entsprechende Fahrkarten aus. Rechnungen über steuerpflichtige Beförderungsleistungen werden nur auf Verlangen der Fahrgäste ausgegeben, soweit die Fahrkarten nicht ohnehin den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen als Rechnung entsprechen. Der Anspruch auf Ausstellung erlischt mit dem 31. Januar des dem Gültigkeitszeitraum folgenden Jahres.

B. Sonderregelungen

1. Rabatte und Ermäßigungen

Rabatte und Ermäßigungen sind einheitlich zu handhaben. Entsprechende Regelungen/Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörden. Durch Rabatte und Ermäßigungen darf sich die Wirtschaftlichkeit des Verbundverkehrs nicht verschlechtern.

Solidarangebote werden gestaltet, indem die bepreiste Mobilitätsnachfrage einer Gruppe auf die Gesamtheit dieser Gruppe abgerechnet wird.

Die aus Solidarangeboten resultierenden KombiTickets gliedern sich insbesondere in KombiTickets im normalen Wortgebrauch, die zu allen Arten von Veranstaltungen eingerichtet werden, JobTickets (1.3.2) und SemesterTickets (1.3.3).

1.1 Ermäßigung für Sonderangebote

Ermäßigungen bis zu höchstens 50 % können eingeräumt werden für Sonderangebote mit zeitlich begrenzter Geltungsdauer, z.B. für:

  • Großveranstaltungen,
  • Messeverkehr,
  • Fremdenverkehr.

Grundlage für die Bemessung der Fahrpreisermäßigung sind die Fahrpreise für Einzelfahrkarten und Tageskarten, nicht jedoch für Gruppentageskarten.

1.2 Sondervereinbarungen für Großgruppenreisen

Für Gruppen ab 10 Personen werden an ausgewählten RMV-Vertriebsstellen Gruppenfahrkarten im Vorverkauf angeboten.

1.3 Sondervereinbarungen mit Unternehmen und Organisationen

1.3.1 Firmenkundenrabatte

Bei Abnahme von 10 oder mehr persönlichen Jahreskarten des Erwachsenentarifs durch eine Stelle (z. B. Firmen und Behörden) können Rabatte nach einer vom RMV in Abstimmung mit den Verbundverkehrsunternehmen festzulegenden Rabattstaffel gewährt werden.

Einzelheiten werden in Sondervereinbarungen geregelt. Eine kommerzielle Weitergabe dieser rabattierten Fahrkarten ist nicht zulässig. Zu Relationen des Übergangstarifs können auch übertragbare Karten ausgegeben werden.

1.3.2 JobTicket

Mit Unternehmen und Organisationen, die im RMV-Gebiet mehr als 50 Mitarbeiter/-innen beschäftigen, kann eine vom Regeltarif abweichende Vereinbarung getroffen werden, wonach jedem Mitarbeiter/jeder Mitarbeiterin eine an das Arbeits-/Dienstverhältnis gebundene, nicht übertragbare Zeitkarte mit Gültigkeit im RMV gegen einen jeweils kalkulatorisch ermittelten und monatlich nach der Anzahl der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen pauschalierten Geldbetrag ausgestellt werden kann. Jobtickets werden in drei Varianten angeboten:

A. Gültig in den für den Arbeitsweg notwendigen Tarifgebieten ohne Mitnahmeregelung nach A 3.4.5 b)

B. Gültig in den für den Arbeitsweg notwendigen Tarifgebieten mit Mitnahmeregelung nach A 3.4.5 b)

C. Gültig im gesamten Verbundgebiet (Preisstufe 7, Netzwirkung) mit Mitnahmeregelung nach A 3.4.5 b)

Zugunsten derjenigen Mitarbeiter, die in den Übergangstarifgebieten zum VRN (Tarifgebiete 4500, 4600, 4700, 4810, 4830, 4850, 6700) bzw. NVV (Tarifgebiete 8000, 8100, 8200, 8300, 8401, 8460, 8510, 8530, 8600, 8700, 8800, 8900) wohnen, kann vereinbart werden, die Variante C) zusätzlich zum verbundweit gültigen Jobticket um die Ausgabe eines Jobtickets mit der Relation Wohnort – Arbeitsort an diese Mitarbeiter zu ergänzen.

Darüber hinaus kann die Variante C) auch durch den Dienst- bzw. Mitarbeiterausweis des Vertragspartners abgebildet werden.

Die Kalkulation erfolgt auf der Basis des derzeitigen und erwarteten Modalsplits und der derzeitigen Tariferträge unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes.

