Auszüge aus den Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen

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Die rechtlich verbindlichen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen können Sie hier in Auszügen im Wortlaut nachlesen.

Orthopädische Elektroscooter

  • "Orthopädische Elektroscooter (Mobilitätshilfen) werden in den Zügen des Schienenpersonennahverkehrs (S-Bahn, Regionalbahn und Regionalexpress) unter Berücksichtigung der technischen Voraussetzungen befördert. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf die Mitnahme von orthopädischen Elektroscootern in Linienbussen, Straßenbahnen und U-Bahnen wird gewährleistet, wenn die nach bundesweiter Erlasslage für einen sicheren Transport definierten Anforderungen an Elektroscooter, Fahrzeuge und Nutzer erfüllt werden."
    aus: Gemeinsame Beförderungsbedingungen, § 10, 1) Mitnahme von Sachen.
    Detaillierte Informationen zu Elektroscootern finden Sie im Artikel Informationen für Fahrgäste mit Elektroscooter (E-Scooter).

Mitnahme von Kinderwagen und Rollstühlen

  • "Die Mitnahme von Kinderwagen sowie von - auch elektrischen - Rollstühlen ist grundsätzlich zugelassen, wenn die Bauart der Kinderwagen, der Rollstühle und der Fahrzeuge es zulassen und keine Verminderung der Verkehrssicherheit eintritt."
    aus: Gemeinsame Beförderungsbedingungen, § 10, 2) Mitnahme von Sachen

Sitzplätze

  • "Den Fahrgästen können Sitzplätze nicht garantiert werden. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Fahrgäste, werdende Mütter und Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben."
    aus: Gemeinsame Beförderungsbedingungen, § 4, 2) Einnehmen der Plätze

Blindenführhunde

  • "Blindenführhunde, die Blinde begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen."
    aus: Gemeinsame Beförderungsbedingungen, § 11, 3) Mitnahme von Tieren

Freifahrtberechtigungen

  • "Die Beförderung von Schwerbehinderten richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - in der jeweils gültigen Fassung. Ebenso wird die unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen in allen Verkehrsmitteln des Verbundes durch Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt. Abgesehen von dieser Begleiterregelung und der Mitnahme von orthopädischen Hilfsmitteln sowie Führhunden gilt, dass Vergünstigungen nur bestehen, wenn ein gültiger Berechtigungsnachweis (Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und gültiger Wertmarke des Versorgungsamtes), in dem die einzelnen Vergünstigungen besonders gekennzeichnet sind, vorgewiesen werden kann. Begleitpersonen, deren Notwendigkeit bei der Fahrt durch das "B" im Schwerbehindertenausweis ausgewiesen ist, können auch dann unentgeltlich mitfahren, wenn der Schwerbehinderte kein Beiblatt mit gültiger Wertmarke hat. Die Begleitperson kann ohne Zuschlag in der Wagenklasse mitfahren, für die der Schwerbehinderte eine gültige Fahrtberechtigung besitzt. Soweit dafür eine Zuschlagfahrkarten gem. Ziff. 3.3.1 d) und 3.4.1 h) erforderlich ist, ist diese zu lösen. Für die 1. Klasse gilt die unentgeltliche Nutzung einschließlich berechtigter Begleitpersonen, wenn dies im Schwerbehindertenausweis besonders gekennzeichnet ist. Schwerbehindertenausweise sind nur im Original gültig. Bei Kindern bis 14 Jahren (einschließlich) ist eine Kopie des Ausweises zulässig."
    aus: Tarifbestimmungen, 4. Beförderung von Schwerbehinderten und deren Begleiter.
    Weitere Informationen unter Freifahrtberechtigung für Schwerbehinderte.

Die vollständigen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen finden Sie hier.