Abfahrtszeiten an einer Haltestelle mit aktuellen Verkehrshinweisen.

AGB Deutschland-Ticket Job

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Bezug eines Deutschland-Ticket Job (im Folgenden „D-Ticket Job“) durch die bezugsberechtigten Mitarbeiter eines D-Ticket Job Vertragspartners der KVG Main-Kinzig mbH
 

    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Nutzung des  Deutschland-Ticket Job[1] (im Folgenden „D-Ticket Job“) im Abonnement durch die berechtigten Mitarbeitenden eines Unternehmens (im Folgenden „VP“ [Vertragspartner] genannt), das mit der KVG Main-Kinzig mbH, Nürnberger Straße 41, 63450 Hanau (im Folgenden „KVG MK“ genannt)einen Vertrag über den Bezug von „D-Ticket Job“ abgeschlossen hat.
    2. Die Berechtigung der Mitarbeitenden zum Bezug eines „D-Ticket Job“ im Abonnement ergibt sich aus dem zwischen dem VP und der KVG MK geschlossenen Vertrag und setzt dessen Bestand voraus. Die zulässige Nutzung des „D-Ticket Job“ setzt zudem ein bestehendes oder ruhendes Arbeitsverhältnis der Nutzenden zum VP voraus. Die Mitarbeitenden (im Folgenden „Nutzende“ genannt) können ihr „D-Ticket Job“ über das unter www.rmv-ticketportal.de erreichbare „DTJ-Vertriebssystem“ beziehen und verwalten.  
    3. Der Erwerb der „D-Ticket Job“ erfolgt durch den VP. Der Kaufvertrag über die einzelnen „D-Ticket Job“ kommt zwischen dem VP und der KVG MK zustande. Die Abrechnung erfolgt gegenüber dem VP.
    4. Das „D-Ticket Job“ wird als personenbezogene Fahrkarte im Abonnement ausgegeben und berechtigt die Nutzenden zur Inanspruchnahme von Beförderungsleistungen der am Angebot des Deutschland-Tickets teilnehmenden Verkehrsverbünde und Verkehrsunternehmen (im Folgenden „VU“) zu den jeweils vor Ort geltenden Beförderungsbedingungen und gilt als Fahrkarte.
    5. Für die Beförderungsleistungen der genutzten Verkehrsunternehmen gelten diese AGB nicht. Maßgeblich sind insoweit die jeweiligen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der teilnehmenden Verkehrsunternehmen sowie die bundesweit geltenden Regelungen zum Deutschland-Ticket.
    6. Der Bezug des „D-Ticket Job“ ist ausschließlich im Rahmen eines monatlichen Abonnements möglich. Die Bestellung und Bestätigung des Abonnements für die bezugsberechtigten Mitarbeitenden erfolgt über das DTJ-Vertriebssystem durch den vom VP hierzu berechtigten Mitarbeitenden.
    7. Für die Kündigung des Abonnements gelten die jeweils maßgeblichen Regelungen des Deutschland-Tickets, soweit in diesen AGB keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind.
    8. Mit Abschluss des Abonnements und Ausstellung des personalisierten „D-Ticket Job“ wird das Ticket durch den VP für die jeweiligen Nutzenden bezogen und diesen zur Nutzung überlassen.
    9. Mit der Nutzung des „D-Ticket Job“ kommt der Beförderungsvertrag unmittelbar zwischen den Nutzenden und dem jeweils genutzten Verkehrsunternehmen zustande. Im Falle von verkehrsmittelübergreifenden Reiseketten können mehrere Beförderungsverträge mit den jeweils beteiligten Verkehrsunternehmen zustande kommen. Ein Beförderungsvertrag kommt durch den Einstieg in das Verkehrsmittel oder die Nutzung der entsprechenden Betriebseinrichtung zustande.
    10. Die KVG MK ist nicht Schuldner der Beförderungsleistung.
    11. Ergänzend gelten die jeweiligen Beförderungsbedingungen der teilnehmenden Verbundorganisationen und VU und die Tarifbestimmungen des Deutschland-Tickets.

 

[1]Das Deutschlandticket ist bundesweit gültig und ermöglicht deutschlandweite Fahrten im ÖPNV und SPNV aller teilnehmenden Verkehrsunternehmen, Landestarife und Verkehrsverbünde sowie im verbundfreien Raum.

