Informationen für Fahrgäste mit Elektroscooter (E-Scooter)

Mitnahme von E-Scootern im Schienenpersonennahverkehr (S-Bahn, Regionalbahn und Regionalexpress)

E-Scooter können im RMV unter folgenden Voraussetzungen im Schienenverkehr (ohne U- und Straßenbahn) transportiert werden:

  • Die Beförderung ist im Mehrzweckabteil möglich, wird aber durch die Kapazität des jeweils eingesetzten Fahrzeuges begrenzt.
  • Das Gesamtgewicht darf die Tragfähigkeit der Einstiegshilfe nicht überschreiten. In der Regel liegt diese bei 300 bis 350 kg. In den Zügen der Vias (Odenwaldbahn zwischen Frankfurt und Eberbach und Rheingaulinie zwischen Frankfurt und Neuwied) liegt die maximale Tragfähigkeit der Einstiegshilfe bei 250 kg.
  • Bei Maßen des E-Scooters über 120 x 70 cm (L x B) kann die Beförderung verweigert werden.
  • Die Verantwortung bei der Benutzung liegt beim Kunden.

Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen, Straßenbahnen und U-Bahnen

Piktogramm E-Scooter
Piktogramm E-Scooter

Für die Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen hat das Land Hessen zeit- und wortgleich mit allen anderen Bundesländern einen Erlass verabschiedet, in dem die technischen Mindestanforderungen an E-Scooter, Fahrzeuge und Nutzer genannt sind, die einen sicheren Transport ermöglichen.

Die gleichen Bedingungen, die für den Transport im Busverkehr gelten, sind im RMV auch für die Beförderung in Straßen- und U-Bahn Voraussetzung.

Um dem Fahrpersonal eine verlässliche Orientierungshilfe zu geben, ist die Eignung des E-Scooters durch das Aufbringen eines standardisierten Aufklebers in Form des oben abgebildeten Piktogramms auf den ersten Blick sichtbar zu machen. An geeigneten Bussen, U-Bahnen und Straßenbahnen ist ebenfalls ein Aufkleber angebracht, der die Eignung des Fahrzeugs für den sicheren Transport von Elektroscootern kennzeichnet.

Soweit die Piktogramme an Bus und Elektroscooter noch nicht vorhanden sind, gelten die Voraussetzungen für Elektroscooter und ihre Nutzer gemäß Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:

  • Die Gesamtlänge des Elektroscooters beträgt nicht mehr als 120 cm.
  • Der Elektroscooter hat vier Räder.
  • Das Gewicht des Elektroscooters beträgt mit aufsitzender Person nicht mehr als 300 kg.
  • In der Betriebsanleitung des Elektroscooters muss die grundsätzliche Eignung für den Transport im Öffentlichen Personennahverkehr angegeben sein.
  • Ein Bremssystem, welches immer auf beide Räder einer Achse zusammen wirkt und nicht durch ein Differential überbrückt werden kann (z. B. gesonderte Feststellbremse).
  • Ausreichende Bodenfreiheit und Steigfähigkeit des Elektroscooters, um über eine mit maximal 12 % geneigte Rampe in den Bus ein- und ausfahren zu können, ohne mit der Bodenplatte am Übergang von der Rampe ins Fahrzeug anzustoßen.
  • Die Elektroscooter-Nutzerin bzw. der Elektroscooter-Nutzer muss selbstständig rückwärts in den Bus einfahren können.
  • Der Elektroscooter darf über keine zusätzlichen Anbauten verfügen, die die rückwärtige Aufstellung an der Anlehnfläche des Rollstuhlplatzes einschränken
  • Die Mitnahmeregelung gilt vorrangig für schwerbehinderte Menschen mindestens mit Merkzeichen "G" und nachrangig im Falle einer Kostenübernahme für den Elektroscooter durch die Krankenkasse. Diese Unterlagen sind mitzuführen und auf Aufforderung dem Fahrpersonal zur Überprüfung vorzuzeigen.
  • Ebenfalls ist die Mitnahmetauglichkeit des Elektroscooters durch Vorlage von geeigneten Unterlagen des Herstellers auf Aufforderung dem Fahrpersonal zur Prüfung vorzuzeigen. Die Beförderungspflicht besteht nicht, wenn der Aufstellplatz für den Elektroscooter bereits durch andere Fahrgäste (mit Rollstuhl, anderen Elektroscootern, Kinderwagen oder allgemein durch einen voll besetzten Bus) belegt ist.

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