Die Einzelheiten sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Unternehmen/der Organisation und dem RMV zu regeln.

Die Vereinbarung kann auch für eine Gruppe von Unternehmen/Organisationen insgesamt abgeschlossen werden, wenn die Abrechnung über eines der Unternehmen/eine der Organisationen verantwortlich abgewickelt wird. Die Handhabung bzw. die Umsetzung ist im Einvernehmen zwischen der RMV GmbH und den lokal zuständigen Organisationen zu regeln.

Ein JobTicket-Angebot kann auch RMV-Verbundverkehrsunternehmen nach den o. a. Regelungen angeboten werden, wobei hier die Freifahrt auf den jeweiligen eigenen Verkehrsangeboten preismindernd angerechnet werden kann.

Interessengemeinschaften, die sich mit dem Ziel des Kaufs von verbilligten Zeitkarten bilden, fallen nicht unter die o. a. Regelungen.

1.3.3 SemesterTicket

Mit den Studentenvertretungen oder mit Leitungen von Universitäten, Hochschulen und Berufsakademien in Hessen und Mainz kann eine vom Regeltarif abweichende Vereinbarung getroffen werden, wonach jede immatrikulierte Studentin/jeder immatrikulierte Student zunächst mit dem Studentenausweis und ggf. einem Lichtbildausweis alle Verkehrsmittel des RMV benutzen kann.

Das SemesterTicket hat Gültigkeit im gesamten Verbundraum des RMV und in den Übergangstarifgebieten zum Nordhessischen VerkehrsVerbund (NVV) und zum Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN) und stellt eine nicht übertragbare, persönliche Zeitkarte dar. Die Gültigkeit beschränkt sich jeweils auf das laufende Semester und einen Kalendermonat im Voraus. Die Mitnahmeregelung nach Abschnitt A. 3.4.5 ist für das Semesterticket ausgeschlossen.

Die Kalkulation erfolgt auf Basis des derzeitigen und erwarteten Modalsplitanteils und der derzeitigen Tariferträge unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes. Wegen unterschiedlicher Qualität der Verkehrsangebote und unterschiedlicher Nutzung der Angebote durch die Studierenden können die Preise des Semestertickets zwischen den Hochschulstandorten voneinander abweichen.

Aufpreiskarten der DB AG nach B. 1.5  zu SemesterTickets sind ausgeschlossen.

Studierende, denen der Ausbildungstarif nicht gewährt werden kann, sind grundsätzlich von der Nutzung des SemesterTickets ausgenommen.

Wollen Studierende mit gültigem SemesterTicket zuschlagpflichtige Angebote nutzen, so ist der jeweils erforderliche Zuschlag zu erwerben.

Nach Abschluss eines Ergänzungsvertrages zum Semesterticketvertrag durch den RMV-Vertragspartner können Studierende der teilnehmenden Hochschulen im (hessischen) RMV Gebiet, die für das RMV-SemesterTicket den RMV-Semesterbeitrag entrichten, das Deutschland-Ticket gemäß Abschnitt A. 3.4.1 b gegen Anrechnung des RMV-Semesterbeitrags und Zahlung des verbleibenden Differenzbetrags ("Upgrade") bestellen. Dabei wird für die Anrechnung 1/6 des RMV-Semesterbeitrags zugrunde gelegt.
Das Upgrade ist ausschließlich als HandyTicket erhältlich und läuft automatisch zum Ende eines jeden Semesters aus. Vertriebsdienstleister für das Upgrade ist die Rhein-Main-Verkehrsverbund Servicegesellschaft mbH deren Allgemeine Geschäftsbedingungen zusätzlich Anwendung finden.
Einzelheiten werden im Ergänzungsvertrag geregelt.

1.3.4 Sonderangebot von persönlichen Zeitkarten

Werden von einem Unternehmen oder einer Organisation mehr als 500 Zeitkarten des Erwachsenentarifs gleichzeitig abgenommen und deren personenbezogene Verwendung sichergestellt, so kann die Übertragbarkeit preisreduzierend herausgerechnet werden. Eine Ermäßigung gemäß Abschnitt B, Ziffer 1.3.1 kann hierbei nicht zusätzlich gewährt werden.

1.4 RMV-PrepaidRabatt

Die unter „meinRMV“ registrierten Kunden können nach vorheriger Einzahlung von Guthabenbeträgen in Höhe von 40,00 € mit ihrem Guthaben (maximal 200,00 €), Einzelfahrkarten gem. 3.3.1 a), d) und e) über die RMV-HandyTicket-App mit einem Rabatt von 20 % erwerben. Der RMV-PrepaidRabatt ist nicht mit dem Rabatt des RMV-SparPasses kombinierbar.

