Beförderungsbedingungen & Tarifbestimmungen
Tarifbestimmungen (gültig seit 11.12.2011)
A. Allgemeines
1. Geltungsbereich
Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren auf den in den RMV einbezogenen Linien gemäß den aktuellen Verbundfahrplänen der unter § 1 der Beförderungsbedingungen genannten Verkehrsunternehmen sowie bei den in Abschnitt C dargestellten Angeboten. Abweichungen hiervon können im Fahrplan oder durch Aushang bekannt gegeben werden und sind dann Bestandteil der Tarifbestimmungen.
- Die Tarifbestimmungen gelten nicht für bestimmte Produkte des Fernverkehrs der DB AG, soweit sie nicht für die Nutzung freigegeben oder nur mit Aufpreisen zu benutzen sind,
- den Ebbelwei-Express in Frankfurt am Main,
- Anmiet- und Parkplatzpendelverkehre insbesondere zur Messe Frankfurt
- die Nerobergbahn in Wiesbaden und
- den Citybus in Wetzlar.
2. Unentgeltliche Beförderung von Personen, Sachen und Tieren
2.1 Unentgeltliche Beförderung von Personen
- Kinder bis 5 Jahre (einschließlich) werden in Begleitung einer Person gemäß § 2 (2) der Beförderungsbedingungen unentgeltlich befördert. Kindergruppen (= vier oder mehr nicht eigene Kinder) fallen nicht hierunter. Hier können abweichende Regelungen getroffen werden.
- Schwerbehinderte beziehungsweise deren Begleiter nach Ziffer 4. und
- uniformierte Polizei- und Grenzschutzbeamte nach Ziffer 5. werden unentgeltlich befördert.
- Mitnahmeregelung: Unter den in Ziffer 3.4.5 genannten Bedingungen können Personen unentgeltlich mitgenommen werden.
2.2 Unentgeltliche Beförderung von Sachen und Tieren
Handgepäck und sonstige Sachen, wie zum Beispiel Schlitten, Skier, Fahrräder, Kinderwagen, Rollstühle sowie zur Beförderung zugelassene Tiere, werden unentgeltlich befördert; siehe hierzu auch §§ 10 und 11 der Beförderungsbedingungen.
Auf dem für die Nutzung von Fahrkarten des RMV-Tarifs geöffnetem Angebot des Fernverkehrs der DB AG, IC-Züge, gilt für die Fahrradmitnahme der Tarifpreis und die Reservierungsregelung der DB AG.Bezüglich der unentgeltlichen Mitnahme von nicht zusammengeklappten Fahrrädern sind neben den Allgemeinen Bedingungen für die Mitnahme von nicht zusammengeklappten Fahrrädern im RMV die jeweiligen besonderen Bedingungen der einzelnen Verkehrsunternehmen verbindlich.
3. Entgeltliche Beförderung von Personen
In allen nicht unter Ziffer 2. behandelten Fällen ist die Beförderung von Personen an das Vorhandensein einer gültigen Fahrkarte gebunden.
3.1
Fahrkarten werden von den im RMV zusammenwirkenden und mit dem RMV kooperierenden Verkehrsunternehmen oder von deren Beauftragten verkauft.
3.2
Allgemeines zum Fahrkartenangebot:
Fahrkarten des Verbundtarifes berechtigen grundsätzlich nur zur Fahrt in der 2. Klasse, sofern nichts anderes geregelt ist oder der entsprechende Zuschlag für die 1. Klasse nicht erworben wurde. Dies gilt analog für alle sonstigen zuschlagpflichtigen Angebote.
3.2.1
Fahrkarten des Verbundtarifes sind:
- Einzelfahrkarten
- Zeitkarten und
- die in Teil II B. (Sonderregelungen) aufgeführten Fahrkarten.
Darüber hinaus gelten im Rahmen von Übergangsregelungen die in Teil II D. (Tarifkooperationen) und E. (Übergangsregelungen) aufgeführten Fahrkarten.
3.2.2
Fahrkarten des Verbundtarifes können als
- visuell,
- magnetisch oder
- elektronisch
lesbare Nachweise über Fahrtberechtigungen ausgegeben werden.
3.2.3
Bei der Kontrolle eines eTickets wird ein Kontrolldatensatz ("Kontrollnachweis") erzeugt, der vom Kontrollgerät an das verbundweite Hintergrundsystem (vHGS) übertragen wird. Die bei der Kontrolle des eTickets generierten Daten werden nur zum Zweck der Missbrauchsanalyse an das vHGS übermittelt und direkt nach der Analyse gelöscht. Eine Bildung von personenbezogenen Fahrt- und Nutzungsprofilen erfolgt nicht.
3.2.4
Für die Preisbildung ist der Bedienungsraum des RMV in A0- und A-Tarifgebiete eingeteilt (siehe Tarifgesamtplan).
3.2.5
Grundregeln der Fahrpreisermittlung:
Der Fahrpreis richtet sich grundsätzlich nach Art und Anzahl der befahrenen Tarifgebiete. Tarifgebiete, die bei einer Fahrt mehrfach befahren werden, werden bei der Preisbildung nur einmal berechnet. Für die Fahrpreisbildung gelten dabei folgende Kombinationsregeln:
a) Im Nahbereich (1 oder 2 A-Tarifgebiete) gilt :
- Liegen Start und Ziel innerhalb eines A0-Tarifgebietes und wird kein weiteres Tarifgebiet befahren, gilt die Preisstufe 1.
- Bei der Fahrt von einem A0-Tarifgebiet in ein angrenzendes A0-Tarifgebiet, gilt immer die Preisstufe 2, sofern kein weiteres Tarifgebiet befahren wird.
- Innerhalb eines A-Tarifgebietes gilt unabhängig von der Tarifgebietskombination maximal die Preisstufe 3.
- Werden in 2 angrenzenden A-Tarifgebieten ausschließlich 3 A0 Tarifgebiete befahren gilt Preisstufe 3.
- Werden in 2 A-Tarifgebieten 4 und mehr A0-Tarifgebiete befahren gilt Preisstufe 4.
b) Bei Fahrten innerhalb der Tarifgebiete 2901 und 3601 gilt die Preisstufe 2. Bei Fahrten in Verbindung mit benachbarten Tarifgebieten werden diese Tarifgebiete wie A0-Tarifgebiete behandelt.
c) Werden bei der Fahrt zwei und mehr A-Tarifgebiete befahren, so gelten immer die Preisstufen 4 bis 7 (siehe hierzu RMV-Regionalmatrix), falls nicht die Regeln gemäß a) zur Anwendung kommen.
d) Mit einer Zeitkarte der Preisstufe 7 kann der gesamte Verbundraum des RMV ohne die Übergangstarifgebiete befahren werden. Sie gilt als Netzkarte.
3.2.6
Beginnt oder endet eine Fahrt an einer Haltestelle, die auf einer Tarifgebietsgrenze liegt, so zählt diese Haltestelle zu dem Tarifgebiet, aus dem die Fahrt kommt oder in das die Fahrt führt.
