Genehmigt am: 17.11.2022
Veröffentlicht am: 16.12.2022

Besondere Bedingungen für Jahreskarten im Rhein-Main-Verkehrsverbund (RMV), gültig ab 01.01.2023

1. Vertragsgrundlagen

Es gelten die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen (GBB) der in der Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH (RMV) zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen sowie die hier aufgeführten besonderen Bedingungen in der jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch für laufende Verträge.

2.Vertragspartner

Vertragspartner bei Erwerb der Jahreskarte ist der unbeschränkt geschäftsfähige Besteller (im Folgenden "Kunde“ genannt). Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine andere Person als Kontoinhaber (Zahler) angegeben oder die Jahreskarte auf eine andere Person (Nutzer) ausgestellt wird. Vertragspartner beim Verkauf der Jahreskarte ist das ausgebende Unternehmen oder die vom RMV oder den Lokalen Nahverkehrsorganisationen (LNO) autorisierte Vertriebsstelle (im Folgenden "ausgebendes Unternehmen" genannt).

3. Sortiment

Der Kunde kann wählen zwischen folgenden Jahreskartenangeboten:

a) Jahreskarte Erwachsene (übertragbar oder persönlich, d.h. auf einen bestimmten Nutzer ausgestellt)

b) 9-Uhr-Jahreskarte (übertragbar oder persönlich), die montags bis freitags in ihrer zeitlichen Gültigkeit begrenzt ist,

c) Zuschlagkarte Jahr (übertragbar oder persönlich), die zusammen mit einer gültigen Fahrkarte zur Nutzung der 1. Klasse berechtigt,
d) Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr (übertragbar oder persönlich),
e) Fernverkehrs-Ergänzungskarte Jahr Zuschlag (übertragbar oder persönlich), die zusammen mit einer gültigen Fernverkehrs-Ergänzungskarte zur Nutzung der 1. Klasse berechtigt.

Der Kunde kann bei Erwerb der aufgeführten Jahreskarten wählen zwischen einer Jahreskarte im Abonnement ("Jahreskarten-Abonnement") mit jährlicher oder monatlicher Abbuchung und einer Jahreskarte ohne automatische Verlängerung mit Einmalzahlung ("Jahreskarte ohne Abonnement", Direktkauf).

Die Jahreskarte ohne automatische Verlängerung ist immer übertragbar.

Im Falle der Fernverkehrs-Ergänzungskarten ist das ausgebende Unternehmen die DB Regio AG. Der Vertrieb der Fernverkehrs-Ergänzungskarten wird im Auftrag des RMV für Jahreskarten - Abonnements (nur persönlich) von der Transdev Vertrieb GmbH und für Jahreskarten ohne Abonnement (nur übertragbar) von der DB Vertrieb GmbH durchgeführt.

4. Fahrkarte

Die Ausgabe der jeweiligen Jahreskarte erfolgt nach Wahl des ausgebenden Unternehmens in der Regel auf der Chipkarte (eTicket RheinMain), auf der die elektronische Fahrkarte für das jeweilige Jahr (12-Monats-Periode) gespeichert wird. Ohne die elektronische Fahrkarte berechtigt die Chipkarte alleine nicht zur Fahrt.

Bei Ausgabe der Jahreskarte auf einer Chipkarte erhält der Kunde einen Beleg, auf dem die zeitliche Gültigkeit der Chipkarte sowie die Fahrkartendaten festgehalten sind.

Auf der Chipkarte werden bei einer persönlichen Jahreskarte Name (maskiert), Geburtsdatum (Monat, Jahr) und das Geschlecht des Nutzers zu Prüfzwecken gespeichert. Persönliche Jahreskarten sind nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig. Bei der Prüfung persönlicher Jahreskarten muss der Nutzer auf Verlangen des Prüfpersonals einen amtlichen Lichtbildausweis zwecks Überprüfung der Nutzungsberechtigung vorzeigen.

In eingeschränkten Fällen erhält der Kunde die Jahreskarte als Papierfahrkarte in Form von 12 einzelnen Monatskarten.

5. Räumliche Gültigkeit

Jahreskarten werden gemäß RMV-Tarif für alle Tarifrelationen ausgegeben. Abweichend von dieser Regelung werden persönliche Jahreskarten nicht für Tarifrelationen zu den Übergangstarifgebieten ausgegeben.