1.5 RMV-SparPass

Der RMV-SparPass ist eine kostenpflichtige Rabattkarte, die auf Einzelfahrkarten, Kurzstreckenfahrkarten, und Tageskarten des Erwachsenentarifs einen Rabatt von 25 % gewährt. Der RMV-SparPass gilt für einen Monat, und zwar ab einem beliebigen Tag bis zum gleichen Kalendertag im Folgemonat.

Der RMV-SparPass kann grundsätzlich im gesamten RMV-Gebiet, jedoch nicht in den Übergangstarifgebieten (Tarifbestimmungen C), genutzt werden.

Der RMV-SparPass ist an Vertriebsstellen bis zu 8 Wochen vor Gültigkeitsbeginn und an vielen Fahrkartenautomaten bis zu 4 Wochen vor Gültigkeitsbeginn im Vorverkauf erhältlich. Die Ausgabe erfolgt hier ausschließlich als eTicket RheinMain auf einer Chipkarte. Der RMV-SparPass ist darüber hinaus via RMV-App über den Verkaufsdienst RMV-HandyTicket zu erwerben. Für diesen Vertriebsweg beträgt die Vorverkaufsfrist 7 Tage. Vertriebsdienstleister für das RMV-HandyTicket ist die Rhein-Main-Verkehrsverbund Servicegesellschaft mbH, deren Allgemeine Geschäftsbedingungen zusätzlich Anwendung finden.

Der RMV-SparPass ist grundsätzlich übertragbar; allerdings darf er pro Fahrt von nur einer Person genutzt werden und ist während der gesamten Fahrt zusammen mit der rabattierten Kurzstreckenfahrkarte, Einzelfahrkarte oder Tageskarte Erwachsene mitzuführen. Siehe § 8 (1) 3. Gemeinsame Beförderungsbedingungen.

Der RMV-SparPass ist ausschließlich vor Gültigkeitsbeginn stornierbar. Es gilt das Bearbeitungsentgelt gem. Teil I § 9 (11) pro Vorgang.

Der Rabatt des RMV-SparPasses ist nicht mit anderen Rabatten kombinierbar.

1.6Hessenpass mobil

Für Inhaber eines durch das Land Hessen ausgestellten Bezugsberechtigungsnachweises übernimmt das Land Hessen einen Teil des Ausgabepreises, so dass mit einer Gültigkeit ab 01.08.2023 das „Deutschland-Ticket“ (Abschnitt A 3.4.1 b) als Hessenpass mobil vergünstigt ausgegeben werden kann.

Die Ausgabe des Hessenpass mobil erfolgt ausschließlich über ausgewählte Vertriebsstellen als Chipkarte (eTicket RheinMain). Die erforderlichen Nachweise, insbesondere der gültige Bezugsberechtigungsnachweis durch das Land Hessen, müssen bei der Bestellung im Original vorliegen. Der entsprechende Bezugsberechtigungsnachweis muss mindestens noch am ersten Tag der Gültigkeit des Hessenpass mobil gültig sein. Die Laufzeit des Hessenpass mobil endet automatisch nach je 12 Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn nicht spätestens bis zum 10. des jeweils zwölften Gültigkeitsmonats erneut ein Bezugsberechtigungsnachweis vorgelegt wird, der wiederum mindestens am ersten Tag der nächsten 12-Monats-Periode Gültigkeit besitzt. Vor Abschluss eines Vertrages, kann eine Bonitätsprüfung vom ausgebenden Unternehmen/vom Vertragspartner auch durch einen externen Dienstleister durchgeführt werden.

2. Fahrpreise zu Sonderanlässen

Zur Erleichterung der Fahrgastbedienung in Einzelfällen und zur Vermeidung der Verschlechterung des Wirtschaftsergebnisses des Verbundverkehrs kann bei mit Mehraufwand verbundenen Sonderleistungen sowie bei Sonderanlässen ein um bis zu 50% über den Tarifpreisen liegender Fahrpreis gefordert werden.

3. Zählerausweis

Zum Zwecke von Fahrgastbefragungen bzw. Verkehrserhebungen werden vom RMV für das Befragungs- bzw. Zähl-/Erheberpersonal Zähler-/Erheberausweise ausgegeben. Diese gelten bei Erhebungen oder Befragungen für die 1. und 2. Klasse sowie in allen zuschlagpflichtigen Angeboten. Bei Fahrten vom Wohnort zum Einsatzort und umgekehrt berechtigen sie ausschließlich zur Fahrt in der 2. Klasse.