    1. Die Nutzenden reichen für ihren Bezugswunsch des „D-Ticket Job“ als Abonnement über das DTJ-Vertriebssystem einen Antrag bei ihrem Arbeitgeber, also dem VP, ein. Der Antrag beinhaltet Name, Vorname, Geburtsdatum, Personalnummer der Nutzenden und das Startdatum des „D-Ticket Job“.
    2. Mit Freigabe durch den VP wird das „D-Ticket Job“ entsprechend den gewählten Konditionen gültig.
    3. Die Nutzenden können das Startdatum des Abonnements jeweils zum ersten Tag eines Kalendermonats wählen. Die Gültigkeit des Tickets beginnt entweder nach Freigabe der Bestellung durch den VP oder zum ersten Tag des gewählten Kalendermonats. Die im DTJ-System angezeigten Bestellfristen, insbesondere für den Versand des „D-Ticket Job“ als Chipkarte, sind zu beachten.
    4. Die Nutzenden erhalten nach Freigabe des Antrags zum Bezug des „D-Ticket Job“ durch den VP jeweils ein für den Kalendermonat gültiges „D-Ticket Job“, das monatlich automatisiert verlängert wird. Die Bereitstellung erfolgt entweder als Wallet[1]-Ticket oder als Chipkarte. Solange das „D-Ticket Job“ nicht fristgerecht gekündigt wird, verlängert es sich automatisch um jeweils einen weiteren Kalendermonat. Für die Kündigung gelten die jeweils maßgeblichen Regelungen des Deutschland-Tickets.
    5. Die Nutzenden müssen sich für den Bezug des „D-Ticket Job“ im DTJ-Vertriebssystem unter Angabe der folgenden Daten registrieren:  Name, Vorname, Postleitzahl und Wohnort, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse sowie Personalnummer. Bei Wahl des Ausgabemediums Chipkarte ist zusätzlich die Angabe der vollständigen Postadresse erforderlich. Die Nutzenden sind für die Richtigkeit der gemachten Daten verantwortlich. Die KVG MK ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzenden übermittelten Daten zu prüfen.
    6. Die Nutzenden haben im Rahmen der Registrierung ein Passwort zu vergeben und ihre E-Mail-Adresse zu verifizieren. 
    7. Das „D-Ticket Job“ wird nach erfolgreicher Bestellung über das DTJ-Vertriebssystem entweder als Wallet-Ticket zur Nutzung auf einem mobilen Endgerät (Android oder iOS) oder als Chipkarte zur Verfügung gestellt.  Das „D-Ticket Job“ wird während der Laufzeit automatisiert monatlich erneuert, ohne dass die Nutzenden eine erneute Bestellung vornehmen müssen. 
    8. Die KVG MK schuldet ausschließlich die Bereitstellung des „D-Ticket Job“ als elektronische Fahrkarte (Wallet-Ticket oder Chipkarte), unbeschadet zwingender gesetzlicher Rechte der Nutzenden.
    9. Das „D-Ticket Job“ als Wallet-Ticket muss zu Kontrollzwecken auf den mobilen Endgeräten der Nutzenden vollständig angezeigt werden können. Sofern die vollständige Anzeige nur durch Scrollen möglich ist, ist das Kontrollpersonal berechtigt, diese Funktion auszuführen. Die Nutzenden sind für die Betriebsbereitschaft ihrer Endgeräte sowie die ordnungsgemäße Anzeige der Tickets verantwortlich und haben geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch zu treffen.
    10. Können die Nutzenden bei einer Fahrausweiskontrolle den Nachweis eines gültigen „D-Ticket Job“ aufgrund technischer Probleme (z. B. leerer Akku, Gerätestörung) nicht erbringen, gilt dies nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Beförderungsbedingungen als Fahrt ohne gültigen Fahrausweis, soweit die Nutzenden dies zu vertreten haben.
    11. Das „D-Ticket Job“ ist personengebunden und nicht übertragbar. Die Nutzenden sind verpflichtet, sich bei einer Fahrkartenkontrolle auf Verlangen des Prüfpersonals auszuweisen. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises.
    12. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Bezug und der Nutzung des „D-Ticket Job“ sind in der Datenschutzerklärung unter https://www.rmv.de/c/de/start/main-kinzig/die-kvg-main-kinzig-mbh/datenschutzerklaerung-der-kvg-main-kinzig/datenschutzerklaerung-hgsnextgen enthalten.

 

[1]Ein digitales Wallet ist eine Software oder App, die es ermöglicht, digitale Werte zu speichern, zu verwalten und zu verwenden. Im Wallet wird das „D-Ticket Job“ digital gespeichert.