3.2.7
Verläuft eine Fahrt als Tarifgrenzfahrt auf einer A0- oder A-Tarifgebietsgrenze, so gilt zwischen Haltestellen auf diesem Verlauf der Tarif eines der angrenzenden Tarifgebiete. Sind die betroffenen Tarifgebiete unterschiedlich eingestuft, so gilt im Interesse der Kunden die jeweils günstigere Preisstufe.
3.2.8
Die Preisstufen und die dazugehörigen Fahrpreise ergeben sich aus dem Tarifgesamtplan, der RMV-Regionalmatrix und der RMV-Preisliste.
3.3 Einzelfahrkarten: Sortiment und Preise
3.3.1 Einzelfahrkartensortiment
a) Einzelfahrkarten für Erwachsene und Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren (einschließlich) zu Regelfahrpreisen.
b) Einzelfahrkarten für Erwachsene und Kinder in Verbindung mit der BahnCard zu um 25% ermäßigten Regelpreisen.
c) Kurzstreckenfahrkarten für Erwachsene und Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren (einschließlich) auch für tarifgrenzüberschreitende Kurzstreckenfahrten zu Regelfahrpreisen. Sie berechtigen zu einer Fahrt zu jeweils einem der an der jeweiligen Starthaltestelle ausgewiesenen Kurzstreckenziele (inklusive Umsteigens, falls dies erforderlich ist) im Rahmen der definierten Kurzstreckenlänge.
d) Einzelzuschläge (siehe RMV-Preisliste) für Erwachsene und Kinder für die Fahrt in der 1. Klasse der RMV-Schienenverkehrsprodukte und in zuschlagpflichtigen Sonderbussen und Nachtbussen.
e) Einzelzuschläge für Erwachsene und Kinder im Anrufsammeltaxenverkehr, soweit dieser außerhalb der genehmigten Fahrpläne übriger Linien unter eigener Genehmigung die ansonsten vorhandene Bedienung räumlich und zeitlich ersetzt.
Der zeitlich begrenzte Ersatz der Bedienung von übrigen Linien in deren Verlauf durch
- regelmäßig oder
- bei Bedarf
verkehrende Taxen ist nicht zuschlagpflichtig.
f) Rückfahrkarten aus besonderem Anlass zum Preis der jeweiligen Einzelfahrkarten für Hin- und Rückfahrt.
g) Rabattierte Einzelfahrkarten (Anschlussfahrkarten) für Erwachsene und für Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren (einschließlich) für Inhaber/ Inhaberinnen einer Zeitkarte, die unter Benutzung dieser über deren Geltungsbereich hinaus Fahrten durchführen wollen. Diese gelten nur in Verbindung mit der Zeitkarte zur Fahrt. Die Höhe der Rabattierung richtet sich nach der Preisstufe der genutzten Zeitkarte. Die Regelung gilt analog für Fahrgäste gemäß Ziffer 3.4.5. Zusätzliche Ermäßigungen werden nicht gewährt.
Die Preise der rabattierten Einzelfahrkarten können der Preisliste Anschlussfahrkarten entnommen werden. Der günstigste mögliche Preis wird dann erzielt, wenn die Fahrkarte in einem Tarifgebiet gelöst wird, das im Geltungsbereich der Zeitkarte liegt und eine gemeinsame Tarifgrenze mit den noch zur Fahrt benötigten Tarifgebieten hat.
Ausgeschlossen ist die Nutzung von Anschlussfahrkarten
- zur Weiterfahrt in Übergangstarifgebiete,
- in der Kombination zu Zeitkarten des Übergangstarifs,
- in der Kombination zu Fernverkehrs-Ergänzungskarten,
- in der Kombination zu Tageskarten und Gruppentageskarten,
- in der Kombination zu KombiTickets und Sonderangeboten mit einer zeitlichen Gültigkeit von unter sieben Tagen und
- in der Kombination zu Zeitkarten, die keinen Aufdruck der Preisstufe enthalten.
3.3.2 Gültigkeitsumfang und Fahrpreise
a) Einzelfahrkarten, die über Automaten oder durch das Personal verkauft werden, berechtigen nur zum sofortigen Fahrtantritt. Einzelfahrkarten werden ausschließlich im Verbundraum des RMV und in den Übergangstarifgebieten verkauft. Ein Vorverkauf ist ausgeschlossen, es sei denn, in Teil II E. (Übergangsregelungen) ist etwas anderes geregelt.
b) Einzelfahrkarten sind nach dem Fahrtantritt nicht mehr übertragbar.
c) Einzelfahrkarten berechtigen zur Durchführung einer Fahrt mit beliebigem Umsteigen in Richtung auf das Fahrtziel und unter Wahrung des jeweils nächstfolgenden Anschlusses. Rund- oder Rückfahrten sowie Fahrtunterbrechungen sind ausgeschlossen.
d) Die Preisstufen für Einzelfahrten sind gemäß Ziffer 3.2.4 zu ermitteln. Die Fahrpreise ergeben sich aus der RMV-Preisliste.
3.4 Zeitkarten: Sortiment und Preise
3.4.1 Zeitkartensortiment
Es werden ungeachtet der in Teil II D. (Tarifkooperationen) und E. (Übergangsregelungen) getroffenen Regelungen folgende Zeitkarten angeboten, die zu beliebig vielen Fahrten im räumlichen und zeitlichen Gültigkeitsbereich genutzt werden können:
a) Jahreskarten/ 9-Uhr-Jahreskarten für Erwachsene werden zum zehnfachen Preis der Monatskarte/ 9-Uhr-Monatskarte, jedoch mit Gültigkeit für 12 volle Kalendermonate angeboten. Die Einzelheiten ergeben sich aus den besonderen Bedingungen (siehe "Besondere Bedingungen für übertragbare Jahreskarten - bei Barzahlung im Voraus - " und "Besondere Bedingungen für Jahreskarten-Abonnements"). Jahreskarten/ 9-Uhr-Jahreskarten für Erwachsene werden als übertragbare oder personengebundene Karten ausgegeben.
Jahreskarten / 9-Uhr-Jahreskarten sowie Jahreskarten- und 9-Uhr-Jahreskarten Abonnements mit Gültigkeitsbeginn ab 01.01.2012 werden als Chipkarte mit elektronischer Fahrtberechtigung unter dem Produktnamen „eTicket RheinMain“ oder in eingeschränkten Fällen wie bisher als Plastikkarte oder Papierfahrkarte ausgegeben. Jede Chipkarte („Nutzermedium“) verfügt über eine laufende eindeutige Kartennummer, die auf der Vorderseite aufgedruckt ist. Die Fahrtberechtigung kann nur elektronisch ausgelesen werden. Jeder Karteninhaber erhält mit dem Erwerb seiner Chipkarte einen Web-Zugangsschlüssel, der ihn zur Nutzung des Online-Kundenportals „meinRMV“ unter www.rmv.de berechtigt.
