Erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE)
Sie wurden von der KVG Main-Kinzig mbH zur Zahlung eines Erhöhten Beförderungsentgeltes (EBE) aufgefordert.
Nachfolgend erhalten Sie hierzu wichtige Informationen:
Auszug aus den "Gemeinsamen Beförderungsbedingungen"
§ 8 Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er
- sich keine gültige Fahrkarte beschafft hat,
- sich eine gültige Fahrkarte beschafft hat, diese jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
- sich eine rabattierte Fahrkarte beschafft hat, jedoch bei einer Überprüfung keine gültige Rabattkarte vorzeigen kann,
- die Fahrkarte auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt und aushändigt,
- wenn die Fahrkarte in ihrer Materialeigenschaft nicht geprüft werden kann, siehe auch § 7 (1) 4., oder gesperrt ist,
- innerhalb eines besonders kenntlich gemachten Haltestellenbereiches ohne gültige Fahrkarte oder Berechtigungsschein gem. § 6 (3) angetroffen wird,
- einen tariflich vorgesehenen Zuschlag nicht vorzeigen kann,
- keine lesbare Chipkarte vorlegen kann,
- eine gesperrte Chipkarte vorlegt,
- den bei der Kontrolle seiner persönlichen Fahrkarte oder seines RMV-HandyTickets auf Verlangen des Kontrolleurs vorzuzeigenden Lichtbildausweis nicht vorzeigen kann.
Eine Verfolgung im Strafverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter Nummer 1. und 6. werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen der Fahrkarte aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
(2) Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt 60,00 €.
(3) Über den gezahlten Betrag stellt das Prüfpersonal eine Quittung aus, die bis zur Beendigung der Fahrt als Fahrkarte gilt. Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht sofort entrichtet, ist eine Zahlungsaufforderung auszuhändigen, sobald die Personalien festgestellt worden sind. Diese gilt bis zur Beendigung der Fahrt als Fahrkarte.
(4) Das erhöhte Beförderungsentgelt ist binnen einer Woche nach Feststellung an das Verkehrsunternehmen zu zahlen. Für jede schriftliche Zahlungsaufforderung wird ein Bearbeitungsentgelt von 1,30 € erhoben. Das schließt die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens, insbesondere der weiteren Kosten einer Rechtsverfolgung, nicht aus.
(5) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich auf 7,00 € im Falle von Absatz (1) 2., wenn der Fahrgast Inhaber/Inhaberin einer persönlichen, nicht übertragbaren Zeitkarte ist und innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei dem Verkehrsunternehmen, an das er/sie das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlt hat oder gegenüber dem er/sie zur Zahlung verpflichtet ist, durch Vorlage der gültigen persönlichen Zeitkarte nachweist, dass er/sie zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber/-in einer gültigen Zeitkarte war. Das Gleiche gilt, wenn der Fahrgast eine nach Geltungsbereich und Kartennummer zu seinem Berechtigungsnachweis passende und für den Zeitraum gültige Fahrkarte für Auszubildende zum ermäßigten Preis benutzt, die Berechtigung zur Benutzung jedoch nicht auf dem Berechtigungsnachweis vermerkt ist. Dies gilt analog für andere Fahrkarten gem. Teil II B. (Tarifbestimmungen B. Sonderregelungen). Die Ermäßigung erfolgt jedoch nur, wenn die Voraussetzung zur Benutzung von persönlichen Zeitkarten zum ermäßigten Preis zum Zeitpunkt der Feststellung vorgelegen hat und innerhalb einer Woche bei dem Verkehrsunternehmen darüber der Nachweis erbracht wird. Der Nachweis hat in der für den RMV festgelegten Form zu erfolgen.
Das erhöhte Beförderungsentgelt wird nicht ermäßigt, wenn eine übertragbare Zeitkarte des Erwachsenentarifs bei einer Fahrkartenprüfung nicht vorgezeigt werden konnte. Gleiches gilt bei nachträglicher Vorlage einer Tageskarte, einer Gruppentageskarte bzw. Gruppenkarte.
(6) Im Fall von Abs. (1) Ziffer 8 wird von einer Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgelts abgesehen, wenn der Kunde innerhalb der in Abs. (4) genannten Frist dem Verkehrsunternehmen, das das erhöhte Beförderungsentgelt erhoben hat, nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Prüfung im Besitz einer zeitlich und räumlich gültigen elektronischen Fahrkarte war. Dazu muss ein von einer beliebigen personalbedienten RMV-Vertriebsstelle mit eTicket-Akzeptanzsymbol ausgefülltes Nachweisformular vorgelegt werden.
(7) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Unternehmens unberührt.
Sie haben Rückfragen?
Richten Sie Ihre Rückfragen unter Angabe der EBE-Nummer bitte schriftlich an:
KVG Main-Kinzig mbH
Nürnberger Straße 41
63450 Hanau
(persönliche Vorsprachen NUR nach vorheriger Terminvereinbarung)
oder per Mail an ebe@kvgmk.de
Ihre Überweisung richten Sie bitte an:
Kontoinhaber: KVG Main-Kinzig mbH
IBAN: DE84 5065 0023 0000 1059 24
BIC: HELADEF1HAN
Bankinstitut: Sparkasse Hanau
Verwendungszweck: [EBE-Nummer]
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Barzahlungen sind ausschließlich möglich bei:
Regionalverkehr Main-Kinzig GmbH
Barbarossastraße 26
63571 Gelnhausen
Öffnungszeiten
Mo. – Fr.: 08:00 – 12:00 Uhr
Mo. – Do.: 12:30 – 16:00 Uhr
Hinweise zum Datenschutz
Bitte beachten Sie:
- Die "Aktion Gelbe Karte" findet im Rahmen von Fahrscheinkontrollen (auch im Schulverkehr) durch externe Dienstleister und/oder Prüfteams des RMV/der DB keine Anwendung
- Die oben aufgeführten Information hinsichtlich der Überweisung oder Barzahlung beziehen sich ausdrücklich NUR auf EBE, welche im Namen der KVG Main-Kinzig erhoben wurden.