Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rhein-Main-Verkehrsverbund Servicegesellschaft mbH für den smartphonebasierten Verkaufsdienst zum Erwerb eines "D-Ticket Job"

(gültig für Fahrkartenkaufverträge ab 01.10.2024)

A)        Geltungsbereich, Vertragspartner für den Fahrkartenverkauf

1. (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den Bezug eines  Deutschland-Ticket Job [1] (im Folgenden "D-Ticket Job") durch die berechtigten Mitarbeiter eines Unternehmens (im Folgenden "VP" [Vertragspartner] genannt), das mit der Rhein-Main-Verkehrsverbund Servicegesellschaft mbH, Am Hauptbahnhof 6, 60329 Frankfurt am Main (im Folgenden "VDL" [Vertriebsdienstleister] genannt)einen "D-Ticket Job" Vertrag abgeschlossen hat.

Die bezugsberechtigten Mitarbeiter (im Folgenden "Nutzende" genannt) können ihr "D-Ticket Job" über den smartphone­basierten Verkaufsdienst "D-Ticket Job System" (im Folgenden "DTJ-Vertriebssystem" genannt) der Internetseite www.abo.ride-ticketing.de (URL ist jeweils Firmenspezifisch) beziehen und verwalten.

(2) Das "D-Ticket Job" berechtigt den Nutzenden zur Inan­spruchnahme von Beförderungsleistungen der am Angebot des Deutschland­tickets teilnehmenden Verkehrsverbünde und Verkehrsunternehmen (im Folgenden "VU") zu den jeweils vor Ort geltenden Beförderungsbedingungen und gilt als Fahrkarte.

Für die Beförderungs­leistungen gelten die vorliegenden AGB nicht, näheres hierzu wird unter Buchstabe A) Ziff. 2 Abs. 3 dieser AGB geregelt.

(3) Die zulässige Nutzung des "D-Ticket Job" setzt ein bestehendes oder ruhendes Arbeits­verhältnis des Nutzenden zum VP voraus.

(4) Der Bezug des "D-Ticket Job" ist nur in Form eines Abonnements möglich, dessen Kündigungsmöglichkeit sich an den Regelungen des Deutschlandtickets orientiert, soweit in diesen AGB keine hiervon abweichenden Regelungen enthalten sind.

2. (1) Mit Bezug des auf den Nutzenden ausgestellten "D-Ticket Job" erwirbt dessen Arbeitgeber als (Sammel-)Besteller dieses "D-Ticket Job" für seinen Mitarbeiter von dem VDL.

(2) Der VDL verkauft das "D-Ticket Job" in eigenem Namen und für Rechnung der Offenbacher Verkehrs-Betriebe GmbH, Hebestraße 14, 63065 Offenbach am Main (im Folgenden "OVB"), die hier für alle VU, die im Verbund Beförderungsleistungen erbringen, die Fahrgeldeinnahmen entge­gen­nimmt.

Der VDL ist insoweit als Kommissionär gemäß §§ 383 ff. HGB für die OVB tätig. Dabei übernimmt er als Vertriebsdienstleister den Vertrieb und die Ausgabe des "D-Ticket Job" auf dem Smartphone des Nutzenden und ist Vertragspartner gegenüber dem VP für das Abonnement der Nutzenden. Der VDL wird hingegen nicht zum Vertragspartner eines Beförderungsvertrags und daher auch nicht Schuldner der Beförderungsleistung.

(3) Mit dem Bezug des "D-Ticket Job" erwirbt der Nutzende einen Anspruch über die Erbringung einer Beförderungsleistung auf Basis des Deutschland­tickets (im Folgenden "Beförderungsvertrag") gegenüber dem oder den VU, dessen oder deren Verkehrsmittel er nutzt. Vertrags­partner des Beförderungsvertrags ist damit das jeweilige VU, das die Beförde­rungsleistung erbringt. Im Falle von verkehrsmittelübergreifenden Reise­ketten kann es sein, dass der Nutzende auf einer Fahrt mehrere Beförderungs­verträge mit den jeweiligen VU schließt. Der VDL ist nicht Schuldner der Beförde­rungsleistung. Ein Beförderungsvertrag kommt durch Einstieg in das Verkehrsmittel bzw. dem Benutzen der Betriebseinrichtungen zu diesem Zweck zustande. Für Beförde­rungs­ver­träge gelten die jeweils bei Fahrtantritt gültigen Gemeinsamen Beförde­rungs­bedin­gungen und Besonderen Beförderungsbedingungen des jeweiligen VU.