Fernverkehrs-Ergänzungskarten Jahr sind nur in Verbindung mit einer persönlichen Streckenzeitkarte der Deutschen Bahn AG mit ICE-Berechtigung gültig. Die Fernverkehrs-Ergänzungskarten werden nur ab dem Start- oder Zieleintrag der DB-Streckenzeitkarte mit ICE-Berechtigung ausgestellt.

Die Fernverkehrs-Ergänzungskarten Jahr werden gemäß RMV-Tarif nur für Tarifrelationen ausgegeben, welche die Preisstufen 1 bis max. 5 (mit Berücksichtigung der Preisstufe 13) ergeben. Relationen des RMV-Übergangstarifes sind ausgeschlossen.

6. Zeitliche Gültigkeit

Jahreskarten gelten ab dem 1. Tag eines beliebigen Kalendermonats für zwölf Monate.

Bei Abschluss eines Jahreskarten-Abonnements verlängert sich die Gültigkeit um weitere 12 Monate automatisch, wenn nicht in einem der weiteren 12 Monate gekündigt wird. Die Kündigung wird jeweils zum 1. eines Monats wirksam, sie kann bis zum letzten Tag des Vormonats erfolgen.

Die Gültigkeit der 9-Uhr-Jahreskarte ist montags bis freitags auf den Zeitraum zwischen 9.00 Uhr und Betriebsschluss begrenzt. An Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen in Hessen sowie am 24. und 31.12. besteht diese Begrenzung nicht. An Feiertagen in Rheinland-Pfalz besteht diese Begrenzung nicht im Tarifgebiet 6500.

7. Mitnahmerecht

Inhaber von den nach Ziffer 3. a) bis e) angebotenen Jahreskarten können gemäß Ziffer A.3.4.5 b) der Tarifbestimmungen montags bis freitags ab 19.00 Uhr, an Samstagen, an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen in Hessen sowie am 24. und 31.12. ganztags einen Erwachsenen und beliebig vieler Kinder unter 15 Jahren unentgeltlich mitnehmen. Für die Zuschlagzeitkarten nach 3. c) und e) gilt das Mitnahmerecht in der 1. Klasse nur in Verbindung mit einer gültigen Zeitkarte mit Mitnahmerecht.

8. Beförderungsentgelte und Zahlungsbedingungen

8.1 Beförderungsentgelte

Es gilt der tariflich gültige Jahreskartenpreis. Die "RMV-Preisliste“ ist auf der RMV-Homepage verfügbar.

Hat sich der Kunde für die einmalige Zahlung des Gesamtjahresbetrages im Voraus entschieden, wird auf den festgelegten Preis ein Skonto von 2% gewährt. Eine Anpassung des Preises ist bei nachträglichen Änderungen (Ziffer 11. f)) und bei vorzeitiger Kündigung der Jahreskarte (Ziffern 13.3 und 13.4) möglich.

8.2 Zahlungsbedingungen

Die Bezahlung der Jahreskarte erfolgt per girocard (EC-Karte), per Kreditkarte (sofern akzeptiert) oder bar oder im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren aufgrund eines erteilten SEPA-Lastschriftmandats. Mit dem Mandat wird die Lokale Nahverkehrsorganisation bzw. das Verkehrsunternehmen des Vertragspartners ermächtigt, je nach gewünschter Zahlungsart, die jeweiligen Beträge für die Vertragslaufzeit einmal jährlich oder monatlich von einem mit Sitz im SEPA-Raum geführten Konto einer Bank/Sparkasse in Euro abzubuchen. Abweichend von der 14-Tage-Vorankündigungsfrist (Pre-Notification), basierend auf dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren, wird eine Vorankündigungspflicht von mindestens sieben Tagen vereinbart. Die Mandatsreferenz auf Basis des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens wird dem Kunden im Rahmen der Vorankündigung mitgeteilt.
Grundsätzlich wird die Vorabankündigung an den Kontoinhaber gesendet. In Ausnahmefällen (wenn die Adresse des Kontoinhabers nicht bekannt ist) wird ersatzweise der Kunde informiert und er ist verpflichtet, diese Information an den Kontoinhaber weiterzuleiten.