9-Uhr-Jahreskarten gelten montags bis freitags ab 9 Uhr bis Betriebsschluss. An Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31.12. besteht diese Begrenzung nicht.
CleverCard für Schüler und Auszubildende. Die Einzelheiten ergeben sich aus den besonderen Bedingungen (siehe Besondere Bedingungen für die Jahreskarte für Schüler und Auszubildende „CleverCard").
b) Monatskarten/ 9-Uhr-Monatskarten werden mit Gültigkeit von jedem Kalendertag an ausgestellt und gelten bis zum gleichen Kalendertag des Folgemonats (einschließlich) bis Betriebsschluss. Monatskarten/ 9-Uhr-Monatskarten für Erwachsene sind übertragbar. Monatskarten des Ausbildungstarifs sind nicht übertragbar. 9-Uhr-Monatskarten gelten montags bis freitags ab 9 Uhr bis Betriebsschluss. An Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31.12. besteht diese Begrenzung nicht.
c) Wochenkarten gelten an sieben aufeinander folgenden Tagen. Sie werden mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgestellt und enden mit Betriebsschluss des letzten Geltungstages. Wochenkarten für Erwachsene sind übertragbar. Wochenkarten des Ausbildungstarifs sind nicht übertragbar.
d) Die Monats-, 9-Uhr-Monats- und die Wochenkarten für Erwachsene können auch aus einer Kundenkarte und der dazugehörigen gültigen Wertmarke bestehen.
Die Monats- und die Wochenkarten des Ausbildungstarifs bestehen grundsätzlich aus einer Kundenkarte und der dazugehörigen gültigen Wertmarke. Die Kundenkarte wird auf Bestellung und unentgeltlich ausgestellt. Sie ist zu unterschreiben. Die Nummer der Kundenkarte ist auf die jeweils benutzte Wertmarke zu übertragen. Die Angaben zur räumlichen und preislichen Gültigkeit der Wertmarke müssen mit den Angaben auf der Kundenkarte übereinstimmen.
Beim Erwerb der Wertmarken ist die Kundenkarte nicht zwingend vorzulegen.
e) Tageskarten gelten am Geltungstag bis zum Schluss des fahrplanmäßigen Betriebes und bei speziellen Nachtlinien bis zum letzten als Nachtlinie gekennzeichneten Kurs.
Für die Nutzung zuschlagpflichtiger Angebote wird je Fahrt der entsprechende Einzelzuschlag beziehungsweise eine Zuschlagzeitkarte benötigt.
f) Gruppentageskarten für Gruppen bis maximal fünf Personen gelten am Geltungstag bis zum Schluss des fahrplanmäßigen Betriebes und bei speziellen Nachtlinien bis zum letzten als Nachtlinie gekennzeichneten Kurs.
Für die Nutzung zuschlagpflichtiger Angebote wird je Fahrt und je Person der entsprechende Einzelzuschlag beziehungsweise eine Zuschlagzeitkarte benötigt.
g) Hessenticket
Das Hessenticket berechtigt am Gültigkeitstag, montags bis freitags ab 9.00 Uhr bis Betriebsende und an Samstagen, Sonntagen sowie den hessischen Feiertagen von Betriebsbeginn bis Betriebsende, fünf Personen zu beliebig vielen Fahrten in ganz Hessen.
Das Hessenticket gilt in allen Verkehrsmitteln im Bundesland Hessen, soweit diese in die Verbundverkehrsangebote einbezogen sind.
Die Benutzung der 1. Klasse, auch bei Zukauf der entsprechenden Zuschläge, ist ausgeschlossen.
Das Hessenticket gilt auf Nachtbuslinien, Schnellbuslinien und im AST- beziehungsweise ALT-Verkehr als Regelfahrkarte gemäß Verbundtarif. Sofern hierfür ein spezieller Zuschlag erforderlich ist, ist dieser pro Person und Fahrt zu entrichten.
Das Hessenticket gilt nicht in Ruftaxiverkehren innerhalb des VRN.
Detailliertere Informationen finden Sie in den Gemeinsame Tarifbestimmungen für das Hessenticket.
h) Zuschlagzeitkarten (siehe RMV-Preisliste) werden ausgegeben für die Fahrt in der 1. Klasse der RMV-Schienenverkehrsprodukte und in zuschlagpflichtigen Sonderbussen und Nachtbussen.
i) Zuschlagzeitkarten werden ausgegeben als:
- Zuschlagkarte Jahr,
- Zuschlagkarte Monat,
- Zuschlagkarte Woche.
Die Zuschlagkarten Jahr sind in ihrer Gültigkeit an Kalendermonate gebunden. Die Zuschlagkarten Monat und Woche können mit Gültigkeit von jedem Kalendertag an ausgestellt werden. Es gelten analog die Bestimmungen der Absätze b) und c).
Zuschlagkarten Jahr können sowohl allein als auch kombiniert mit Jahreskarten des Erwachsenentarifs ausgegeben werden.
Die Zuschlagzeitkarte ist übertragbar.
j) Wochen-, Monats- und Jahreskarten des RMV werden im Verbundgebiet auf IC- Zügen anerkannt, wenn eine von der DB AG hierfür angebotene Aufpreiskarte erworben wird. 9-Uhr-Monats- und -Jahreskarten sind von dieser Regelung ausgenommen.
k) Fernverkehrs-Ergänzungskarten Woche, Monat und Jahr des RMV der Preisstufen 1-5 und 13 können als Anschlussfahrkarten zu persönlichen Streckenzeitkarten der DB AG mit ICE-Berechtigung gekauft werden. Die Fernverkehrs-Ergänzungskarten dürfen nur ab dem Start- oder Zieleintrag der DB-Streckenzeitkarte mit ICE-Berechtigung ausgestellt werden.
Für die Nutzung der 1. Klasse der DB wird im Rahmen des Angebotes der Fernverkehrs-Ergänzungskarte auch der 1. Klassezuschlag verbilligt angeboten. Zur Fernverkehrs-Ergänzungskarte kann jedoch auch jede übertragbare Zuschlagkarte für die 1. Klasse genutzt werden.
Fernverkehrs-Ergänzungskarten und die dazugehörigen Zuschläge werden ausschließlich in Verbindung mit einer gültigen persönlichen Streckenzeitkarte der DB AG mit ICE-Berechtigung anerkannt. Kann der Kunde bei einer Prüfung die notwendige ICE-Streckenzeitkarte nicht vorweisen, ist er gemäß § 8 der Beförderungsbedingungen verpflichtet ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu zahlen. Für Relationen der Übergangstarife werden keine Fernverkehrs-Ergänzungskarten vertrieben.