(4) Ergänzend gelten die jeweiligen Beförderungsbedingungen der teilnehmenden Verbundorganisationen und VU und die Tarifbestimmungen des Deutschlandtickets.  

B)        Besondere Bestimmungen zum DTJ-Vertriebssystem

  1. Für den Bezug des "D-Ticket Job" durch den Nutzenden über den DTJ-Vertriebssystem ist das Bestehen eines „D-Ticket Job“ Vertrages des VP mit dem VDL notwendig.  
  2. Der Nutzende muss sich für den Bezug des "D-Ticket Job" im DTJ-Vertriebssystem unter Angabe des Namens, Vornamens, Wohnadresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Angabe der Personalnummer registrieren. Es besteht eine Verpflichtung zur Angabe von wahrheitsgemäßen Personendaten. Der Nutzende ist für die Richtigkeit, Beschaffenheit und Integrität der gemachten Angaben verantwortlich. Der VDL ist nicht zur Überprüfung der übermittelten Daten verpflichtet.
  3. Der Nutzende hat für die Registrierung ein Passwort zu vergeben und seine E-Mail-Adresse zu verifizieren.  
  4. Das "D-Ticket Job" wird nach erfolgreicher Bestellung über den DTJ Verkaufsdienst als WebTicket im Browser zur Verfügung gestellt. Von dort aus kann es vom Nutzenden in das Wallet [2] seines Smartphones (Android und iOS) geladen werden, um auch ohne Netzverbindung seine Fahrberechtigung bei ei­ner Kontrolle nachweisen zu können. Das „D-Ticket Job“ wird während der Laufzeit über die Webanwendung des VDL monatlich erneuert, diese Funktion ist auch im Wallet automatisiert.
  5. Vom VDL geschuldet ist insoweit nur die Zurverfügungstellung eines "D-Ticket Job" betreffen­den Datensatzes als elektronische Fahrkarte über eine Webanwendung des VDL, auf die der Nutzende über sein Smartphone zugreifen muss. Der VDL weist darauf hin, dass hierfür eine stabile Internetverbindung erforderlich ist. Befindet sich ein gültiges "D-Ticket Job" im Wallet des Smartphones, ist eine Nutzung im Regelfall auch offline möglich.
  6. Das "D-Ticket Job" muss zu Kontrollzwecken im Display des Smartphones des Nutzenden vollstän­dig angezeigt werden können. Soweit die Fahrkarte nur durch Scrollen vollständig sichtbar gemacht werden kann, ist das Kontrollpersonal befugt, diese Scroll-Funktion auf dem Smartphone des Nutzenden auszuführen. Insoweit ist der Nutzende für die Betriebsbereitschaft des Smartphones sowie für die Anzeige des vollstän­digen Inhaltes der Fahrkarten zu Prüfzwecken des Kontrollpersonals verantwortlich. Dies beinhaltet auch die notwendige Vorsorge gegen Missbrauch.
  7. Kann der Nutzende bei einer Fahrausweiskontrolle den Nachweis eines gültigen "D-Ticket Job" wegen Versagens des Smartphones (zum Beispiel infolge technischer Störungen, leerer Akku) nicht erbringen, gilt dies analog einer nicht mitgeführten Zeitkarte als Fahrt ohne gültigen Fahrausweis.
  8. Das "D-Ticket Job" ist personengebunden und daher nicht übertragbar. Im Rahmen einer Fahrkartenkontrolle muss der Nutzende auf Verlangen des Prüfpersonals auch seine Identität und Bezugsberechtigung nachweisen. Dies erfolgt im Regelfall durch Vorzeigen eines amtlichen Lichtbildausweises.