C. Übergangstarife

Im Interesse der Kunden werden für die wichtigsten Verkehrsbeziehungen zwischen dem RMV und benachbarten Verkehrsunternehmen Übergangsregelungen angestrebt. Dem Kunden soll ein Tarifangebot ohne gebrochene Abfertigung mit möglichst einheitlichem Fahrkartensortiment und weiterhin einheitlichen Regelungen geboten werden.

1. Übergangstarife mit Verkehrsverbünden

Im Nachfolgenden sind die speziellen Übergangsregelungen zwischen dem RMV und benachbarten Verbünden bzw. Verkehrsunternehmen dargestellt.

1.1 Übergangstarif zwischen VRN (Verkehrsverbund Rhein-Neckar) und RMV

Im Übergangsverkehr zwischen RMV und VRN können ausgewählte Verkehrsbeziehungen mit nur einer Fahrkarte befahren werden.

Hierfür werden im einbezogenen VRN-Bereich RMV-Tarifgebiete ausgewiesen. Dieses sind die A-Tarifgebiete mit den Kennziffern 4500, 4600, 4700, 4810, 4830, 4850, 4870 und 6700. Das Tarifgebiet mit der Kennziffer 4500 bildet mit dem RMV-Tarifgebiet 3900 zusammen ein A-Tarifgebiet. Das Tarifgebiet 6700 (Kernstadt Worms) entspricht der VRN-Wabe 43.

Für die unmittelbar aneinandergrenzenden RMV- und VRN-Tarifgebiete gelten die Preisbildungsregeln des RMV-Tarifs gemäß Ziff. A 3.2.6 der Tarifbestimmungen. Im darüber hinausgehenden Regionalverkehr gelten die aus der beigefügten Anlage RMV-Regionalmatrix (PDF) entnehmbaren Preisstufen. In allen Fällen können jeweils die gesamten bezahlten Tarifgebiete befahren werden.

Der Übergangsverkehr gilt maximal bis zur RMV-Preisstufe 6 und einer speziellen Übergangspreisstufe 17. RMV-Fahrkarten der Preisstufe 7 haben in den außerhalb des RMV-Raumes liegenden Gebieten des Übergangstarifs keine Gültigkeit. Alle über die genannten Tarifgebiete hinausgehenden Fahrten sind wie bisher gebrochen oder per Haustarif des befördernden Verkehrsunternehmens abzuwickeln.

Es kommen in allen Fällen Preise und Fahrkartenangebote des RMV zur Anwendung. SemesterTickets und KombiTickets sind - soweit nicht besonders geregelt - im VRN/RMV-Übergangsverkehr nicht gültig. Soweit im Übergangsverkehr auf Schienenverkehrsprodukten (ohne U-Bahn und Straßenbahn) die Preisstufe 5, 6 oder 17 benötigt wird, können auch Einzelfahrkarten für Erwachsene und Kinder mit um 25 % ermäßigten Regelpreisen in Verbindung mit der BahnCard genutzt werden.

Für Relationen, die ausschließlich im VRN-Gebiet verlaufen, werden Fahrkarten des Übergangstarifs oder des RMV-Tarifs nicht angeboten.

1.2 Übergangstarif zwischen NVV (Nordhessischer VerkehrsVerbund) und RMV

Im Übergangsverkehr zwischen RMV und NVV können ausgewählte Verkehrsbeziehungen mit nur einer Fahrkarte befahren werden.

Hierfür werden im einbezogenen NVV-Bereich RMV-Tarifgebiete ausgewiesen. Dieses sind die A-Tarifgebiete mit den Kennziffern 8000 bis 8900.

Für die unmittelbar aneinandergrenzenden RMV- und NVV-Tarifgebiete gelten die Preisbildungsregeln des RMV-Tarifs gemäß Ziff. A. 3.2.6 der Tarifbestimmungen. Im darüber hinausgehenden Regionalverkehr gelten die aus der Anlage RMV-Regionalmatrix (PDF) entnehmbaren Preisstufen und Tarifgebietskombinationen. In allen Fällen können jeweils die gesamten bezahlten Tarifgebiete befahren werden.

RMV-Fahrkarten der Preisstufe 7 haben in den außerhalb des RMV-Raumes liegenden Gebieten des Übergangstarifs keine Gültigkeit. Alle über die einbezogenen Tarifgebiete hinausgehenden Fahrten sind wie bisher gebrochen oder per Haustarif des befördernden Verkehrsunternehmens abzuwickeln.