3.4.2 Gültigkeitsumfang
Die Zeitkarten berechtigen zu beliebig häufigen Fahrten mit beliebigem Umsteigen innerhalb des auf der Zeitkarte angegebenen Geltungsbereichs. Besteht die Zeitkarte aus Kundenkarte und zugehöriger gültiger Wertmarke, ergibt sich der Geltungsbereich aus der Kundenkarte.Ein Wechsel des Geltungsbereichs erfordert die Ausstellung einer neuen Kundenkarte.
3.4.3 Ermittlung der Zeitkartenpreise
Die Zeitkartenpreisstufen sind gemäß Ziffer 3.2.3 bis 3.2.6 zu ermitteln. Die Zeitkartenfahrpreise ergeben sich aus dem RMV-Tarifgesamtplan, der RMV-Regionalmatrix und der RMV-Preisliste.
3.4.4 Berechtigung zur Nutzung des Ausbildungstarifs
Wochen- und Monatskarten des Ausbildungstarifs sowie die CleverCard werden an Personen im Alter von 6 bis 14 Jahren (einschließlich) sowie an Auszubildende im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes und des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ausgegeben. Zeitkarten des Ausbildungstarifs (Wochen- und Monatskarten des Ausbildungstarifs und die CleverCard) sind personengebunden und somit nicht übertragbar. Ein Mitnahmerecht besteht nicht. Sie bestehen aus Kundenkarte bzw. CleverCard-Ausweis und Wertmarke. Vor der ersten Benutzung ist die Kundenkarte/ der CleverCard-Ausweis zu unterschreiben. Die Nummer der Kundenkarte/ des CleverCard-Ausweises ist auf die jeweils benutzte Wertmarke zu übertragen. Die Preisstufenangabe auf der Kundenkarte/ -dem CleverCard-Ausweis und der Wertmarke bzw. die Sortennummern müssen übereinstimmen. Die Kundenkarte/ der CleverCard-Ausweis berechtigt bis zum Ende des eingetragenen Gültigkeitsdatums zur Benutzung ermäßigter Wertmarken des Ausbildungstarifes.
Schüler sind:
- schulpflichtige Personen bis 14 Jahre (einschließlich);
- ab 15 Jahren: Schüler/ Schülerinnen öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater allgemeinbildender oder berufsbildender Schulen. Hierzu zählen auch Gast- und Austauschschüler.
Auszubildende sind:
- alle Schüler nach obiger Definition
- ab 15 Jahren:
a) Schüler/ Schülerinnen und Studenten/ Studentinnen öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
- berufsbildender Schulen,
- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
- Hochschulen und Akademien
mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und Landvolkshochschulen sowie nur angezeigter privater Bildungsgänge;
b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstiger privater Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;
d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis (Lehre) im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung ausgebildet werden;
e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
f) Praktikanten/ Praktikantinnen und Volontäre/ Volontärinnen, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den in der Bundesrepublik Deutschland für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist. Wird das Praktikum im Anschluss an ein Studium absolviert, so muss der Praktikant noch immatrikuliert sein;
g) Beamtenanwärter/-innen des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten/ Praktikantinnen und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter/-innen des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
h) Teilnehmer/-innen an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.
Ermäßigte Zeitkarten werden nur ausgegeben, wenn ein amtlicher Altersnachweis oder eine Bescheinigung in der für den RMV festgelegten Form vorgelegt wird, aus der sich die Berechtigung zum Bezug von Zeitkarten zum ermäßigten Preis ergibt.
Wird die ermäßigte Zeitkarte zur Fahrt zu unterschiedlichen Ausbildungsstellen genutzt, ist die Bescheinigung von der Ausbildungsstelle zu erbringen, für die die höhere Preisstufe gilt.
Die Ermäßigung wird berechtigten Personen für die für Fahrten ab Wohnort bis regelmäßiger Ausbildungsstätte erforderlichen Tarifgebiete gewährt. Dabei wird die Ermäßigung auch für Teile der Strecke, die zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte liegt, gewährt.
Es ist nicht erforderlich, beim Kauf der Wertmarken zum Ausbildungstarif die Kundenkarte vorzulegen.
Umfasst der Geltungsbereich der Zeitkarte des Ausbildungstarifs nicht den (Berufs-) Schulort oder werden zur regelmäßigen Ausbildungsstätte keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzt, so wird durch Vorlage einer Bescheinigung in der für den RMV festgelegten Form ein Berufsschul-Ausweis ausgestellt. Dieser berechtigt gegen Vorlage an den eingetragenen (Berufs-) Schultagen, nicht jedoch im Fall des Blockunterrichts, zur Hin- und Rückfahrt zur und von der (Berufs-) Schule mit Einzelfahrkarten für Kinder. Hierbei ist je Fahrt eine Einzelfahrkarte für Kinder zu lösen. Hierzu zählen auch rabattierte Einzelfahrkarten für Kinder (Anschlussfahrkarten). Die Preisstufe der Einzelfahrkarte kann niedriger sein als die im Berufsschul-Ausweis angegebene Preisstufe. Einzelfahrkarten mit einer höheren als der im Berufschul-Ausweis angegebenen Preisstufe sind nicht zulässig. Auch Einzelfahrkarten der Preisstufen 5-7, die in Verbindung mit einer BahnCard gelöst werden, berechtigen zur Nutzung in Verbindung mit dem Berufsschul-Ausweis. Der Berufsschul-Ausweis gilt auch für Schüler allgemeinbildender Schulen und Fachoberschulen.
3.4.5 Mitnahmeregelungen bei Zeitkarten des Erwachsenentarifs
Inhaber/-innen von Jahreskarten, 9-Uhr-Jahreskarten, Monatskarten, 9-Uhr-Monatskarten und Wochenkarten des Erwachsenentarifs können montags bis freitags ab 19.00 Uhr, an Samstagen, an Sonntagen und an bundeseinheitlich geregelten gesetzlichen Feiertagen, sowie am 24. und 31.12. ganztags einen Erwachsenen und entweder alle eigenen Kinder von 6 bis 14 Jahre (einschließlich) oder maximal drei Kinder von 6 bis 14 Jahre (einschließlich) kostenlos mitnehmen. Soweit die Jahres-, Monats- oder Wochenkarte des Erwachsenentarifs in der 1. Klasse gültig ist, gilt auch das Mitnahmerecht für die 1. Klasse. Beim Zukauf von Einzelzuschlägen und der Nutzung von Anschlussfahrkarten sowie bei der Nutzung weiterer zuschlagpflichtiger Angebote muss jede Person im Besitz einer Anschluss- und einer Zuschlagkarte sein.
4. Beförderung von Schwerbehinderten und deren Begleiter
Die Beförderung von Schwerbehinderten richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - in der jeweils gültigen Fassung. Ebenso wird die unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen in allen Verkehrsmitteln des Verbundes durch Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt. Abgesehen von dieser Begleiterregelung und der Mitnahme von orthopädischen Hilfsmitteln sowie Führhunden gilt, dass Vergünstigungen nur bestehen, wenn ein gültiger Berechtigungsnachweis (Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und gültiger Wertmarke des Versorgungsamtes), in dem die einzelnen Vergünstigungen besonders gekennzeichnet sind, vorgewiesen werden kann.