C)        Vereinbarung zum Bezug des "D-Ticket Job" als Abonnement

  1. Der Nutzende reicht für seinen Bezugswunsch des "D-Ticket Job" als Abonnement über das DTJ-Vertriebssystem einen Antrag bei seinem Arbeitgeber, also dem VP, ein. Der Antrag beinhaltet Name, Vorname des Nutzenden und das Stardatum des "D-Ticket Job".
  2. Der VDL bestätigt den Eingang des Antrags zum Bezug des D-Tickets an den VP als auch die Freigabe des Antrags durch den VP jeweils per E-Mail an den Nutzenden. Mit Freigabe des VP erhält das D-Ticket seine Gültigkeit.
  3. Der Nutzende kann das Startdatum des Abonnements jeweils zum ersten der beiden auf den laufenden Monat folgenden Monate wählen. Der bereits laufende Monat kann bis zum 20. des Monats ebenfalls als Startmonat mit sofortiger Gültigkeit gewählt werden. Die Gültigkeit des Tickets beginnt entweder unmittelbar nach Freigabe der Bestellung durch den VP oder zum Ersten des gewählten Kalendermonats.
  4. Der Nutzende wird nach Freigabe des Antrags zum Bezug des "D-Ticket Job" durch den Arbeitgeber und in dessen Folge spätestens zum Ersten eines jeden Monats jeweils ein für den Kalendermonat gültiges "D-Ticket Job" als elektronisches Ticket über eine Webanwendung zur Verfügung gestellt oder durch automatisierte Aktualisierung des "D-Ticket Job" im Wallet seines Smartphones. Solange das "D-Ticket Job" nicht bis zum 10. Kalendertag eines Monats zum Ende des laufenden Kalendermonats gekündigt wird verlängert es sich automatisch um einen weiteren Monat.

F)        Kundenservice / Kontaktdaten / Behandlung von Problemen beim Bezug von Fahrkarten

  1. Bei Fragen zum "D-Ticket" Job steht dem Nutzenden (neben den "D-Ticket Job" Administratoren des VP) der VDL unter den nachfolgenden Kontaktdaten zur Verfügung:

Rhein-Main-Verkehrsverbund Servicegesellschaft mbH
Bereich Vertriebsdienstleistungen
Postfach 19 03 13
60090 Frankfurt am Main

E-Mail:           JobTicket@rmv-vdl.de
Tel.:                +49 (0)69 24 24 80 24

2. Bei Problemen im Rahmen der Bestellung des „D-Ticket Job“ durch den Nutzenden gelten die nachfolgenden Regelungen.

a. Regelungen zum DTJ-Verkaufsdienst: treten bei der Fahrkartenbestellung über den DTJ-Vertriebssystem Fehler im Prozess auf, so muss der Nutzende dies direkt gegenüber dem VDL geltend machen.

H)        Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag

Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag sind, soweit es sich nicht um Ansprüche aus Fahrgastrechten handelt, an das jeweilige VU zu richten, das für die Erbringung der betreffenden Beförderungsleistung zuständig war. Für die Beförderungsleistung gelten die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen und ggf. besonderen Beförde­rungsbedingungen des jeweiligen VU sowie darin jeweils weitere genannte Bedingungen und Bestimmungen. Für das "D-Ticket Job" sind diesbezüglich die Regelungen für das Deutschlandticket anzuwenden.

I)          Datum und Uhrzeit

Sofern für Erklärungen und Rechtsgeschäfte sowie für elektronische Fahrkarten ein Datum und/oder eine Uhrzeit maßgeblich sind, sind die Zeitangaben des Servers von www.rmv.de ausschlaggebend.