Der Kunde verpflichtet sich, Sorge zu tragen, dass der jeweilige Abbuchungsbetrag auf dem angegebenen Konto bereitgehalten wird.

Kosten, die dem ausgebenden Unternehmen infolge nicht gedeckter oder aufgelöster Konten oder infolge nicht angenommener Lastschriften entstehen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Für jede schriftliche Zahlungsaufforderung wird ein Bearbeitungsentgelt von 1,30 Euro erhoben. Das schließt die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens, insbesondere der weiteren Kosten einer Rechtsverfolgung, nicht aus.

8.2.1 Zahlungsbedingungen für Jahreskarten-Abonnements mit jährlicher oder monatlicher Abbuchung

Die Bezahlung der Jahreskarte im Abonnement erfolgt im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren.

a) Bei jährlicher Abbuchung des Gesamtjahresbetrages erfolgt die Lastschrift zum Monatsbeginn des ersten Monats einer jeden 12-Monats-Periode. Preiserhöhungen, die während der zeitlichen Gültigkeit des im Voraus bezahlten Abonnements eintreten, führen zu keiner nachträglichen Geldforderung an den Kunden. Bei Preissenkungen hat der Kunde des Abonnements Anspruch auf Erstattung des zu viel bezahlten Fahrpreises. Die Ausschlussfrist für Ansprüche auf Erstattung beträgt 3 Monate ab Inkrafttreten der Tarifänderung. Das ausgebende Unternehmen ist nur dem Kunden zur Zahlung verpflichtet.

b) Bei monatlicher Abbuchung erfolgt die Lastschrift der Beträge (1/12 des je Monat aktuell gültigen Jahreskartenpreises) innerhalb der 12-Monats-Periode jeweils zu Beginn eines jeden Monats.
Bei Tarifänderungen (hierzu zählen insbesondere der Preis, die Preisstufe und räumliche Gültigkeitsänderungen) werden die Abbuchungsbeträge ab dem Zeitpunkt der Tarifänderung im RMV angepasst, und zwar in der jeweiligen Höhe, die personenbeförderungsrechtlich genehmigt sind.

8.2.2 Zahlungsbedingungen für die Jahreskarte ohne Abonnement

Die Bezahlung der Jahreskarte mit Einmalzahlung erfolgt in bar, per girocard (EC-Karte) oder (sofern akzeptiert) per Kreditkarte oder (sofern akzeptiert) im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren zum Monatsbeginn des ersten Monats.

9. Zustandekommen des Vertrages

9.1 Abonnementvertrag

a) Voraussetzung für den Erwerb von Jahreskarten im Abonnement ist die Abgabe der vollständig ausgefüllten Bestellunterlagen in der für den RMV festgelegten Form bis spätestens zum 10. des Vormonats bei einem Jahreskarten-Abonnements vertreibenden Unternehmen oder in einer RMV-Vertriebsstelle. Dies kann auch auf dem Postweg oder als Online-Bestellung über den RMV-TicketShop erfolgen. Vertriebsdienstleister für den RMV-TicketShop ist die Rhein-Main-Verkehrsverbund Servicegesellschaft mbH, deren Allgemeine Geschäftsbedingungen zusätzlich Anwendung finden.

b) Die Abgabe der vollständigen Bestellunterlagen stellt einen Antrag auf Abschluss des ausgewählten Abonnementvertrages dar.

c) Der Vertrag über das Jahreskarten-Abonnement kommt mit Zugang einer Auftragsbestätigung, spätestens mit Ausgabe der Jahreskarte zustande.

d) Der Versand der Jahreskarte erfolgt im Regelfall eine Woche vor Beginn der Gültigkeit per Post an die in den Bestellunterlagen angegebene Anschrift. Der Versand an eine Postfachanschrift ist ausgeschlossen. Soweit vorgesehen, kann die Ausgabe auch direkt an einer personalbedienten Vertriebsstelle erfolgen. Hat der Kunde bereits eine zeitlich gültige Chipkarte (eTicket RheinMain), kann die Jahreskarte als elektronische Fahrkarte auch auf diese Chipkarte gespeichert werden. Die Aktualisierung der Chipkarte kann in einer personalbedienten Vertriebsstelle mit eTicket-Akzeptanzsymbol oder an einem Fahrkartenautomaten erfolgen.