Es kommen in allen Fällen Preise und Fahrkartenangebote des RMV zur Anwendung. SemesterTickets und KombiTickets sind - soweit nicht besonders geregelt - im NVV/RMV-Übergangsverkehr nicht gültig. Soweit im Übergangsverkehr auf Schienenverkehrsprodukten (ohne U-Bahn und Straßenbahn) die Preisstufe 5, 6 oder 17 benötigt wird, können auch Einzelfahrkarten für Erwachsene und Kinder mit um 25 % ermäßigten Regelpreisen in Verbindung mit der BahnCard genutzt werden.

Für Relationen, die ausschließlich im NVV-Gebiet verlaufen, werden Fahrkarten des Übergangstarifs oder des RMV-Tarifs nicht angeboten.

1.3 Übergangstarif zwischen VAB (Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain) und RMV

Im Übergangsverkehr zwischen RMV und VAB können ausgewählte Verkehrsbeziehungen mit nur einer Fahrkarte befahren werden.

Hierfür werden im einbezogenen VAB-Bereich RMV-Tarifgebiete ausgewiesen. Dieses sind die A-Tarifgebiete mit den Kennziffern 9000 bis 9600.

Für die unmittelbar aneinandergrenzenden RMV- und VAB-Tarifgebiete gelten die Preisbildungsregeln des RMV-Tarifs gemäß Ziff. A. 3.2.6 der Tarifbestimmungen. Im darüber hinausgehenden Regionalverkehr gelten die aus der Anlage RMV-Regionalmatrix (PDF) entnehmbaren Preisstufen und Tarifgebietskombinationen. In allen Fällen können jeweils die gesamten bezahlten Tarifgebiete befahren werden.

RMV-Fahrkarten der Preisstufe 7 haben in den außerhalb des RMV-Raumes liegenden Gebieten des Übergangstarifs keine Gültigkeit. Alle über die einbezogenen Tarifgebiete hinausgehenden Fahrten sind wie bisher gebrochen oder per Haustarif des befördernden Verkehrsunternehmens abzuwickeln.

Es kommen in allen Fällen Preise und Fahrkartenangebote des RMV zur Anwendung. SemesterTickets, CleverCards, JobTickets und KombiTickets sowie der Berufsschul-Ausweis des RMV sind soweit nicht besonders geregelt im VAB/RMV-Übergangsverkehr nicht gültig. Soweit im Übergangsverkehr auf Schienenverkehrsprodukten (ohne U-Bahn und Straßenbahn) die Preisstufe 5, 6 oder 17 benötigt wird, können auch Einzelfahrkarten für Erwachsene und Kinder mit um 25 % ermäßigten Regelpreisen in Verbindung mit der BahnCard genutzt werden.

Für Relationen, die ausschließlich im VAB-Gebiet verlaufen, werden Fahrkarten des Übergangstarifs oder des RMV-Tarifs nicht angeboten.

1.4 Übergangstarif zwischen RNN (Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund) und RMV

1.4.1 Übergangstarif zwischen RNN und RMV-Tarifgebiet 65 (Mainz/Wiesbaden)

Für Fahrten zwischen dem originären Bedienungsgebiet des RNN und dem RMV-Tarifgebiet 6500 inklusive der zugehörigen Grenzhaltestellen (entspricht der RNN-Wabe 300) besteht derzeit eine Anerkennung von Fahrkarten des RNN.

Es werden ausschließlich Fahrkarten des RNN ab der Preisstufe 3 bzw. 23 des RNN-Tarifes bei Fahrten in das oder aus dem RMV-Tarifgebiet 6500 anerkannt. Dabei gelten die Tarifbestimmungen des RNN.

Bei reinen Binnenverkehren innerhalb des RMV-Tarifgebietes 6500 gelten die Tarifbestimmungen des RMV bzw. des VMW.

1.4.2 Übergangstarif für Fahrten zwischen ausgewählten Tarifgebieten des RNN über das RMV-Tarifgebiet 6500 hinaus in ausgewählte Tarifgebiete des RMV

Im Übergangsverkehr zwischen RNN und RMV (ohne Tarifgebiet 6500) können ausgewählte Verkehrsbeziehungen mit nur einer Fahrkarte befahren werden. Hierfür werden im einbezogenen RNN-Bereich RMV-Tarifgebiete ausgewiesen. Dieses sind die in den ersten beiden Stellen eine 68 oder 69 führenden A-Tarifgebiete.

