Genehmigt am: 25.11.2021
Veröffentlicht am: 20.12.2021

Allgemeine Bedingungen für die Mitnahme von nicht zusammengeklappten Fahrrädern und nicht zusammengeklappten Tretrollern im Rhein-Main-Verkehrsverbund - RMV (gültig ab 01.01.2022)

  1. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für die Mitnahme von nicht zusammengeklappten Fahrrädern und nicht zusammengeklappten Tretrollern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs im Gebiet des RMV. Soweit diese Bedingungen nichts Abweichendes regeln, gelten die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen der im RMV zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen und die Gemeinsamen Tarifbestimmungen. Zusätzlich können von diesen Bedingungen abweichende Regeln der einzelnen Verkehrsunternehmen zur Anwendung kommen: Siehe hierzu ab Ziffer 10 dieser Bedingungen.
  2. Als Fahrräder und Tretroller im Sinne dieser Bedingungen (im Folgenden allgemein „Fahrrad/Fahrräder und Tretroller“ genannt) gelten einsitzige Zweiräder, Tandems, Pedelecs, S-Pedelecs, E-Bikes, Tretroller und Tretroller mit elektromotorischem Hilfsantrieb.
  3. Alle sonstigen Fahrzeuge, die eine Kfz-Zulassung benötigen, Fahrzeuge mit Motorausrüstung sowie Sonderkonstruktionen (z. B. Zweiräder mit langem Radstand und Lastenräder) sind von der Mitnahme ausgeschlossen.
  4. Jeder Fahrgast darf aus Sicherheitsgründen nur ein Fahrrad oder einen Tretroller mitführen.
  5. Fahrgäste, die ein Fahrrad oder einen Tretroller in öffentlichen Verkehrsmitteln mitführen wollen, müssen in der Lage sein, dieses/diesen jederzeit sicher zu beherrschen. Die sichere Beherrschung ist regelmäßig gegeben, wenn das Fahrrad oder der Tretroller ohne Hilfe Dritter in das Verkehrsmittel ein- und ausgeladen werden kann.
  6. Fahrräder und Tretroller dürfen nur in den durch Piktogramme gekennzeichneten Türräumen und Bereichen mitgeführt werden. Aus diesem Grund ist die Fahrradmitnahme in der 1. Klasse ausgeschlossen. In jedem freigegebenen Türraum dürfen höchstens zwei Fahrzeuge (Fahrräder und/oder Tretroller) unterbracht werden.
  7. Die Fahrgäste sind verpflichtet, ihr Fahrrad entsprechend den angebrachten Hinweisen unterzubringen. Das Fahrrad oder der Tretroller ist, soweit es/er nicht durch im Fahrzeug vorhandene Gurte sicher fixiert werden kann, während der gesamten Fahrt festzuhalten. Ferner haben die Fahrgäste dafür Sorge zu tragen, dass andere Fahrgäste nicht behindert, beschmutzt oder verletzt werden sowie die Einrichtungen der Fahrzeuge nicht beschmutzt oder beschädigt werden.
  8. Sind in den Fahrzeugen alle Abstellplätze besetzt, so haben zunächst die Fahrgäste, die klappbare Fahrräder oder Tretroller mitführen, diese zusammenzuklappen, um den Transport weiterer nicht zusammenklappbarer Fahrräder oder Tretroller zu ermöglichen. Sind die Abstellplätze komplett besetzt, müssen Fahrgäste mit Fahrrädern bzw. Tretrollern zurückbleiben.
  9. Soweit in die Fahrräder und Tretroller Akkumulatoren (Akkus) eingebaut sind, dürfen diese während der Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln weder vom Fahrzeug entnommen, geladen noch anderweitig (z.B. als Powerbank) genutzt werden.
  10. Es ist möglich, dass die Mitnahme von Fahrrädern und Tretrollern nach den jeweiligen besonderen Bedingungen der einzelnen Verkehrsunternehmen von diesen Bedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen treffen. Die Fahrgäste sind insoweit verpflichtet, sich vor Fahrtantritt über die aktuell gültigen Beförderungsbedingungen für Fahrräder und Tretroller des Verkehrsunternehmens zu informieren, dessen Beförderungsleistung sie in Anspruch nehmen wollen. Bei einer Reisekette können dies auch mehrere Verkehrsunternehmen sein.
  11. Fahrräder und Tretroller werden in den von den Verkehrsunternehmen bekannt gemachten Verkehrsmitteln/Linien im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazität befördert. Ansonsten ist die Fahrradmitnahme ausgeschlossen.
  12. Die Verkehrsunternehmen können die Fahrradmitnahme zu bestimmten Zeiten einschränken oder auch bestimmte Züge, Bahnen und Busse von der Mitnahme von Fahrrädern und Tretrollern ausschließen.
  13. Ein Anspruch auf die Mitnahme von Fahrrädern und Tretrollern besteht nicht. Rollstuhlfahrer sowie Fahrgäste mit Kinderwagen haben bei der Beförderung Vorrang vor Fahrgästen mit Fahrrädern oder Tretrollern.
  14. Fahrgäste, die ein Fahrrad oder einen Tretroller in den Verkehrsmitteln mit sich führen, haften für alle den Verkehrsunternehmen und/oder anderen Fahrgästen entstehenden Schäden. Treten die Verkehrsunternehmen in Vorlage, sind die entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
  15. Für die Zufahrten bzw. Zuwegungen zu den öffentlichen Verkehrsmitteln gelten die Straßenverkehrsordnung bzw. die jeweilige Hausordnung der Geländeeigentümer (z.B. die Hausordnung der Deutschen Bahn in Bahnhöfen).
  16. Für die Mitnahme von Fahrrädern und Tretrollern in den Fernverkehrszügen der Deutschen Bahn AG gelten die „Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr)“.

Allgemeine Bedingungen für die Mitnahme von nicht zusammengeklappten Fahrrädern und Tretrollern im RMV, gültig ab 01.01.2022