Begleitpersonen, deren Notwendigkeit bei der Fahrt durch das "B" im Schwerbehindertenausweis ausgewiesen ist, können auch dann unentgeltlich mitfahren, wenn der Schwerbehinderte kein Beiblatt mit gültiger Wertmarke hat.
Soweit Zuschlagfahrkarten gemäß Ziffer 3.3.1 e) und 3.4.1 h) erforderlich sind, sind diese zu lösen.
Für die 1. Klasse gilt die unentgeltliche Nutzung einschließlich berechtigter Begleitpersonen, wenn dies im Schwerbehindertenausweis besonders gekennzeichnet ist.
Schwerbehindertenausweise sind nur im Original gültig. Bei Kindern bis 14 Jahren (einschließlich) ist eine Kopie des Ausweises zulässig.
5. Polizeifreifahrt
Zur Erhöhung der Sicherheit werden Wachpolizisten/-polizistinnen des Landes Hessen sowie Beamte/ Beamtinnen des Polizeidienstes und der Bundespolizei, wenn sie Uniform des Vollzugsdienstes tragen, unentgeltlich befördert. Auf den regionalen Schienennahverkehrsprodukten im RMV (S, RB, SE und RE) gilt dies nur für die 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse durch Zukauf der erforderlichen Zuschläge ist ausgeschlossen.
6. Rechnung für Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
Die im RMV zusammenwirkenden und die mit dem RMV kooperierenden Unternehmen geben den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen entsprechende Fahrkarten aus. Rechnungen über steuerpflichtige Beförderungsleistungen werden nur auf Verlangen der Fahrgäste ausgegeben, soweit die Fahrkarten nicht ohnehin den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen als Rechnung entsprechen. Der Anspruch auf Ausstellung erlischt mit dem 31. Januar des dem Gültigkeitszeitraum folgenden Jahres.
B. Sonderregelungen
1. Rabatte und Ermäßigungen
Rabatte und Ermäßigungen sind einheitlich zu handhaben. Entsprechende Regelungen/ Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörden. Durch Rabatte und Ermäßigungen darf sich die Wirtschaftlichkeit des Verbundverkehrs nicht verschlechtern.
Beim Verkauf von Regelangeboten eingeräumte Preisnachlässe (Skonti) werden nicht zusätzlich zu den Rabatten und Ermäßigungen gewährt.
Solidarangebote werden gestaltet, indem die bepreiste Mobilitätsnachfrage einer Gruppe auf die Gesamtheit dieser Gruppe abgerechnet wird.
Die aus Solidarangeboten resultierenden Kombitickets gliedern sich in Kombitickets im normalen Wortgebrauch, die zu allen Arten von Veranstaltungen eingerichtet werden, Arbeitsweg-Kombitickets (1.3.2.) und Semestertickets (1.3.3.)
1.1 Ermäßigung für Sonderangebote
Ermäßigungen bis zu höchstens 50 % können eingeräumt werden für Sonderangebote mit zeitlich begrenzter Geltungsdauer, für:
- Großveranstaltungen,
- Messeverkehr
- Fremdenverkehr.
Grundlage für die Bemessung der Fahrpreisermäßigung sind die Fahrpreise für Einzelfahrkarten und Tageskarten, nicht jedoch für Gruppentageskarten.
1.2 Sondervereinbarungen für Großgruppenreisen
Für Gruppen ab 10 Personen werden an ausgewählten RMV-Vertriebsstellen Gruppenfahrkarten im Vorverkauf angeboten.
1.3 Sondervereinbarungen mit Unternehmen und Organisationen
1.3.1 Firmenrabatte
Bei Abnahme von mehr als 50 Jahreskarten des Erwachsenentarifs für jeweils dieselbe Geltungsdauer durch eine Stelle (zum Beispiel Firmen und Behörden) können Rabatte nach einer vom RMV in Abstimmung mit den Verbundverkehrsunternehmen festzulegenden Rabattstaffel gewährt werden.
Einzelheiten werden in Sondervereinbarungen geregelt.
1.3.2 Arbeitsweg-Kombi-Ticket (JobTicket)
Mit Unternehmen und Organisationen, die im RMV-Gebiet mehr als 100 Mitarbeiter/-innen beschäftigen, kann eine vom Regeltarif abweichende Vereinbarung getroffen werden, wonach jedem Mitarbeiter/ jeder Mitarbeiterin eine an das Arbeits-/ Dienstverhältnis gebundene, nicht übertragbare Zeitkarte ohne Mitnahmerecht mit Gültigkeit in den für den Arbeitsweg notwendigen Tarifgebieten im RMV gegen einen jeweils kalkulatorisch ermittelten und monatlich nach der Anzahl der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen pauschalierten Geldbetrag ausgestellt wird. JobTickets der Preisstufe 7 haben - wie die in A 3.4.1 aufgeführten Zeitkarten - Netzwirkung.
Die Kalkulation erfolgt auf der Basis des derzeitigen und erwarteten Modalsplits und der derzeitigen Tariferträge unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes.
Die Einzelheiten sind in einer schriftlichen Vereinbarung mit mindestens einjähriger Gültigkeit zwischen dem Unternehmen/ der Organisation und dem RMV zu regeln.
Die Vereinbarung kann auch für eine Gruppe von Unternehmen/ Organisationen insgesamt abgeschlossen werden, wenn die Abrechnung über eines der Unternehmen/ eine der Organisationen verantwortlich abgewickelt wird. Die Handhabung beziehungsweise die Umsetzung ist im Einvernehmen zwischen der RMV GmbH und den lokal zuständigen Organisationen zu regeln.
Ein Jobticketangebot kann auch RMV-Verbundverkehrsunternehmen nach den oben angeführten Regelungen angeboten werden, wobei hier die Freifahrt auf den jeweiligen eigenen Verkehrsangeboten preismindernd angerechnet werden kann.
Interessengemeinschaften, die sich mit dem Ziel des Kaufs von verbilligten Zeitkarten bilden, fallen nicht unter die oben angeführten Regelungen.
1.3.3 Semesterticket
Mit den Studentenvertretungen oder mit Leitungen von Universitäten, Hochschulen und Berufsakademien in Hessen und Mainz kann eine vom Regeltarif abweichende Vereinbarung getroffen werden, wonach jede immatrikulierte Studentin/ jeder immatrikulierte Student zunächst und ggf. einem Lichtbildausweis alle Verkehrsmittel des RMV benutzen kann.
Das Semesterticket hat Gültigkeit im gesamten Verbundraum des RMV und seit dem Sommersemester 2011 in den Übergangstarifgebieten zum Nordhessischen VerkehrsVerbund (NVV) und zum Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN) und stellt eine nicht übertragbare, personengebundene Zeitkarte dar. Die Gültigkeit beschränkt sich jeweils auf das laufende Semester und seit dem Sommersemester 2011 einen Kalendermonat im Voraus. Die Mitnahmeregelung nach Abschnitt A 3.4.5 ist für das Semesterticket ausgeschlossen.