9.2 Kaufvertrag

Für den Kauf von Jahreskarten ohne automatische Verlängerung mit Einmalzahlung sind keine Bestellunterlagen auszufüllen.

10. Fahrgelderstattung bei Krankheit

a) Fahrgelderstattungen bei Krankheit erfolgen nur im Fall der persönlichen Jahreskarten.

b) Eine Fahrgelderstattung erfolgt innerhalb des laufenden Gültigkeitszeitraumes bei mit Reiseunfähigkeit verbundenen Krankheitsfällen von über 15 aufeinander folgenden Tagen Dauer, ab dem ersten Tag der Reiseunfähigkeit, an den Kunden. Die Reiseunfähigkeit muss mit einer Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse nachgewiesen werden.

c) Eine Erstattung erfolgt auch bei Vorlage der Bescheinigung einer Kureinrichtung über einen durchgeführten Kuraufenthalt außerhalb der räumlichen Gültigkeit der Jahreskarte.

d) Die Kosten für diese Bescheinigung werden nicht erstattet. Im Höchstfall wird das Fahrgeld für maximal 2 Monate erstattet.

e) Erstattet wird für jeden Tag der Reiseunfähigkeit bzw. des Kuraufenthalts 1/360 des entsprechenden Jahreskartenpreises.

f) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben.

g) Eine Erstattung aus anderen Gründen (z.B. Urlaubsreisen, Dienstreisen, Auslandsaufenthalte und dergleichen) ist ausgeschlossen.

11. Änderungen durch den Kunden

a) Änderungen an der Jahreskarte sind jeweils zum Monatsersten des Folgemonats möglich. Hierzu zählt die Änderung der räumlichen Gültigkeit sowie ein Umstieg beispielsweise auf ein JobTicket, die 9-Uhr-Jahreskarte bzw. auf das Seniorenticket Hessen. Der Änderungsantrag hat, soweit nichts Abweichendes zugelassen wird, schriftlich zu erfolgen.

b) Alle Änderungen bei Jahreskarten im Abonnement müssen dem ausgebenden Unternehmen bis zum 10. des Vormonats gemeldet werden.

c) Bei einer Jahreskarte ohne automatische Verlängerung (Direktkauf) sowie bei Umstieg auf ein JobTicket oder eine FirmenCard kann der Änderungsantrag bis zum Ende des Vormonats eingereicht werden.

d) Bei einer Jahreskarte auf einer Chipkarte können die Änderungen bei allen RMV-Vertriebsstellen mit eTicket-Akzeptanzsymbol beantragt werden. Die entsprechenden Änderungen werden in diesem Fall auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt und müssen entweder an einer Vertriebstelle oder einem Fahrkartenautomaten mit eTicket-Akzeptanzsymbol aktualisiert werden. Die Änderung erfolgt in der Weise, dass eine neue Jahreskarte für 12 aufeinander folgende Kalendermonate zu dem ab dem gewünschten Änderungsmonat geltenden Tarif ausgestellt wird.

e) Bei einer Jahreskarte als Papierfahrkarte erfolgt die Änderung in der Weise, dass eine neue Jahreskarte für 12 aufeinander folgende Kalendermonate zu dem ab dem gewünschten Änderungsmonat geltenden Tarif ausgestellt und zugesandt wird. Spätestens 3 Tage nach Beginn der Gültigkeit der neuen Jahreskarte muss die bisherige Jahreskarte an das ausgebende Unternehmen zurückgegeben werden. Solange die bisherige Jahreskarte dem Unternehmen nicht vorliegt, hat der Kunde den bisherigen monatlichen Betrag weiterhin zu zahlen.

f) Preisunterschiede aufgrund der gewünschten Änderungen werden gemäß Tarif ver-/berechnet. Bei einmaliger Zahlung im Voraus wird für jeden genutzten Monat 1/12 des am ersten Gültigkeitstag gültigen Tarifpreises des genutzten Jahreskartenangebotes berechnet.
Bei monatlicher Abbuchung wird für jeden genutzten Monat 1/12 des am ersten Gültigkeitstag im jeweiligen Nutzungsmonat gültigen Tarifpreises des genutzten Jahreskartenangebotes berechnet.