  1. Kreisverkehrsgesellschaft Main-Kinzig mbH
    Nürnberger Straße 41
    63450 Hanau


E-Mail:           abo@kvgmk.de
Tel.:                06181/9192-0

 

Bei Problemen im Rahmen der Bestellung des „D-Ticket Job“ über das DTJ-Vertriebssystem, insbesondere bei technischen Störungen im Bestellprozess, sollen sich die Nutzenden an die KVG MK unter der in Ziffer 3.1 genannten Kontaktdaten wenden.

    1. Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag sind gegenüber dem jeweiligen Verkehrsunternehmen geltend zu machen, welches die betreffende Beförderungsleistung erbracht hat.
    2. Für die Beförderungsleistung gelten die jeweils gültigen Gemeinsamen Beförderungsbedingungen sowie gegebenenfalls die Besonderen Beförderungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens einschließlich der dort in Bezug genommenen weiteren Regelungen. Für das „D-Ticket Job“ gelten ergänzend die bundesweit maßgeblichen Tarifbestimmungen des Deutschland-Tickets.

Sofern für Erklärungen und Rechtsgeschäfte sowie für elektronische Fahrkarten ein Datum und/oder eine Uhrzeit maßgeblich sind, sind die Zeitangaben der von der KVG MK betriebenen IT-Systeme ausschlaggebend.

    1. Die Nutzenden sind verpflichtet, das DJT-Verkaufssystem rechtmäßig und zum Bezug und zur Verwaltung des „D-Ticket Job“ zu verwenden.
    2. Die Nutzenden haben die KVG MK unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass ein Missbrauch ihrer Zugangsdaten oder ihres „D-Ticket Job“ vorliegt. Die Nutzenden haben die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um einen unbefugten Zugriff zu verhindern.
    3. Die Nutzenden sind verpflichtet, die für die Nutzung des DTJ-Vertriebssystems notwendigen Angaben wahrheitsgemäß zu machen und Änderungen der KVG MK unverzüglich mitzuteilen.
    4. Die Nutzenden sind verpflichtet, der KVG MK den Verlust oder Diebstahl des für das „D-Ticket Job“ genutzten mobilen Endgeräts oder der registrierten Mobilfunknummer unverzüglich mitzuteilen.

    1. Die Kündigung eines „D-Ticket Job“ erfolgt im Rahmen der zwischen dem VP und der KVG MK getroffenen Vereinbarung. Die Nutzenden können die Beendigung des für ihn bereitgestelltes „D-Ticket Job“ über das DTJ-Vertriebssystem oder gegenüber dem VP veranlassen.
    2. Für die Kündigung gelten die jeweils maßgeblichen Regelungen des Deutschland-Tickets. Danach ist eine Kündigung in der Regel bis zum 10. Kalendertag eines Monats mit Wirkung zum Ende desselben Kalendermonats möglich.

    1. Die KVG MK ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen, soweit hierfür ein sachlicher Grund besteht und die Änderungen für die Nutzenden zumutbar sind. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
      1. gesetzliche oder behördliche Vorgaben eine Anpassung erfordern,
      2. technische oder organisatorische Änderungen im Zusammenhang mit dem DTJ-Vertriebssystem oder der Abwicklung des „D-Ticket Job“ eine Anpassung erforderlich machen oder
      3. Änderungen der zugrunde liegenden Tarifbestimmungen des Deutschland-Tickets umgesetzt werden müssen.
    2. Die KVG MK wird die Nutzenden über Änderungen der AGB in Textform, insbesondere per E-Mail, informieren. Die Änderungen werden wirksam, wenn die Nutzenden ihnen zustimmmen. Die Zustimmung kann auch dadurch erfolgen, dass die Nutzenden das „D-Ticket Job“ nach Mitteilung der Änderung weiterhin nutzen, sofern die KVG MK den Nutzenden zuvor ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen und ihnen eine Frist zur Erklärung eines Widerspruchs eingeräumt hat. Auf diese Rechtsfolge wird die KVG MK die Nutzenden bei Mitteilung der Änderungen gesondert hinweisen. Widersprechen die Nutzenden den Änderungen, ist eine weitere Nutzung des DTJ-Vertriebssystems für den Bezug neuer „D-Ticket Job“ nicht mehr möglich. Bereits bezogene „D-Ticket Job“ können bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Gültigkeit weiterhin genutzt werden.

 

    1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CSIG).
    2. Kommunikations-, Verfahrens- und Vertragssprache ist Deutsch.

Stand dieser AGB: 02.04.2026

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