Die Kalkulation erfolgt auf Basis des derzeitigen und erwarteten Modalsplitanteils und der derzeitigen Tariferträge unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes. Wegen unterschiedlicher Qualität der Verkehrsangebote und unterschiedlicher Nutzung der Angebote durch die Studierenden können die Preise des Semestertickets zwischen den Hochschulstandorten voneinander abweichen.
Aufpreiskarten der DB AG nach 3.4.1.j) zu Semestertickets sind ausgeschlossen.
Studierende, denen der Ausbildungstarif nicht gewährt werden kann, sind grundsätzlich von der Nutzung des Semestertickets ausgenommen.
Wollen Studierende mit gültigem Semesterticket zuschlagpflichtige Angebote nutzen, so ist der jeweils erforderliche Zuschlag zu erwerben.
1.3.4 Sonderangebot von personengebundenen Zeitkarten
Werden von einem Unternehmen oder einer Organisation mehr als 500 Zeitkarten des Erwachsenentarifs gleichzeitig abgenommen und deren personenbezogene Verwendung sichergestellt, so kann die Übertragbarkeit preisreduzierend herausgerechnet werden. Eine Ermäßigung gemäß Abschnitt B, Ziffer 1.3.1 kann hierbei nicht zusätzlich gewährt werden.
2. Fahrpreise zu Sonderanlässen
Zur Erleichterung der Fahrgastbedienung in Einzelfällen und zur Vermeidung der Verschlechterung des Wirtschaftsergebnisses des Verbundverkehrs kann bei mit Mehraufwand verbundenen Sonderleistungen sowie bei Sonderanlässen ein um bis zu 50% über den Tarifpreisen liegender Fahrpreis gefordert werden.
3. Zählerausweis
Zum Zwecke von Fahrgastbefragungen beziehungsweise Verkehrserhebungen werden vom RMV für das Befragungs- beziehungsweise Zählpersonal Zählerausweise ausgegeben. Diese gelten bei Erhebungen oder Befragungen für die 1. und 2. Klasse sowie in allen zuschlagpflichtigen Angeboten. Bei Fahrten vom Wohnort zum Einsatzort und umgekehrt berechtigen sie ausschließlich zur Fahrt in der 2. Klasse.
C. Übergangstarife
Im Interesse der Kunden werden für die wichtigsten Verkehrsbeziehungen zwischen dem RMV und benachbarten Verkehrsunternehmen Übergangsregelungen angestrebt. Dem Kunden soll ein Tarifangebot ohne gebrochene Abfertigung mit möglichst einheitlichem Fahrkartensortiment und weiterhin einheitlichen Regelungen geboten werden.
1. Übergangstarife mit Verkehrsverbünden
Im Nachfolgenden sind die speziellen Übergangsregelungen zwischen dem RMV und benachbarten Verbünden bezihungsweise Verkehrsunternehmen dargestellt.
1.1 Übergangsverkehre zwischen VRN (Verkehrsverbund Rhein-Neckar) und RMV
Im Übergangsverkehr zwischen RMV und VRN können ausgewählte Verkehrsbeziehungen mit nur einer Fahrkarte befahren werden.
Hierfür werden im einbezogenen VRN-Bereich fiktive RMV-Tarifgebiete ausgewiesen. Dieses sind die A-Tarifgebiete mit den Kennziffern 45, 46, 47, 4810, 4830, 4850 und 67. Das Tarifgebiet mit der Kennziffer 45 bildet mit dem RMV-Tarifgebiet 39 zusammen ein A-Tarifgebiet. Das Tarifgebiet 67 (Kernstadt Worms) entspricht der VRN-Wabe 43.
Für die unmittelbar aneinander grenzenden RMV- und VRN-Tarifgebiete gelten die Preisbildungsregeln des RMV-Tarifs gemäß Ziffer 3.2.5 der Tarifbestimmungen. Im darüber hinausgehenden Regionalverkehr gelten die aus der RMV-Regionalmatrix entnehmbaren Preisstufen. In allen Fällen können jeweils die gesamten bezahlten Tarifgebiete befahren werden.
Der Übergangsverkehr gilt maximal bis zur RMV-Preisstufe 6 und einer speziellen Übergangspreisstufe 17. RMV-Fahrkarten der Preisstufe 7 haben in den außerhalb des RMV-Raumes liegenden Gebieten des Übergangstarifs keine Gültigkeit. Alle über die genannten Tarifgebiete hinausgehenden Fahrten sind wie bisher gebrochen oder per Haustarif des befördernden Verkehrsunternehmens abzuwickeln.
Es kommen in allen Fällen Preise und Fahrkartenangebote des RMV zur Anwendung. Semestertickets und Kombitickets sind - soweit nicht besonders geregelt - im VRN/RMV-Übergangsverkehr nicht gültig. Soweit im Übergangsverkehr auf Schienenverkehrsprodukten (ohne U-Bahn und Straßenbahn) die Preisstufe 5, 6 oder 17 benötigt wird, können auch Einzelfahrkarten für Erwachsene und Kinder mit um 25% ermäßigten Regelpreisen in Verbindung mit der BahnCard genutzt werden.
Für Relationen, die ausschließlich im VRN-Gebiet verlaufen, werden Fahrkarten des Übergangstarifs oder des RMV-Tarifs nicht angeboten.
1.2 Übergangstarif zwischen NVV (Nordhessischer VerkehrsVerbund) und RMV
Im Übergangsverkehr zwischen RMV und NVV können ausgewählte Verkehrsbeziehungen mit nur einer Fahrkarte befahren werden.
Hierfür werden im einbezogenen NVV-Bereich fiktive RMV-Tarifgebiete ausgewiesen. Dieses sind die A-Tarifgebiete mit den Kennziffern 80-89.
Für die unmittelbar aneinander grenzenden RMV- und NVV-Tarifgebiete gelten die Preisbildungsregeln des RMV-Tarifs gemäß Ziffer 3.2.5 der Tarifbestimmungen. Im darüber hinausgehenden Regionalverkehr gelten die aus der RMV-Regionalmatrix entnehmbaren Preisstufen und Tarifgebietskombinationen. In allen Fällen können jeweils die gesamten bezahlten Tarifgebiete befahren werden.
RMV-Fahrkarten der Preisstufe 7 haben in den außerhalb des RMV-Raumes liegenden Gebieten des Übergangstarifs keine Gültigkeit. Alle über die einbezogenen Tarifgebiete hinausgehenden Fahrten sind wie bisher gebrochen oder per Haustarif des befördernden Verkehrsunternehmens abzuwickeln.