12. Verlust/Ersatz

a) Den Verlust einer Jahreskarte hat der Kunde umgehend zu melden. Die Verlustmeldung befreit den Kunden nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.

b) Der Kunde kann eine nicht mehr prüfbare oder in Verlust geratene Chipkarte sperren lassen und eine Ersatzchipkarte mit einer entsprechend dem Vertrag gültigen Jahreskarte beantragen. Die Verlustmeldung ist bei Chipkarten an eine der personalbedienten RMV-Vertriebsstellen mit eTicket-Akzeptanzsymbol zu richten. In ausgewählten Fällen kann die Beantragung der Ersatzchipkarte auch über das Internet auf "meinRMV" unter www.rmv.de erfolgen.
Für die Ersatzchipkarte fällt ein Entgelt von 10,00 Euro an.
Für weitere Bestimmungen zum Ersatz von Chipkarten siehe Tarifbestimmungen Ziffer A.3.2.3.

c) Handelt es sich bei der verlorenen Jahreskarte um eine übertragbare Papierfahrkarte, ist die Verlustmeldung direkt an das ausgebende Unternehmen zu richten. Die übertragbare Papierfahrkarte verliert mit der Erfassung der Verlustmeldung nicht ihre Gültigkeit, so dass der Kunde bei Jahreskarten mit monatlicher Abbuchung weiter zur Zahlung verpflichtet bleibt. Bei Jahreskarten mit einmaliger Zahlung im Voraus ist eine Erstattung ausgeschlossen.
Es ist nicht möglich, eine verloren gegangene Jahreskarte durch Kündigung vorzeitig zu beenden oder die zeitliche oder räumliche Gültigkeit für die Restlaufzeit einzuschränken.

13. Dauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses

13.1 Dauer des Abonnementvertrages/ordentliche Kündigung

Der Vertrag eines Jahreskarten-Abonnements gilt für zwölf aufeinander folgende Monate. Das Jahreskarten-Abonnement ist unbefristet und verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, wenn nicht in einem der weiteren 12 Monate gekündigt wird. Die Kündigung wird jeweils zum 1. eines Monats wirksam, sie kann bis zum letzten Tag des Vormonats erfolgen.

Eine Kündigung durch das Unternehmen gegenüber dem Kunden wirkt insbesondere im Falle einer fristlosen Kündigung gem. Ziff. 14 auch gegenüber dem jeweiligen Nutzer der Jahreskarte.

Fällt der Termin der Kündigung auf das Ende einer 12-Monats-Periode, endet das Jahreskarten-Abonnement zeitgleich mit der Gültigkeit der Jahreskarte. Liegt der Termin der Kündigung vor dem Ende der 12-Monats-Periode  (vorzeitige Beendigung), endet
- die Gültigkeit von persönlichen und übertragbaren Jahreskarten-Abonnements auf der Chipkarte automatisch zu diesem Termin. Die Sperrung der Fahrkarte muss zum Kündigungstermin erfolgt sein.
- die Gültigkeit des übertragbaren Jahreskarten-Abonnements als Papierfahrkarte erst zum Datum, an dem die Jahreskarte zurückgegeben wurde, bzw. zum Datum des Poststempels, an dem die Fahrkarte an das ausgebende Unternehmen zurückgesendet wurde. Das Verlustrisiko trägt der Kunde. Unterbleibt die Rückgabe (z.B. im Verlustfall; vgl. Ziffer 12.c)), endet das Abonnement erst mit dem Ende der Gültigkeit der Jahreskarte.

13.2 Dauer des Kaufvertrages/ordentliche Kündigung

Die Gültigkeit der Jahreskarte ohne automatische Verlängerung (Direktkauf) endet nach 12-Monaten. Sie kann jeweils zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.

Liegt der Termin der Kündigung vor dem Ende der 12-Monats-Periode (vorzeitige Beendigung), endet
- die Gültigkeit von persönlichen und übertragbaren Jahreskarten auf der Chipkarte automatisch zu diesem Termin. Die Sperrung der Fahrkarte muss zum Kündigungstermin erfolgt sein.
- die Gültigkeit der übertragbaren Jahreskarten als Papierfahrkarte erst zum Datum, an dem die Jahreskarte zurückgegeben wurde, bzw. zum Datum des Poststempels, an dem die Fahrkarte an das ausgebende Unternehmen zurückgesendet wurde. Das Verlustrisiko trägt der Kunde.