Es kommen die aus der beigefügten Anlage RMV-Regionalmatrix (PDF) entnehmbaren Preisstufen und Tarifgebietskombinationen zur Anwendung. In allen Fällen können jeweils die gesamten bezahlten Tarifgebiete befahren werden.

Der Übergangsverkehr gilt maximal bis zur Preisstufe 6 und einer speziellen Übergangspreisstufe 17. RMV-Fahrkarten der Preisstufe 7 haben in den Übergangstarifgebieten des RNN keine Gültigkeit. Alle über die einbezogenen Tarifgebiete hinausgehenden Fahrten sind wie bisher gebrochen oder per Haustarif des befördernden Unternehmens abzuwickeln.

Es kommen in allen Fällen Preise und Fahrkartenangebote des RMV zur Anwendung. SemesterTickets, JobTickets und KombiTickets sind – soweit nicht besonders geregelt – im RNN/RMV-Übergangsverkehr nicht gültig. Soweit im Übergangsverkehr auf Schienenverkehrsprodukten (ohne U-Bahn und Straßenbahn) die Preisstufe 45, 5, 6 oder 17 benötigt wird, können auch Einzelfahrkarten für Erwachsene und Kinder mit um 25 % ermäßigten Regelpreisen in Verbindung mit der BahnCard genutzt werden.

Für Relationen gemäß 1.4.1 und solche, die ausschließlich im RNN-Gebiet verlaufen, werden Fahrkarten des Übergangstarifs gemäß 1.4.2 oder des RMV-Tarifs nicht angeboten.

1.5 Übergangstarif zwischen VRM (Verkehrsverbund Rhein-Mosel) und RMV:

Im Übergangsverkehr zwischen RMV und VRM können ausgewählte Verkehrsbeziehungen mit nur einer Fahrkarte befahren werden.

Hierfür wird im einbezogenen VRM-Bereich das A-Tarifgebiet 7310 ausgewiesen.

Für die unmittelbar aneinandergrenzenden RMV- und VRM-Tarifgebiete gelten die Preisbildungsregeln des RMV-Tarifs gemäß Ziff. A. 3.2.6 der Tarifbestimmungen. Im darüber hinausgehenden Regionalverkehr gelten die aus der Anlage "RMV-Regionalmatrix (PDF)" entnehmbaren Preisstufen und Tarifgebietskombinationen.

RMV-Fahrkarten der Preisstufe 7 haben in den außerhalb des RMV-Raumes liegenden Gebieten des Übergangstarifs keine Gültigkeit. Alle über die einbezogenen Tarifgebiete hinausgehenden Fahrten sind wie bisher gebrochen oder per Haustarif des befördernden Verkehrsunternehmens abzuwickeln.

Es kommen in allen Fällen Preise und Fahrkartenangebote des RMV zur Anwendung. SemesterTickets, JobTickets und KombiTickets sind soweit nicht besonders geregelt im VRM/RMV-Übergangsverkehr nicht gültig. Soweit im Übergangsverkehr auf Schienenverkehrsprodukten (ohne U-Bahn und Straßenbahn) die Preisstufe 5, 6 oder 17 benötigt wird, können auch Einzelfahrkarten für Erwachsene und Kinder mit um 25 % ermäßigten Regelpreisen in Verbindung mit der BahnCard genutzt werden.

Für Relationen, die ausschließlich im VRM-Gebiet verlaufen, werden Fahrkarten des Übergangstarifs oder des RMV-Tarifs nicht angeboten.

2. Übergangstarife mit anderen Verkehrsträgern

Zurzeit gibt es keine weiteren Kooperationen.

D. Tarifkooperationen

Ziel von Tarifkooperationen ist es, zusammen mit anderen Anbietern von Verkehrsleistungen den gemeinsamen Kunden für ihre Verkehrsbedürfnisse ein preisgünstiges Tarifangebot ohne gebrochene Abfertigung und mit möglichst einheitlichen, leicht verständlichen Regelungen zu machen.

1. Tarifkooperationen mit der DB AG

1.1 Nationale und internationale Eisenbahntarife

Für verbundübergreifende Fahrten, die keinem Übergangstarif unterliegen, sowie für Fahrten mit Fernverkehrsprodukten innerhalb des Verbundes gelten je nach Produktklassennutzung die Regel-, Versuchs- und Aktionsangebote der DB Fernverkehrs AG sowie der Deutschlandtarifverbund GmbH nach deren veröffentlichen Tarifen zum jeweiligen Genehmigungsstand. Sie gelten ausgenommen Ziffer 1.2 ausschließlich auf den Schienennahverkehrsprodukten, und nicht auf U- und Straßenbahnen, es sei denn, es ist im Einzelfall etwas anderes geregelt.