J)        Pflichten des Nutzenden

  1. Der Nutzende ist verpflichtet, den DJT-Verkaufsdienst rechtmäßig und nur für den vorgesehenen Vertragszweck zu nutzen.
  2. Der Nutzende hat den VDL umgehend zu benachrichtigen, falls er den begründe­ten Ver­dacht hat, dass ein Missbrauch seiner Zugangsdaten oder seines „D-Ticket Job“ vorliegt. Der Nutzende trägt die Verantwortung für seine Aktivitäten bei der Nutzung des DTJ-Verkaufsdienstes.
  3. Der Nutzende ist verpflichtet, die für die Nutzung des DTJ-Verkaufsdienstes notwen­digen Angaben wahrheitsgemäß zu machen und Änderungen dem VDL unver­züg­lich mitzuteilen.
  4. Der Nutzende ist ebenso verpflichtet, dem VDL Verlust, Diebstahl oder Veräußerung des für das „D-Ticket Job“ benutzten Smartphones/der registrierten Mobilfunknummer unverzüglich mitzuteilen.

 K)       Kündigung des "D-Ticket Job" als Abonnement

  1. Die Kündigung eines "D-Ticket Job" kann durch den Nutzenden mit Wirkung für den VP bis zum 10. Kalendertag eines Monats mit Wirkung zum Ende des laufenden Kalendermonats im DTJ-Vertriebssystem des VDL erfolgen.

L)        Änderungen dieser AGB

(1) Der VDL behält sich das Recht vor, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB für den DTJ-Vertriebssystem nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung der jeweiligen Änderung nach § 315 Abs. 3 BGB vorzunehmen, wenn und so weit:

a) die Änderungen oder Ergänzungen nicht so weitreichend in die Grundlagen der rechtlichen Beziehung zwischen VDL und Nutzenden eingreifen, dass sich dadurch das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu Gunsten des VDL verschiebt und die Position des Nutzenden nahezu entwertet wird, oder

b)  die Änderungen oder Ergänzungen durch behördliche Vorgaben oder Gesetzesänderungen erforderlich sind, oder

c)  die Änderungen oder Ergänzungen durch technische oder logistisch zwingende Änderungen der Verkehrsleistung oder deren Abrechnung erforderlich sind. Der Nutzende wird per E-Mail über die Änderungen und den Stichtag ihrer Wirksamkeit unverzüglich informiert.

(2) Die geänderten AGB werden mit Zustimmung des Nutzenden Vertragsbestand­teil. Die Zustimmung erfolgt im Regelfall auf elektronischem Wege. Auf diese Rechtsfolge wird der VDL den Nutzenden bei Mitteilung über das Vorliegen von Änderungen der AGB besonders hinweisen. Wenn der Nutzende die geänderten AGB nicht akzep­tiert, ist ein Bezug weiterer "D-Ticket Job" über den DTJ-Vertriebs­system nicht mehr möglich, bereits bezogene "D-Ticket Job" können während ihres Gültigkeitszeitraums weiterhin genutzt werden.

M)       Anwendbares Recht/Sprache

(1) Die Vertragsbeziehung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CSIG).
(2) Kommunikations-, Verfahrens- und Gerichtssprache ist Deutsch.

N)        Online-Streitbeilegungsplattform

Unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ stellt die europäische Kommission eine Plattform zur Online-Streitbeilegung mit weiteren Informationen zur Verfügung. Der VDL nimmt nicht an einem solchen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Stattdessen arbeitet der VDL stets daran, eine Einigung direkt mit dem Nutzenden zu erzielen. Der Nutzende kann den VDL dafür formlos unter jobticket@rmv-vdl.de kontaktieren oder eine andere Kontaktmöglichkeit nutzen.

 

[1] Das Deutschlandticket ist bundesweit gültig und ermöglicht deutschlandweite Fahrten im ÖPNV und SPNV aller teilnehmenden Verkehrsunternehmen, Landestarife und Verkehrsverbünde sowie im verbundfreien Raum.

[2] Wallets sind Tools für Online-Zahlungen auf Smartphones. Im Wallet wird das "D-Ticket Job" digital gespeichert.

 

Stand dieser AGB: 01.11.2024