Es kommen in allen Fällen Preise und Fahrkartenangebote des RMV zur Anwendung. Semestertickets und KombiTickets sind - soweit nicht besonders geregelt - im NVV/RMV-Übergangsverkehr nicht gültig. Soweit im Übergangsverkehr auf Schienenverkehrsprodukten (ohne U-Bahn und Straßenbahn) die Preisstufe 5 oder 6 benötigt wird, können auch Einzelfahrkarten für Erwachsene und Kinder mit um 25% ermäßigten Regelpreisen in Verbindung mit der BahnCard genutzt werden.
Für Relationen, die ausschließlich im NVV-Gebiet verlaufen, werden Fahrkarten des Übergangstarifs oder des RMV-Tarifs nicht angeboten.
1.3 Übergangstarif zwischen VAB (Verkehrsgemeinschaft am bayerischen Untermain) und RMV
Im Übergangsverkehr zwischen RMV und VAB können ausgewählte Verkehrsbeziehungen mit nur einer Fahrkarte befahren werden.
Hierfür werden im einbezogenen VAB-Bereich fiktive RMV-Tarifgebiete ausgewiesen. Dieses sind die A-Tarifgebiete mit den Kennziffern 90 bis 96.
Für die unmittelbar aneinander grenzenden RMV- und VAB-Tarifgebiete gelten die Preisbildungsregeln des RMV-Tarifs gemäß Ziffer 3.2.5 der Tarifbestimmungen. Im darüber hinausgehenden Regionalverkehr gelten die aus der RMV-Regionalmatrix entnehmbaren Preisstufen und Tarifgebietskombinationen. In allen Fällen können jeweils die gesamten bezahlten Tarifgebiete befahren werden.
RMV-Fahrkarten der Preisstufe 7 haben in den außerhalb des RMV-Raumes liegenden Gebieten des Übergangstarifs keine Gültigkeit. Alle über die einbezogenen Tarifgebiete hinausgehenden Fahrten sind wie bisher gebrochen oder per Haustarif des befördernden Verkehrsunternehmens abzuwickeln.
Es kommen in allen Fällen Preise und Fahrkartenangebote des RMV zur Anwendung. Semestertickets, CleverCard, JobTickets und KombiTickets sind - soweit nicht besonders geregelt - im VAB/RMV-Übergangsverkehr nicht gültig. Soweit im Übergangsverkehr auf Schienenverkehrsprodukten (ohne U-Bahn und Straßenbahn) die Preisstufe 5, 6 oder 17 benötigt wird, können auch Einzelfahrkarten für Erwachsene und Kinder mit um 25% ermäßigten Regelpreisen in Verbindung mit der BahnCard genutzt werden.
Für Relationen, die ausschließlich im VAB-Gebiet verlaufen, werden Fahrkarten des Übergangstarifs oder des RMV-Tarifs nicht angeboten.
1.4 Übergangstarif zwischen RNN (Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund) und RMV
1.4.1 Übergangstarif zwischen RNN und RMV-Tarifgebiet 65 (Mainz/Wiesbaden)
Für Fahrten zwischen dem originären Bedienungsgebiet des RNN und dem RMV-Tarifgebiet 65 inklusive der zugehörigen Grenzhaltestellen (entspricht der RNN-Wabe 300) besteht derzeit eine Anerkennung von Fahrkarten des RNN.
Es werden ausschließlich Fahrkarten des RNN ab der Preisstufe 3 beziehungsweise 23 des RNN-Tarifes bei Fahrten in das oder aus dem RMV-Tarifgebiet 65 anerkannt. Dabei gelten die Tarifbestimmungen des RNN.
Bei reinen Binnenverkehren innerhalb des RMV-Tarifgebietes 65 gelten die Tarifbestimmungen des RMV beziehungsweise des VMW.
1.4.2 Übergangstarif für Fahrten zwischen ausgewählten Tarifgebieten des RNN über das RMV-Tarifgebiet 65 hinaus in ausgewählte Tarifgebiete des RMV
Im Übergangsverkehr zwischen RNN und RMV (ohne Tarifgebiet 65) können ausgewählte Verkehrsbeziehungen mit nur einer Fahrkarte befahren werden. Hierfür werden im einbezogenen RNN-Bereich fiktive RMV-Tarifgebiete ausgewiesen. Dieses sind die in den ersten beiden Stellen eine 68 oder 69 führenden A-Tarifgebiete.
Es kommen die aus der RMV-Regionalmatrix entnehmbaren Preisstufen und Tarifgebietskombinationen zur Anwendung. In allen Fällen können jeweils die gesamten bezahlten Tarifgebiete befahren werden.
Der Übergangsverkehr gilt maximal bis zur Preisstufe 6 und einer speziellen Übergangspreisstufe 17. RMV-Fahrkarten der Preisstufe 7 haben in den Übergangstarifgebieten des RNN keine Gültigkeit. Alle über die einbezogenen Tarifgebiete hinausgehenden Fahrten sind wie bisher gebrochen oder per Haustarif des befördernden Unternehmens abzuwickeln.
Es kommen in allen Fällen Preise und Fahrkartenangebote des RMV zur Anwendung. Semestertickets, JobTickets und KombiTickets sind - soweit nicht besonders geregelt - im RNN/RMV-Übergangsverkehr nicht gültig. Soweit im Übergangsverkehr auf Schienenverkehrsprodukten (ohne U-Bahn und Straßenbahn) die Preisstufe 45, 5, 6 oder 17 benötigt wird, können auch Einzelfahrkarten für Erwachsene und Kinder mit um 25% ermäßigten Regelpreisen in Verbindung mit der BahnCard genutzt werden.
Für Relationen gemäß 1.4.1 und solche, die ausschließlich im RNN-Gebiet verlaufen, werden Fahrkarten des Übergangstarifs gemäß 1.4.2 oder des RMV-Tarifs nicht angeboten.
2. Tarifkooperationen mit anderen Verkehrsträgern
Zurzeit gibt es keine weiteren Kooperationen.
D. Tarifkooperationen
Ziel von Tarifkooperationen ist es, zusammen mit anderen Anbietern von Verkehrsleistungen den gemeinsamen Kunden für ihre Verkehrsbedürfnisse ein preisgünstiges Tarifangebot ohne gebrochene Abfertigung und mit möglichst einheitlichen, leicht verständlichen Regelungen zu machen.
1. Tarifkooperationen mit der DB AG
1.1
Regel-, Versuchs und Aktionsangebote gemäß Beförderungsbedingungen der DB AG (BB Personenverkehr) gelten im RMV ausschließlich auf den Schienennahverkehrsprodukten. Hiervon ausgenommen sind U- und Straßenbahnen, es sei denn es ist im Einzelfall etwas anderes geregelt.