1.2 Anstoßverkehr

Auf den direkten Busverbindungen zwischen Wiesbaden Hbf und den Ortsteilen Schlangenbad bzw. Bad Schwalbach wird das entsprechende NV-Blatt gem. Beförderungsbedingungen des DTV-Anstoßtarifs im ein- und ausbrechenden Verkehr außerhalb der Übergangstarife gem. Abschnitt C angewendet.

1.3 Anerkennung der BahnCard im RMV

Inhaber einer BahnCard 25 oder BahnCard 50, nicht jedoch einer BahnCard 100, erhalten für Einzelfahrten in den Preisstufen 40, 45, 5, 6, 7 und 17 im RMV um 25% ermäßigte Einzelfahrkarten. Diese sind für Erwachsene und für Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren (einschließlich) erhältlich. Die Anerkennung der BahnCard in Verbindung mit Tages- und Gruppentageskarten ist ausgeschlossen.

Einzelfahrkarten zur BahnCard berechtigen ausschließlich zur Fahrt auf allen Schienenverkehrsprodukten im RMV mit Ausnahme der U- und Straßenbahnen. Bei der Nutzung zuschlagpflichtiger Angebote sind die erforderlichen Zuschläge immer voll zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der genutzten BahnCard um eine BahnCard First handelt.

Die Kombination mit dem RMV-SparPass ist ausgeschlossen. 

1.4 CityTicket

Fahrkarten der DB AG, die für die Nutzung von IC-/EC- oder ICE-Zügen ausgestellt werden, über eine Distanz von mehr als 100 km lauten und den Zusatz „+City“ aufgedruckt haben, berechtigen am mit dem Zusatz versehenen Ort, alle RMV-Verkehrsmittel (Bus, Straßenbahn, Stadtbahn, U-Bahn, S-Bahn, RB- und RE-Züge) zum Fahrtantritt in Richtung Startbahnhof bzw. zur Weiterfahrt in Richtung auf das Fahrtziel zu nutzen. Bei Rückfahrkarten gilt das Gleiche zum Antritt der Rückfahrt und zur Weiterfahrt am Zielort.

Die Fahrtberechtigung bei der Hinfahrt gilt für die Fahrt zum Startbahnhof bzw. zur Fahrtfortsetzung nach Ankunft am Zielbahnhof. Bei der Rückfahrt (Fahrt zum Bahnhof) gilt das auf dem Fahrschein angegebene Datum.

Die Fahrtberechtigung bezieht sich immer auf alle Inhaber des DB-AG-Fahrscheins.

Die Fahrtberechtigung gilt ausschließlich innerhalb der Tarifgebiete (siehe Auflistung), die das Stadtgebiet beschreiben.

BahnCard100:

Inhaber der BahnCard 100 sind berechtigt, in den City-Tarifgebieten alle RMV-Verkehrsmittel zu beliebig vielen Fahrten zu nutzen.

Zielort/ Gültigkeitsbereich:

  • Frankfurt/Main       =     Tarifgebiet 5000 ohne Flughafen
  • Wiesbaden             =     Stadtgebiet Wiesbaden (Tarifgebiet 6500 ohne Bischofsheim, Ginsheim-Gustavsburg, Mainz, Wackernheim, Walluf undZornheim )
  • Mainz                     =     Stadtgebiet Mainz (Tarifgebiet 6500  ohne Bischofsheim, Ginsheim-Gustavsburg, Wackernheim, Walluf, Wiesbaden und Zornheim)
  • Darmstadt              =     Tarifgebiete 4001 (Darmstadt Mitte), 4035 (Darmstadt Arheilgen) und 4045 (Darmstadt Eberstadt)
  • Offenbach/Main    =     Tarifgebiet 3601
  • Gießen                   =     Tarifgebiet 1501
  • Hanau                    =     Tarifgebiet 3001
  • Marburg                 =     Tarifgebiete 0501, 0540, 0546, 0555, 0558, 0588
  • Fulda                      =     Tarifgebiet 2001
  • Bad Homburg        =     Tarifgebiet 5101

1.5 IC-/EC-Aufpreis

Ausgewählte RMV-Zeitkarten werden im Verbundgebiet auf IC-/EC-Zügen anerkannt, wenn eine von der DB AG hierfür angebotene Aufpreiskarte erworben wird. Die jeweils anerkannten Zeitkarten sind den Bedingungen der DB Fernverkehr AG zu entnehmen.