13.3 Abrechnung bei vorzeitiger Beendigung eines Jahreskarten-Abonnements

a) Bei vorzeitiger Beendigung eines Jahreskarten-Abonnements mit jährlicher Abbuchung vor Ablauf der ersten 12-Monats-Periode wird dem Kunden für jeden genutzten Monat (siehe Ziffer 13.1. Absatz 2) 1/10 des gezahlten Jahreskartenpreises, maximal bis zur Höhe des Jahrespreises, berechnet. Bei vorzeitiger Beendigung des Abonnements in jeder weiteren 12-Monats-Periode wird dem Kunden für jeden genutzten Monat 1/12 des gezahlten Jahreskartenpreises berechnet. Der errechnete Nutzungsbetrag wird mit dem bereits gezahlten Betrag verrechnet. Ein etwaiger sich ergebender Erstattungsbetrag wird überwiesen.

b) Bei vorzeitiger Beendigung eines Jahreskarten-Abonnements mit monatlicher Abbuchung vor Ablauf der ersten 12-Monats-Periode wird dem Kunden für jeden genutzten Monat 1/10 des am ersten Gültigkeitstag im jeweiligen Nutzungsmonat gültigen Jahreskartenpreises, maximal bis zur Höhe des (ggf. jeweils anteiligen) Jahrespreises, berechnet.
Bei vorzeitiger Beendigung des Abonnements in jeder weiteren 12-Monats-Periode wird dem Kunden für jeden genutzten Monat 1/12 des am ersten Gültigkeitstag im jeweiligen Nutzungsmonat gültigen Jahreskartenpreises berechnet.
Der errechnete Nutzungsbetrag wird mit dem bereits gezahlten Betrag verrechnet (Erstattung oder Nachforderung). Ein etwaiger sich ergebender Erstattungsbetrag wird überwiesen.

c) Beträge unter 5,00 Euro werden nicht erstattet. Ein Bearbeitungsentgelt wird nicht erhoben.

13.4 Abrechnung bei vorzeitiger Beendigung einer Jahreskarte ohne Abonnement

a) Jahreskarten können jeweils zum Monatsletzten zurückgegeben werden. Eine Erstattung von Beförderungsentgelt erfolgt im Fall der Chipkarte nur für die Zeit ab Eingang des Kündigungsschreibens (Poststempel) oder dem gewünschten Gültigkeitsende, im Fall der Papierfahrkarte nur für die Zeit ab Rückgabe der Jahreskarte.
Bei vorzeitiger Rückgabe wird dem Kunden für jeden bereits vollständig genutzten Monat 1/10 des bezahlten Jahreskartenpreises, maximal bis zur Höhe des Jahrespreises, berechnet. Der so errechnete Nutzungsbetrag wird mit dem bereits bezahlten Betrag verrechnet. Ein etwaiger sich ergebender Erstattungsbetrag wird überwiesen.

b) Beträge unter 5,00 Euro werden nicht erstattet. Ein Bearbeitungsentgelt wird nicht erhoben.

14. Sonderkündigungsrecht bei einem Jahreskarten-Abonnement durch das ausgebende Unternehmen

Kann ein Abbuchungsbetrag mangels Kontodeckung nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift vom Kontoinhaber trotz korrekter Abbuchung zurückgegeben oder wird das SEPA-Mandat widerrufen, so kann der Vertrag von dem ausgebenden Unternehmen mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Durch die Kündigung wird das Abonnement ungültig. Im Fall der Chipkarte wird die betroffene Fahrkarte umgehend gesperrt. Im Fall der Papierfahrkarte sind die restlichen Abonnement-Monatskarten unverzüglich an das ausgebende Unternehmen zurückzugeben. Eine erneute Teilnahme am Abbuchungsverfahren ist nicht mehr möglich.


Besondere Bedingungen für Jahreskarten im Rhein-Main-Verkehrsverbund (RMV)