Relationsbezogene Fahrkarten gemäß BB Personenverkehr für den Nahverkehr gelten nur im ein- und ausbrechenden Verkehr außerhalb der Übergangstarife gemäß Abschnitt C. Für RMV-Binnenrelationen (inklusive Übergangstarif) gelten relationsbezogene Fahrkarten gemäß BB Personenverkehr nur, sofern ein Teilstück mit Fernverkehrsprodukten (IC, ICE) zurückgelegt wird. Ein Geltungsausschluss einzelner Angebote kann durch den RMV erfolgen und wird in geeigneter Weise bekanntgegeben.
1.2
Auf den direkten Busverbindungen zwischen Wiesbaden Hauptbahnhof und Schlangenbad beziehungsweise Bad Schwalbach wird das entsprechende NV-Blatt gemäß Beförderungsbedingungen für Personen im Anstoßverkehr der Eisenbahnunternehmen in Deutschland (BB Anstoßverkehr) im ein- und ausbrechenden Verkehr außerhalb der Übergangstarife gemäß Abschnitt C angewendet.
1.3 Anerkennung der BahnCard im RMV
Inhaber einer BahnCard 25 oder BahnCard 50, nicht jedoch einer BahnCard 100, erhalten für Einzelfahrten in den Preisstufen 45, 5, 6, 7 und 17 im RMV um 25% ermäßigte Einzelfahrkarten. Diese sind für Erwachsene und für Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren (einschließlich) erhältlich. Die Anerkennung der BahnCard in Verbindung mit Tages- und Gruppentageskarten ist ausgeschlossen.
Einzelfahrkarten zur BahnCard berechtigen ausschließlich zur Fahrt auf allen Schienenverkehrsprodukten im RMV mit Ausnahme der U- und Straßenbahnen. Bei der Nutzung zuschlagpflichtiger Angebote sind die erforderlichen Zuschläge immer voll zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der genutzten BahnCard um eine BahnCard First handelt.
1.4 CityTicket
BahnCard 25 und 50:
Fahrkarten der DB AG, die für die Nutzung von IC- oder ICE-Zügen ausgestellt werden, über eine Distanz von mehr als 100 Kilometer lauten und den Zusatz „+City“ aufgedruckt haben, berechtigen am Zielort der Bahnreise, alle RMV-Verkehrsmittel (Bus, Straßenbahn, Stadtbahn, U-Bahn, S-Bahn, SE, RB- und RE-Züge) zur Weiterfahrt in Richtung auf das Fahrtziel zu nutzen. Bei Rückfahrkarten ist auch die Rückfahrt möglich. Diese Fahrtberechtigung gilt nur für Fahrkarten, die mit BahnCard-Rabatt oder im DB Angebot GKR-1. Klasse (Großkundenrabatt) gekauft wurden.
Die Fahrtberechtigung bei der Hinfahrt gilt zur Fahrtfortsetzung nach Ankunft am Zielbahnhof. Bei der Rückfahrt (Fahrt zum Bahnhof) gilt das auf dem Fahrschein angegebene Datum.
Die Fahrtberechtigung bezieht sich immer auf alle Inhaber des DB AG Fahrscheins.
Die Fahrtberechtigung gilt ausschließlich innerhalb der Tarifgebiete (siehe Auflistung), die das Stadtgebiet beschreiben.
BahnCard100:
Inhaber der BahnCard 100 sind berechtigt, in den City-Tarifgebieten alle RMV-Verkehrsmittel zu beliebig vielen Fahrten zu nutzen.
Zielort/ Gültigkeitsbereich:
- Frankfurt/Main = Tarifgebiet 5000 ohne Flughafen
- Wiesbaden = Tarifgebiet 6500 - bis zum Rhein, ohne Mainz, Ginsheim, Gustavsburg und Walluf
- Mainz = Tarifgebiet 6500 - bis zum Rhein, ohne Wiesbaden, Ginsheim, Gustavsburg und Walluf
- Darmstadt = Tarifgebiete 4001 (Darmstadt Mitte), 4035 (Darmstadt-Arheilgen) und 4045 (Darmstadt-Eberstadt)
- Offenbach/Main = Tarifgebiet 3601
- Gießen = Tarifgebiet 1501
- Hanau = Tarifgebiet 3001
- Marburg = Tarifgebiete 0501, 0540, 0545
- Fulda = Tarifgebiet 2001
- Bad Homburg = Tarifgebiet 5101
2.Tarifkooperationen mit anderen Verkehrsträgern
Zurzeit gibt es keine weiteren Kooperationen.
E. Übergangsregelungen
1. Zeitlich befristete und lokal begrenzte Weiterführung vorhandener Angebote vor Integration einzelner Verkehrsunternehmen in den RMV
Soweit Verkehrsunternehmen mit eigenen Tarifangeboten in den RMV integriert werden, sind die jeweiligen Verkehrsunternehmen gehalten, zusätzlich zu den RMV-Preisanpassungen die jeweils bestehende Preisdifferenz zwischen dem fortgeführten alten Angebot und dem entsprechenden RMV-Angebot durch zusätzliche Preisanpassungsmaßnahmen so zu reduzieren, dass der preisliche Übergang auf das RMV-Angebot baldmöglichst marktverträglich ist.
2. Mehrfahrtenkarten
Im Übergang zum Angebot elektronischer Bezahlung per Chipkarte können im Rahmen von Testmärkten, Tarifangebote mit dem Charakter einer Sammelkarte auf elektronischer Basis vertrieben werden.
Die jeweils notwendige Tarifgenehmigung wird von den Anbietern eingeholt.
3. Preise für die Zeitkarten der Preisstufe 13
Im Interesse, die in der Verkehrsverbund Mainz-Wiesbaden GmbH (VMW) zusammengefassten Unternehmen vertragskonform handeln lassen zu können, sind alle die Tarifbestimmungen betreffenden Belange in einem bilateralen Kooperationsvertrag geregelt. Hiernach werden die allgemeinen Jahres-, Monats- und Wochenkarten des VMW mit ausschließlicher Geltung im Bedienungsbereich der Mainzer Verkehrsgesellschaft und ESWE Verkehrsgesellschaft spätestens ab Ablauf des bilateralen Kooperationsvertrages zu den im RMV einheitlich festgelegten Preisen abgegeben. Bis dahin können die Preise dieser Zeitkarten im Rahmen der lokalen Verantwortung unterhalb der RMV-Preise liegen. Dies gilt für die reinen Stadtgebiete Mainz und Wiesbaden und darüber hinaus für die Gemeinden Walluf, Ginsheim-Gustavsburg, Bischofsheim, zwei Haltestellen, die durch die Mainzer Verkehrsgesellschaft im Ortsteil Zornheim von Nieder-Olm bedient werden, und weitere drei Haltestellen der Mainzer Verkehrsgesellschaft, die im Ortsteil Wackernheim von Heidesheim bedient werden.
Dies gilt nicht für Zeitkarten, die über den Geltungsbereich der Städte Mainz und Wiesbaden hinausgehen, das heißt Angebote ab der Preisstufe 4.
- Hat Ihnen diese Seite geholfen?Senden Sie uns Ihre Meinung.
- nach oben
RMV