2.Tarifkooperationen mit anderen Verkehrsträgern

Zurzeit gibt es keine weiteren Kooperationen.

E. Übergangsregelungen

1. Zeitlich befristete und lokal begrenzte Weiterführung vorhandener Angebote vor Integration einzelner Verkehrsunternehmen in den RMV

Soweit Verkehrsunternehmen mit eigenen Tarifangeboten in den RMV integriert werden, sind die jeweiligen Verkehrsunternehmen gehalten, zusätzlich zu den RMV-Preisanpassungen die jeweils bestehende Preisdifferenz zwischen dem fortgeführten alten Angebot und dem entsprechenden RMV-Angebot durch zusätzliche Preisanpassungsmaßnahmen so zu reduzieren, dass der preisliche Übergang auf das RMV-Angebot baldmöglichst marktverträglich ist.

2. Mehrfahrtenkarten

Im Übergang zum Angebot elektronischer Bezahlung per Chipkarte können im Rahmen von Testmärkten, Tarifangebote mit dem Charakter einer Sammelkarte auf elektronischer Basis vertrieben werden.

Die jeweils notwendige Tarifgenehmigung wird von den Anbietern eingeholt.

3. Preise für die Zeitkarten der Preisstufe 13

Im Interesse, die in der Verkehrsverbund Mainz-Wiesbaden GmbH (VMW) zusammengefassten Unternehmen vertragskonform handeln lassen zu können, sind alle die Tarifbestimmungen betreffenden Belange in einem bilateralen Kooperationsvertrag geregelt. Hiernach werden die allgemeinen Jahres-, Monats- und Wochenkarten des VMW mit ausschließlicher Geltung im Bedienungsbereich der Mainzer Verkehrsgesellschaft und ESWE Verkehrsgesellschaft spätestens ab Ablauf des bilateralen Kooperationsvertrages zu den im RMV einheitlich festgelegten Preisen abgegeben. Bis dahin können die Preise dieser Zeitkarten im Rahmen der lokalen Verantwortung unterhalb der RMV-Preise liegen. Dies gilt für die reinen Stadtgebiete Mainz und Wiesbaden und darüber hinaus für die Gemeinden Walluf, Ginsheim-Gustavsburg, Bischofsheim, zwei Haltestellen, die durch die Mainzer Verkehrsgesellschaft im Ortsteil Zornheim von Nieder-Olm bedient werden, und weitere drei Haltestellen der Mainzer Verkehrsgesellschaft, die im Ortsteil Wackernheim von Heidesheim bedient werden.

Dies gilt nicht für Zeitkarten, die über den Geltungsbereich der Städte Mainz und Wiesbaden hinausgehen, d. h. Angebote ab der Preisstufe 4.

4. RMV-FirmenCard

Vereinbarungen zur RMV-FirmenCard werden ausschließlich mit in den Stadtgebieten von Wiesbaden und Mainz befindlichen Unternehmen bzw. Institutionen oder Organisationseinheiten abgeschlossen.

Die RMV-FirmenCard kann lediglich von Unternehmen bzw. Institutionen für ihre Belegschaftsmitglieder erworben werden, die mit dem Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund und dem RMV eine entsprechende „Vereinbarung über die Ausgabe von RNN-JobTickets und RMV-FirmenCards“ geschlossen haben welche die Zahlung eines pauschalen Grundbetrages pro Beschäftigten und die fakultative Ausgabe der RMV-FirmenCard regelt.

Die RMV-FirmenCard wird mit zwei verschiedenen Gültigkeitsbereichen angeboten:

  • Nur gültig im Tarifgebiet 6500. Preisstufe 13.
  • Gültig im gesamten Verbundgebiet des RMV (ohne Übergangstarifgebiete) Preisstufe 7

Ein Preis wird nicht ausgewiesen.Die RMV-FirmenCard ist eine personenbezogene Zeitkarte für die 2. Klasse, welche die Mitnahmeregelung gemäß Ziffer A. 3.4.5 der RMV-Tarifbestimmungen beinhaltet.

Die Nutzung von Fernverkehrsprodukten ist – auch unter Lösen eines Aufpreises – ausgeschlossen.

Dauer und Beendigung des Teilnahmeverhältnisses richten sich nach den RNN-Tarifbestimmungen, "17.1.3 Dauer und Beendigung der Teilnahme am JobTicket".


Tarifbestimmungen, gültig ab 01.01.2024